Ein Anlagentechniker war für seinen deutschen Arbeitgeber in Belgien im Einsatz und kehrte von der letzten Dienstreise mit grippeähnlichen Symptomen zurück. Kurz darauf wurde eine Legionellen-Infektion festgestellt, an deren Folgen der Mann trotz intensiver Behandlung nach rund zweieinhalb Monaten verstarb.
Die Berufsgenossenschaft ermittelte zwar, ließ aber eine entscheidende Spur ungenutzt, die später nicht mehr nachholbar war. Das Sozialgericht Karlsruhe sah darin ein pflichtwidriges Ermittlungsdefizit und sprach den Hinterbliebenen eine Beweiserleichterung zu. Dies gab letztlich den Ausschlag dafür, der Hinterbliebene neine Witwenrente anzuerkennen. (S 4 U 1357/17)
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Was der Berufsgenossenschaft vorgeworfen wurde
Die Berufsgenossenschaft nahm Ermittlungen auf und war sogar vor Ort am belgischen Arbeitsplatz des Versicherten. Trotzdem veranlasste sie keine Untersuchung der Hotelduschen, obwohl Legionellen typischerweise über Aerosole aus Duschköpfen übertragen werden. Gerade bei Dienstreisen ist die Frage, ob die Unterkunft eine Infektionsquelle war, oft der Dreh- und Angelpunkt. Diese Unterlassung wog besonders schwer, weil der Nachweis später praktisch unmöglich wurde.
Wann zahlt die Berufgenossenschaft eine Witwenrente?
Die Berufsgenossenschaft zahlt nur dann die Todesrursache des Ehepartners oder Ehepartnerin ein Arbeitsunfall, eine Wegeunfall oder eine Brufskrankheit war. Die Rente beträgt entweder 30 Prozent (kleine Rente, 24 Monate) oder 40 Prozent (große Rente, oft lebenslang) des Jahresarbeitsverdienstes – im Sterbevierteljahr gilt eine Sonderregel mit zwei Drittel des Verdienstes.
Warum der Nachweis später nicht mehr möglich war
Das Hotel, in dem der Versicherte übernachtet hatte, wurde später geschlossen. Damit entfiel die Chance, im Nachhinein Wasserproben zu nehmen und eine Kontamination zu dokumentieren. Gleichzeitig wurden in Deutschland die Duschen im privaten Wohnumfeld untersucht, wobei Legionellen ausgeschlossen werden konnten. Die Beweislage kippte dadurch nicht automatisch zugunsten der Hinterbliebenen, aber sie wurde durch das Ermittlungsversäumnis der Behörde entscheidend geprägt.
Was der medizinische Gutachter festgestellt hat
Der medizinische Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass sich der Versicherte „hochwahrscheinlich“ im Zusammenhang mit der Hotelübernachtung infiziert habe. Das ist juristisch wichtig, weil im Sozialrecht häufig nicht ein lückenloser naturwissenschaftlicher Beweis verlangt wird, sondern eine tragfähige Gesamtwürdigung. Wenn eine naheliegende Quelle medizinisch plausibel ist und andere Quellen ausgeschlossen werden können, gewinnt die Wahrscheinlichkeitsbewertung an Gewicht. Genau hier setzte das Gericht an.
Beweisnotstand im Unfallversicherungsrecht
Das Gericht verwies darauf, dass das Unfallversicherungsrecht typische Beweisnöte kennt, wenn Betroffene unverschuldet Tatsachen nicht mehr beweisen können. Solche Situationen treten besonders nach Todesfällen auf, weil Angaben des Versicherten fehlen und Spuren schnell verschwinden. Entscheidend ist dann, ob die Beweisschwierigkeit „schicksalhaft“ ist oder durch Versäumnisse der Behörde verschärft wurde. Im vorliegenden Fall sah das Gericht Letzteres als gegeben an.
Pflichtwidrige Ermittlungen führen zu Beweiserleichterungen
Nach der Entscheidung können unzureichende Ermittlungen der Berufsgenossenschaft zu geringeren Anforderungen an den Beweis führen. Vereinfacht heißt das: Wenn die Behörde eine naheliegende, zeitkritische Untersuchung pflichtwidrig unterlässt, darf sie sich später nicht darauf zurückziehen, der Nachweis sei nun eben nicht mehr möglich. Das Gericht hielt es für geboten, dass die Hotelduschen rechtzeitig auf Legionellen untersucht werden. Weil dies nicht geschah, kam den Hinterbliebenen die Beweiserleichterung zugute.
Konsequenz: Anerkennung der Berufskrankheit und Leistungen
Die Berufsgenossenschaft hatte Leistungen wie Witwenrente abgelehnt, weil sie keine „erhöhte berufliche Gefährdung“ nachgewiesen sah. Das Sozialgericht verurteilte sie jedoch zur Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit, gestützt auf die gutachterliche Wahrscheinlichkeit und den Ausschluss privater Ursachen. Damit war der Weg für Hinterbliebenenleistungen grundsätzlich eröffnet. Wichtig ist allerdings: Das Urteil war nach den Angaben noch nicht rechtskräftig.
Was Betroffene und Angehörige daraus mitnehmen sollten
Wer eine Infektion oder Erkrankung im Zusammenhang mit Dienstreisen oder Montageeinsätzen vermutet, sollte so früh wie möglich auf die Sicherung von Beweisen drängen. Dazu gehören Hinweise auf mögliche Infektionsquellen wie Hotelbäder, Klimaanlagen oder Wasserinstallationen sowie die Dokumentation der Reiseroute und Unterkünfte.
Auch private Alternativursachen sollten – soweit möglich – medizinisch abgeklärt werden, weil Ausschlussdiagnostik die Argumentation stärkt. Wenn die Berufsgenossenschaft nicht gründlich ermittelt, kann das später zwar helfen, aber darauf sollte man sich nicht verlassen müssen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wer muss beweisen, dass eine Infektion beruflich verursacht wurde?Grundsätzlich müssen Versicherte oder Hinterbliebene darlegen, warum ein beruflicher Zusammenhang wahrscheinlich ist. Die Berufsgenossenschaft muss aber den Sachverhalt von Amts wegen aufklären und naheliegende Ermittlungen durchführen. Wenn typische Beweise nur zeitnah gesichert werden können, ist die Behörde besonders in der Pflicht. Unterlässt sie das, kann es zu Beweiserleichterungen kommen.
Was bedeutet „Beweiserleichterung“ in der Praxis?
Beweiserleichterung heißt nicht, dass automatisch gewonnen wird oder dass die Berufsgenossenschaft immer zahlen muss. Es bedeutet, dass das Gericht geringere Anforderungen an den Nachweis einer bestimmten Tatsache stellen kann, wenn die Behörde pflichtwidrig eine Aufklärung vereitelt hat. Dann kann eine gut begründete medizinische Wahrscheinlichkeit zusammen mit Ausschluss anderer Ursachen ausreichen. Der Kern ist: Die Beweislast darf nicht unfair zulasten der Hinterbliebenen „kippen“, wenn die Behörde selbst die Beweise vereitelt.
Welche Leistungen können Hinterbliebene bei anerkannter Berufskrankheit erhalten?
Wenn eine Berufskrankheit anerkannt wird und der Tod darauf beruht, kommen typischerweise Hinterbliebenenleistungen wie Witwen- oder Witwerrente in Betracht. Je nach Fall können auch Sterbegeld, Überführungskosten oder weitere Leistungen relevant sein. Welche Ansprüche genau bestehen, hängt von den persönlichen Voraussetzungen und dem Versicherungsfall ab. Entscheidend ist immer die anerkannte Kausalität zwischen Berufskrankheit und Tod.
Fazit – Berufsgenossenschaft muss umfassend ermitteln
Das Urteil aus Karlsruhe macht deutlich, dass Berufsgenossenschaften nicht selektiv ermitteln dürfen, wenn es um eine mögliche Berufskrankheit geht. Wer eine naheliegende und zeitkritische Untersuchung unterlässt, riskiert, dass Gerichte den Betroffenen beim Nachweis entgegenkommen. Gerade bei Infektionen nach Auslands- oder Montageeinsätzen sind frühe Beweissicherung und konsequente Ermittlungen zentral, weil Spuren schnell verschwinden. Für Hinterbliebene kann das im Ergebnis den Zugang zu Leistungen wie der Witwenrente eröffnen, auch wenn ein späterer „Vollbeweis“ nicht mehr möglich ist.




