Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung der Pflegeversicherung. Es dient der Organisation und Sicherstellung der häuslichen Pflege – nicht dem Lebensunterhalt.
Deshalb wird Pflegegeld rechtlich nicht als „Einkommen“ gewertet und beeinflusst weder die Höhe einer laufenden Altersrente noch den Hinzuverdienst zur Rente. Maßgeblich ist § 13 Absatz 5 SGB XI, der die Nichtanrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf einkommensabhängige Leistungen festschreibt.
Inhaltsverzeichnis
Was genau ist Pflegegeld – und wofür ist es gedacht?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sicherstellen, etwa durch Angehörige oder andere nahestehende Personen. Die Mittel sind ausdrücklich für Pflegezwecke bestimmt.
Die Zweckbindung ist der Grund, warum Pflegegeld nicht als „allgemeines Einkommen“ gilt, das auf andere Leistungen oder Renten angerechnet werden könnte. Diese Privilegierung gilt sowohl in der sozialen als auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Altersrente und Hinzuverdienst: Pflegegeld bleibt außen vor
Seit 1. Januar 2023 dürfen Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten – auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze – grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Unabhängig davon zählt Pflegegeld ohnehin nicht als Hinzuverdienst, weil es kein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ist. Die aktuelle Broschüre der Deutschen Rentenversicherung bestätigt die dauerhaft aufgehobenen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten.
Hinterbliebenenrenten: Einkommensanrechnung – aber nicht beim Pflegegeld
Bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten wird eigenes Einkommen nach § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV angerechnet. Berücksichtigt werden u. a. Erwerbs-, Ersatzeinkommen oder Vermögenseinkünfte. Pflegegeld fällt in keine dieser Kategorien und wird deshalb grundsätzlich nicht als Einkommen auf Hinterbliebenenrenten angerechnet. Entsprechende Auskünfte finden sich in DRV-Unterlagen und Expertenerklärungen.
Pflegegeld und bedürftigkeitsabhängige Leistungen im Alter
Auch im Zusammenspiel mit Grundsicherung im Alter, Bürgergeld oder Wohngeld gilt die Privilegierung: Pflegegeld bleibt als Einkommen unberücksichtigt, weil es zweckgebunden ist.
Diese Aussage stützt sich unmittelbar auf § 13 Absatz 5 SGB XI und wird von Verbänden und Beratungsstellen fortlaufend so dargestellt.
Keine Einkommensteuer auf Pflegegeld
Pflegebedürftige versteuern Pflegegeld nicht. Wird das Pflegegeld an Angehörige weitergegeben, ist auch diese Weiterleitung bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Fachkommentare betonen zugleich: Zusätzliche Zahlungen des Pflegebedürftigen über das Pflegegeld hinaus können steuerpflichtig sein.
Wichtige Abgrenzung: Pflegeunterstützungsgeld ist etwas anderes
Vom Pflegegeld zu unterscheiden ist das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage akuter Pflegeorganisation. Dieses ist eine Entgeltersatzleistung. Entscheidend für unsere Frage: § 13 Absatz 5 SGB XI nennt das Pflegeunterstützungsgeld ausdrücklich als Ausnahme von der Nichtanrechnung.
Es kann daher – anders als Pflegegeld – bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen als Einkommen berücksichtigt werden. Steuerlich wird es aktuell als steuerfrei und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegend eingeordnet.
Pflegende Angehörige: Rentenpunkte durch die Pflege – aber nicht durch Pflegegeld
Pflegende erwerben eigene Rentenansprüche, wenn sie regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich an wenigstens zwei Tagen in der häuslichen Umgebung pflegen und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.
In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson. Das erhöht deren spätere Rente – unabhängig davon, ob Pflegegeld fließt. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Voraussetzungen und die Wirkung auf Rentenpunkte detailliert.
Typische Missverständnisse – kurz erläutert
Häufig wird angenommen, Pflegegeld erhöhe die eigene Rente oder gelte als Hinzuverdienst. Beides trifft nicht zu: Es ist keine Erwerbs- oder Ersatzeinkunft, sondern zweckgebunden.
Ebenso wenig mindert es Hinterbliebenenrenten. Nur wenn Zahlungen an Pflegepersonen über das übliche Maß hinausgehen und ein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis nahelegen, kann das sozialversicherungs- und steuerrechtlich anders zu beurteilen sein – dann liegt nicht mehr „nicht erwerbsmäßige Pflege“ vor.
Fazit
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen zur Rente. Es wird weder auf Alters- noch auf Hinterbliebenenrenten angerechnet und ist steuerfrei. Für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger ist viel wichtiger: Nicht das Pflegegeld, sondern die tatsächliche Pflegezeit führt – bei erfüllten Voraussetzungen – zu Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse und damit zu zusätzlichen Rentenpunkten. Prüfen Sie im Einzelfall lediglich Abgrenzungsfragen zum Pflegeunterstützungsgeld sowie zu vergüteter, berufsmäßiger Pflege.




