Für die gesetzliche Rente wird zum 1. Juli 2026 derzeit vielfach eine Anpassung in der Größenordnung von rund 3,73 Prozent erwartet. Diese Zahl stammt aus Modellrechnungen im Rentenversicherungsbericht.
Die endgültige Höhe wird erst im Frühjahr 2026 festgelegt, üblicherweise per Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrat.
Wichtig für Betroffene mit Erwerbsminderungsrente ist dabei: Die Anpassung wirkt grundsätzlich genauso wie bei Altersrenten.
Eine Erwerbsminderungsrente ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung und nimmt an der jährlichen Rentenanpassung teil.
Wenn die Anpassung wie prognostiziert bei etwa 3,73 Prozent läge, würde eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro rechnerisch auf 1.037,30 Euro steigen. Das ist eine Rechenhilfe, keine Zusage – die tatsächliche Zahl hängt von der finalen Verordnung ab.
Was das für den Rentenwert bedeutet – und warum das auch für Erwerbsminderungsrenten zählt
Die Rentenanpassung schlägt sich technisch vor allem im „aktuellen Rentenwert“ nieder, also dem Euro-Wert eines Entgeltpunktes. Zum 1. Juli 2025 stieg dieser Rentenwert bundesweit auf 40,79 Euro. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt für jede Hochrechnung Richtung 2026.
Rein rechnerisch ergäbe eine Steigerung um 3,73 Prozent aus 40,79 Euro einen Rentenwert von ungefähr 42,31 Euro. Auch das ist lediglich eine mathematische Ableitung aus der Prognose, nicht der amtliche Wert für 2026.
Für Erwerbsminderungsrenten ist das dennoch relevant, weil die Rentenberechnung – vereinfacht gesagt – aus Entgeltpunkten und Rentenwert zusammengesetzt ist. Steigt der Rentenwert, steigt bei sonst gleichen Voraussetzungen die Monatsrente entsprechend mit.
Der Zuschlag für viele Bestands-Erwerbsminderungsrenten läuft 2026 weiter – und wird seit Dezember 2025 anders ausgezahlt
Neben der allgemeinen Anpassung gibt es eine zweite Veränderung, die für viele Betroffene spürbar ist: Bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag.
Hintergrund ist, dass Leistungsverbesserungen bei Erwerbsminderung in der Vergangenheit häufig nur Neurentnerinnen und Neurentner erreicht hatten; mit dem Bestandsverbesserungsgesetz wurde ein Ausgleich auch für viele ältere Renten geschaffen.
Die Höhe des Zuschlags hängt vom Beginn der Erwerbsminderungsrente ab. Bei einem Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent, bei einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 beträgt er 4,5 Prozent.
Ab Dezember 2025 ist der Zuschlag nicht mehr als separate „Zusatzüberweisung“ nach einer vereinfachten Methode organisiert, sondern wird zusammen mit der laufenden Rente gezahlt und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte neu festgestellt. Das soll die dauerhafte Abwicklung vereinheitlichen; Betroffene erhalten dazu einen gesonderten Bescheid.
Für 2026 bedeutet das: Wer anspruchsberechtigt ist, bekommt den Zuschlag weiterhin – und er wächst typischerweise mit, wenn zum 1. Juli 2026 der Rentenwert steigt, weil die Berechnung nun ausdrücklich an Entgeltpunkten anknüpft.
Ob und wie stark das im Einzelfall sichtbar wird, hängt davon ab, welche Entgeltpunkte im Bescheid zugrunde liegen und ob weitere individuelle Faktoren wirken, etwa Anrechnungen oder Änderungen durch Hinzuverdienstregelungen.
Januar 2026: Mehr Hinzuverdienst möglich – eine Erhöhung, die nicht automatisch mehr Monatsrente bedeutet
Ein weiterer Punkt betrifft nicht die Rentenhöhe selbst, sondern die neuen Spielräume beim Hinzuverdienst. Ab Januar 2026 steigen die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung.
Für volle Erwerbsminderung nennt die Deutsche Rentenversicherung eine jährliche Grenze von rund 20.700 Euro; bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei rund 41.500 Euro.
Das kann für viele Betroffene die Netto-Lage verbessern, weil mehr Erwerbseinkommen möglich ist, ohne dass die Rente sofort gekürzt wird. Es ist aber keine automatische Rentenerhöhung, sondern eine Regeländerung, die vom individuellen Arbeitsumfang und Einkommen abhängt.
Warum die Zahl für Juli 2026 heute noch eine Prognose ist – und wann Gewissheit entsteht
So verlockend eine konkrete Prozentzahl ist: Die Rentenanpassung ist erst dann verbindlich, wenn die offizielle Festlegung erfolgt ist. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre ergibt sich ein wiederkehrender Ablauf.
Für 2025 wurde die Anpassung im Frühjahr beschlossen und dann zum 1. Juli umgesetzt; gleichzeitig wurde der Rentenwert offiziell neu festgesetzt. Für 2026 ist der Mechanismus derselbe, nur dass die Höhe diesmal noch aussteht.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte daher zwei Daten im Blick behalten: Den Jahresbeginn 2026, weil sich Hinzuverdienstgrenzen und einzelne Rahmenwerte ändern, und den 1. Juli 2026, weil erst dann die reguläre Rentenanpassung auf dem Konto ankommt.
Der Zuschlag für viele Bestandsrenten läuft dabei als dauerhafte Komponente weiter und wird seit Ende 2025 in der Regel gemeinsam mit der Monatsrente ausgezahlt.
So könnte sich die Erwerbsminderungsrente 2026 in der Praxis entwickeln
Unter der Annahme, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 tatsächlich in der Nähe von 3,73 Prozent landet, wäre das für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zunächst einmal eine „normale“ Dynamisierung wie bei allen gesetzlichen Renten.
Wer zusätzlich den Bestands-Zuschlag erhält, hätte im Ergebnis zwei Effekte: eine höhere Grundrente ab Juli und einen Zuschlag, der seit Dezember 2025 systematisch an die Entgeltpunkte gekoppelt ist und damit üblicherweise ebenfalls mit der allgemeinen Anpassung wächst.
Gleichzeitig kann 2026 für viele Betroffene auch deshalb finanziell leichter werden, weil der Hinzuverdienstkorridor größer wird. Das ist besonders für Menschen relevant, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen stundenweise arbeiten können oder in Phasen schwankender Leistungsfähigkeit Einkommen erzielen, ohne die Rente sofort zu verlieren oder stark gekürzt zu bekommen.
Fazit: 2026 bringt voraussichtlich ein Plus – die genaue Höhe steht aber erst im Frühjahr fest
Nach derzeitigem Stand spricht vieles dafür, dass die Erwerbsminderungsrenten zum 1. Juli 2026 in ähnlicher Größenordnung steigen wie die übrigen gesetzlichen Renten, aktuell oft mit rund 3,73 Prozent beziffert.
Für viele Bestandsrentnerinnen und -rentner kommt hinzu, dass der seit Juli 2024 eingeführte Zuschlag weiterläuft und seit Dezember 2025 anders berechnet und ausgezahlt wird.
Ab Januar 2026 erweitern höhere Hinzuverdienstgrenzen zudem die Möglichkeiten, Einkommen und Rente besser zu kombinieren. Wie hoch die Erhöhung im Sommer 2026 am Ende exakt ausfällt, entscheidet sich erst mit der offiziellen Festlegung im Frühjahr.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“, Deutsche Rentenversicherung: FAQ zum Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz




