Schwerbehinderung: Fahrtkosten müssen auch ohne Genehmigung gezahlt werden

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Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine Krankenkasse die Kostenübernahme für notwendige Fahrten nicht allein deshalb ablehnen darf, weil vorab keine Genehmigung eingeholt wurde – jedenfalls dann, wenn die Kasse den Transport wegen vorgreiflicher öffentlich-rechtlicher Regeln gar nicht als „eigene“ Sachleistung organisieren kann (BSG, Urteil vom 20.02.2025 – B 1 KR 7/24 R).

In solchen Fällen wäre das Genehmigungserfordernis nur noch eine formale Hürde ohne echten Zweck und würde den Schutz der Versicherten ins Gegenteil verkehren.

Der Fall ist besonders wichtig für Transporte im öffentlich-rechtlich organisierten Rettungsdienst/Krankentransportdienst, bei denen Gebühren per Satzung/Gesetz festgelegt werden. Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und den Fall zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Worum ging es konkret im Verfahren?

Gestritten wurde über die Übernahme von Kosten für Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW) zu einer ambulanten Chemotherapie. Der Versicherte war schwer krank (unter anderem COPD mit dauernder Sauerstoffgabe, Chemotherapie), hatte Pflegegrad 3 sowie GdB 100 mit Merkzeichen „G“ und „aG“.

Ärzte verordneten zwei KTW-Fahrten pro Woche, die auch durchgeführt wurden, aber der Antrag auf Kostenübernahme wurde erst nach den ersten Fahrten gestellt. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme für die zurückliegenden Transporte ab, weil eine vorherige Genehmigung gefehlt habe, obwohl die medizinische Notwendigkeit ärztlich bestätigt war.

Vorinstanzen: Warum wurde zunächst verloren?

Das Sozialgericht wies die Klage ab, und auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb bei der Ablehnung: Für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung sei nach § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V grundsätzlich eine vorherige Genehmigung nötig.

Eine Genehmigungsfiktion gebe es – so das LSG – nur für „Krankenfahrten“, nicht aber für Krankentransporte im KTW, weil das Gesetz hier unterscheide. Außerdem sei nicht erkennbar gewesen, dass es dem Versicherten unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, die Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Damit blieb es in der zweiten Instanz bei „kein Antrag vorher – keine Kostenübernahme“.

Keine Ablehnung, wenn die Kasse gar nicht als Sachleistung leisten kann

Das BSG hat genau an dieser Stelle angesetzt und den entscheidenden Unterschied herausgearbeitet: Bei öffentlich-rechtlich organisierten Rettungs-/Krankentransportdiensten (mit Gebühren nach Landes-/Kommunalrecht) kann die Krankenkasse den Transport oft nicht als eigenorganisierte Sachleistung über Verträge ins GKV-Sachleistungssystem einbinden.

Dann ist der Anspruch nicht „Sachleistung“, sondern von vornherein auf Kostenübernahme/Erstattung bzw. Kostenfreistellung gerichtet.

In so einer Konstellation schützt die vorherige Genehmigung nur den Versicherten, weil dieser ohnehin der Gebührenschuldner bleibt und nicht „risikolos“ über die Kasse abrechnen kann. Deshalb darf die Kasse das Fehlen der Genehmigung nicht entgegenhalten, wenn alle materiellen Voraussetzungen (medizinische Notwendigkeit usw.) vorliegen.

Wichtig: Genehmigungspflicht bleibt grundsätzlich – aber es gibt diese entscheidende Ausnahme

Das Gericht sagt nicht, dass Genehmigungen generell überflüssig wären: Für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung gilt § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V grundsätzlich weiter. Ebenso hat das BSG bestätigt, dass die Genehmigungsfiktion in § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V nur „Krankenfahrten“ betrifft (z.B. Taxi/Mietwagen) und nicht automatisch KTW-Transporte umfasst.

Der Knackpunkt ist die „teleologische Reduktion“: Wenn die Kasse wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben gar nicht als Sachleistung leisten kann, darf die formale Genehmigungshürde nicht dazu führen, dass ein eigentlich bestehender Anspruch scheitert.

Wer ohne Genehmigung fährt, trägt aber weiterhin das Risiko, dass die medizinische Notwendigkeit und die übrigen Voraussetzungen tatsächlich nachgewiesen werden.

Wer durfte klagen – und warum die Witwe Anspruch haben kann

Der Versicherte war während des Verfahrens verstorben, und die Witwe führte das Verfahren weiter.. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass solche Erstattungs- und Freistellungsansprüche als „laufende Geldleistungen“ im Sinne des § 56 SGB I auf den Ehegatten übergehen können, wenn die Zahlungen über einen längeren Zeitraum selbst finanziert werden mussten.

Das ist praktisch bedeutsam, weil Krankentransportkosten schnell mehrere tausend Euro erreichen können und Familien dadurch massiv belastet werden. Damit ist klar: Ansprüche verschwinden nicht automatisch mit dem Tod des Versicherten. Angehörige sollten deshalb Forderungen, Bescheide und Zahlungsnachweise unbedingt sichern.

Rechenbeispiel aus dem Fall: So schnell entstehen mehrere tausend Euro Kosten

Im Verfahren ging es um elf Krankentransporte im streitigen Zeitraum, die mit jeweils 440,50 Euro berechnet wurden, also insgesamt 4.845,50 Euro. Nach den Angaben der Klägerseite waren bereits 650 Euro in Raten gezahlt, offen blieben damit 4.195,50 Euro, für die Freistellung verlangt wurde.

Zusätzlich kommt bei Fahrkosten in der GKV typischerweise eine Zuzahlung in Betracht (regelmäßig 10 % je Fahrt, mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro), sodass der „Eigenanteil“ je nach rechtlicher Einordnung und Fahrtenzahl spürbar sein kann. Das BSG hat aber betont, dass das LSG die Zuzahlung noch sauber berechnen muss – insbesondere, ob hier eventuell § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V einschlägig ist, was die Zuzahlung deutlich verändern kann.

Warum wurde der Fall zurückverwiesen und was ist jetzt noch offen?

Das BSG hat nicht endgültig über die konkrete Summe entschieden, weil dafür Feststellungen fehlen – etwa zur anerkennungsfähigen Höhe der Kosten und zur Zuzahlung . Außerdem muss das LSG prüfen, ob die Fahrten möglicherweise unter § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V fallen, also ob durch die ambulante Behandlung mit Transporten eine sonst nötige (teil-)stationäre Krankenhausbehandlung vermieden/verkürzt wurde oder nicht ausführbar war.

Diese Einordnung ist praktisch wichtig, weil sich daraus andere Regeln für die Kostenübernahme und insbesondere für die Zuzahlung ergeben können. Unterm Strich steht aber bereits jetzt fest: Das bloße Fehlen einer vorherigen Genehmigung darf in bestimmten öffentlich-rechtlichen Transportkonstellationen nicht mehr als Totschlagargument dienen.

FAQ: Krankentransport-Kosten, Genehmigung und was das BSG-Urteil bedeutet

1) Brauche ich für einen Krankentransport im KTW zur ambulanten Behandlung immer eine vorherige Genehmigung?
Grundsätzlich ja: Für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung sieht § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V eine vorherige Genehmigung vor. Das BSG hat diese Grundregel auch nicht aufgehoben. Entscheidend ist aber: In bestimmten Konstellationen darf die Krankenkasse das Fehlen der Genehmigung nicht als Ablehnungsgrund nutzen, wenn alle materiellen Voraussetzungen vorliegen und sie den Transport wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht als Sachleistung organisieren kann.

2) Für wen ist das Urteil besonders wichtig?
Vor allem für Versicherte, deren Transporte über einen öffentlich-rechtlich organisierten Rettungs-/Krankentransportdienst laufen, bei dem Entgelte/Gebühren durch Landes- oder Kommunalrecht festgelegt werden. In solchen Fällen besteht häufig keine vertragliche Einbindung der Krankenkasse ins Sachleistungssystem, und der Versicherte ist (wie im Fall) selbst Gebührenschuldner. Genau dann greift die BSG-Logik: Fehlt nur die Genehmigung, dürfen die materiell bestehenden Ansprüche nicht an der Formalie scheitern.

3) Gilt die „Genehmigungsfiktion“ (automatische Genehmigung) auch für KTW-Transporte?
Nein, nicht automatisch. Das BSG stellt klar: Die Genehmigungsfiktion nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V gilt nur für „Krankenfahrten“, nicht pauschal für Krankentransporte (KTW). Wer also im KTW fährt, kann sich nicht einfach darauf verlassen, dass Merkzeichen wie „aG“ automatisch eine Genehmigung ersetzen. Trotzdem kann – je nach öffentlich-rechtlicher Transportstruktur – die Kasse die fehlende Genehmigung im Nachhinein nicht entgegenhalten.

4) Was muss ich nachweisen, wenn ich ohne Genehmigung gefahren wurde?
Dann bleibt das Risiko bei Ihnen, ob die materiellen Voraussetzungen wirklich erfüllt sind. Zentral sind: ärztliche Verordnung, medizinische Notwendigkeit (z.B. Sauerstoff, Tragestuhl, fachliche Betreuung), Häufigkeit/Zeitraum, Ziel (ambulante Behandlung) und die tatsächlich entstandenen Kosten (Rechnungen/Gebührenbescheide, Zahlungsnachweise). Im BSG-Fall war die Notwendigkeit unstreitig, gestritten wurde im Kern über die Formalie „Genehmigung vorher“.

5) Bekomme ich mein Geld sofort zurück – oder kann es trotzdem Streit geben?
Das Urteil bedeutet nicht „automatisch Auszahlung“, sondern verbessert Ihre Rechtsposition deutlich. Im konkreten Verfahren hat das BSG zurückverwiesen, weil zur Höhe (anerkennungsfähige Kosten, Zuzahlung, ggf. Einordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V) noch Feststellungen fehlten. Das heißt: Auch wenn der Grundsatz zugunsten der Versicherten geklärt ist, kann die konkrete Berechnung (Zuzahlung, anerkennungsfähige Positionen, Zeitraum) weiter streitig sein.

Fazit: Starkes Urteil gegen formale „Genehmigungsfallen“

Das BSG zieht eine klare Schutzlinie: Wenn ein Krankentransport medizinisch notwendig ist und die Krankenkasse ihn wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht als eigene Sachleistung organisieren kann, darf die fehlende Vorab-Genehmigung den Anspruch nicht zu Fall bringen. Für Betroffene heißt das: Nicht vorschnell aufgeben, wenn die Kasse nur formal argumentiert – gerade bei Rettungsdienstgebühren und KTW-Transporten kann dieses Urteil den entscheidenden Hebel liefern.

Gleichzeitig bleibt wichtig, die medizinische Notwendigkeit sauber zu dokumentieren und Anträge so früh wie möglich zu stellen, weil ohne Nachweis der materiellen Voraussetzungen auch dieses Urteil nicht „automatisch“ Geld bringt. Wer bereits Gebührenbescheide oder Zahlungsaufforderungen hat, sollte schnell reagieren, Fristen beachten und sich ggf. beraten lassen.