Verhinderungspflege ist im Alltag schnell erklärt: Fällt die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe aus, kann eine Ersatzpflege organisiert werden. Die Pflegekasse beteiligt sich dann an den Kosten. Steuerlich treffen hier jedoch zwei Blickrichtungen aufeinander, die man sauber trennen muss.
Die pflegebedürftige Person erhält eine Versicherungsleistung beziehungsweise eine Kostenerstattung. Die Ersatzpflegeperson erhält unter Umständen eine Vergütung oder einen Aufwendungsersatz. Ob und wann etwas steuerfrei ist, hängt deshalb davon ab, wer das Geld bekommt und wofür genau gezahlt wird.
Inhaltsverzeichnis
Die pflegebedürftige Person: In der Regel keine Steuer auf die Erstattung
Für die pflegebedürftige Person ist die Verhinderungspflege grundsätzlich kein „Einkommen“, das zu versteuern wäre. In der Praxis handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung, die den Mehraufwand in einer Ausnahmesituation abfedern sollen.
Das Finanzamt behandelt solche Zahlungen typischerweise nicht als steuerpflichtige Einnahmen der pflegebedürftigen Person, weil das Geld nicht den Charakter eines Entgelts für eine eigene Leistung hat, sondern eine Sozialleistung beziehungsweise Kostenerstattung ist. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person den Betrag zunächst erhält und anschließend an die Ersatzpflegeperson weitergibt.
Wichtig wird die Zahlung bei der Steuer der pflegebedürftigen Person vor allem an anderer Stelle: Wer Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, kann in der Regel nur den Teil ansetzen, der nicht bereits durch Erstattungen der Pflegekasse oder anderer Kostenträger gedeckt ist. Die Erstattung macht den Abzug nicht „verboten“, sie reduziert nur die ansetzbaren Eigenaufwendungen.
Die Ersatzpflegeperson: Steuerfreiheit ist möglich, aber an Bedingungen gebunden
Die eigentliche Streitfrage lautet meist: Muss die Ersatzpflegeperson die erhaltenen Beträge versteuern? Hier kommt eine Steuerbefreiung aus dem Einkommensteuerrecht in Betracht. Maßgeblich ist die Regelung, die Einnahmen für bestimmte Pflegeleistungen bis zu einer Grenze steuerfrei stellt, wenn die Pflege in einem privaten, persönlich geprägten Rahmen erfolgt und nicht als Erwerbstätigkeit betrieben wird.
In der verwaltungsinternen Praxis und in Fachdarstellungen wird diese Steuerfreiheit auch auf Zahlungen im Zusammenhang mit Verhinderungspflege angewendet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen müssen für Steuerfreiheit typischerweise vorliegen
Damit Verhinderungspflege für die Ersatzpflegeperson steuerfrei bleibt, sind drei Punkte entscheidend: die Person der Pflegeperson, der Charakter der Tätigkeit und die Höhe beziehungsweise Zusammensetzung der Zahlungen.
Erstens spielt die persönliche Beziehung eine große Rolle. Die Steuerbefreiung ist eindeutig, wenn Angehörige pflegen. Bei nicht verwandten Personen wird in der Praxis darauf abgestellt, ob eine „sittliche Pflicht“ im steuerlichen Sinn angenommen werden kann.
Das kann bei enger persönlicher Bindung, gelebter Nachbarschaftshilfe oder einer langjährigen Beziehung der Fall sein. Als Faustlinie wird in der Verwaltungspraxis häufig herangezogen, dass eine sittliche Pflicht eher bejaht wird, wenn die Pflegeperson nicht für viele verschiedene Pflegebedürftige tätig ist, weil dann der Erwerbscharakter in den Vordergrund rückt.
Zweitens muss die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild privat geprägt sein. Sobald die Ersatzpflege in einer Weise organisiert wird, die wie ein professionelles Angebot am Markt wirkt, wird es steuerlich schnell zu einer gewöhnlichen steuerpflichtigen Tätigkeit.
Bei ambulanten Pflegediensten, selbständigen Betreuungskräften mit vielen Einsätzen oder einer klaren Gewinnerzielungsabsicht kommen statt einer Steuerbefreiung regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte in Betracht.
Ob das dann als sonstige Einkünfte, selbständige Tätigkeit oder Gewerbe einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab; in Fachhinweisen wird häufig die Einordnung als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ diskutiert, wenn es nicht schon eindeutig eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ist.
Drittens ist die Höhe und Struktur der Zahlungen entscheidend. Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach begrenzt. In den einschlägigen Verwaltungshinweisen wird bei vergleichbaren Konstellationen darauf abgestellt, dass weitergeleitete Erstattungen nur bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei bleiben, die sich am Pflegegeld orientieren.
Besonders heikel: „Zusätzliche“ private Vergütungen
Ein häufiger Fehler passiert, wenn die Ersatzpflegeperson nicht nur die Erstattung aus der Pflegeversicherung erhält, sondern daneben noch „oben drauf“ Geld von der pflegebedürftigen Person bekommt.
Diese zusätzlichen Zahlungen sind nach der Verwaltungsauffassung in aller Regel nicht von der Steuerbefreiung erfasst, selbst wenn die Gesamtsumme unterhalb einer Grenze liegt, die man spontan für unproblematisch halten würde. Steuerlich ist das ein Unterschied, weil die Steuerbefreiung an bestimmte, genau benannte Einnahmen anknüpft und nicht pauschal jede Anerkennung für Pflegeleistungen schützt.
Für die Praxis bedeutet das: Wenn Steuerfreiheit angestrebt wird, sollte sauber dokumentiert werden, dass es sich um eine Weiterleitung beziehungsweise um eine Kostenerstattung aus der Pflegeversicherung handelt und nicht um eine frei vereinbarte Zusatzvergütung.
Wie wirken sich die Pflegegeld-Höhen und die Reformen seit 2025 aus
Seit 1. Juli 2025 gibt es zudem mehr Flexibilität bei der Finanzierung von Entlastung, weil Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag gebündelt wurden. Das ändert zwar die Sozialleistungsseite, beantwortet aber nicht automatisch die Steuerfrage. Die Steuerbefreiung knüpft nicht daran an, wie groß das sozialrechtliche Budget ist, sondern an die Voraussetzungen des Einkommensteuerrechts und an die dort genannten Grenzen, die in der Praxis am Pflegegeld orientiert werden.
Das Pflegegeld selbst ist gesetzlich geregelt und hängt vom Pflegegrad ab. Für die steuerliche Beurteilung sind diese Pflegegeldbeträge deshalb relevant, weil sie als Bezugsgröße dienen, wenn über Begrenzungen gesprochen wird.
Wenn Steuerfreiheit nicht greift: Was dann steuerlich passiert
Greift die Steuerbefreiung nicht, bedeutet das nicht automatisch „volle Besteuerung ohne Spielraum“. Zunächst ist zu klären, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzuordnen sind.
Bei gelegentlichen, nicht berufsmäßigen Einsätzen kommt häufig eine Einordnung als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ in Betracht. In diesem Bereich gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr, bezogen auf die Einkünfte, also nach Abzug der damit zusammenhängenden Ausgaben. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Wer dagegen dauerhaft, planmäßig und für mehrere Pflegebedürftige Ersatzpflege anbietet, bewegt sich eher im Bereich einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit. Dann stellen sich zusätzliche Fragen wie Gewinnermittlung, mögliche Umsatzsteuerpflicht und sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Diese Konstellation ist typischerweise nicht mehr das, was der Gesetzgeber im Blick hatte, als er die Steuerbefreiung für privat motivierte Pflegeleistungen geschaffen hat.
Auswirkungen auf den Pflege-Pauschbetrag der Pflegeperson
Ein oft übersehener Nebeneffekt betrifft den Pflege-Pauschbetrag. Wer eine Person unentgeltlich pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Sobald jedoch Einnahmen „im Zusammenhang mit der Pflege“ fließen, kann dieser Pauschbetrag entfallen. Das gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Einnahmen steuerfrei sind oder als Aufwendungsersatz gezahlt werden.
Für Familien und enge Bezugspersonen bedeutet das: Man sollte nicht nur fragen, ob Verhinderungspflege steuerfrei ist, sondern auch prüfen, ob durch eine Zahlung an die Pflegeperson an anderer Stelle ein steuerlicher Vorteil wegfällt.
Was Sie praktisch tun sollten, um keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen
In der Praxis entscheidet oft nicht ein einzelnes Schlagwort, sondern das Gesamtbild. Wer als Ersatzpflegeperson Geld erhält, sollte Unterlagen aufbewahren, aus denen sich die Herkunft der Zahlung ergibt, etwa Bescheide oder Abrechnungen der Pflegekasse und eine kurze Vereinbarung, wofür gezahlt wurde.
Das hilft, wenn das Finanzamt nachfragt, ob es sich um eine weitergeleitete Erstattung aus der Pflegeversicherung oder um eine zusätzliche private Vergütung handelt.
Wenn die Situation nicht eindeutig ist, etwa weil Einsätze regelmäßig stattfinden, mehrere Pflegebedürftige betreut werden oder nennenswerte Summen zusammenkommen, ist eine kurze schriftliche Darstellung in der Steuererklärung sinnvoll. Das reduziert Rückfragen und verhindert, dass die Einnahmen vorschnell in eine „berufliche“ Schublade eingeordnet werden.
Fazit: Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?
Verhinderungspflege ist für die pflegebedürftige Person regelmäßig steuerlich unproblematisch, weil es sich um Leistungen der Pflegeversicherung handelt. Für die Ersatzpflegeperson kann Steuerfreiheit gelten, wenn die Pflege in einem privaten, persönlich geprägten Rahmen erfolgt, eine Angehörigenbeziehung oder eine vergleichbare persönliche Bindung vorliegt und die Zahlungen als Erstattungen aus dem System der Pflegeversicherung einzuordnen sind.
Kritisch wird es, sobald zusätzliche private Vergütungen hinzukommen oder die Tätigkeit nach außen wie ein Erwerbsangebot wirkt. Dann kann Steuerpflicht entstehen, im Einzelfall mit der Einordnung als sonstige Einkünfte oder als selbständige beziehungsweise gewerbliche Tätigkeit.
Quellen
Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 36, Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) § 37 Pflegegeld, Bundesgesundheitsministerium: Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025, gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.




