Bürgergeld: Jobcenter kann Belege trotz Limo auf Laptop verlangen

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Werden die einzigen auf einem Laptop gespeicherten Ein- und Ausgabenbelege über die selbstständige Tätigkeit eines Aufstockers von Grundsicherungsleistungen mittels einer ausgeschütteten Limo-Flasche zerstört, sind die erhaltenen Hilfeleistungen zurückzuzahlen.

Denn wurden die Leistungen nur vorläufig gewährt, müssen für die endgültige Festsetzung der Grundsicherungsleistungen die Einkommens- und Ausgabennachweise tatsächlich vorgelegt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 2025 (Az.: L 2 AS 3356/24).

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall ging es um ein Paar, das vom 1. September 2019 bis zum 28. Februar 2020 die früheren Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, bezogen haben. Da das Paar einer selbstständigen Tätigkeit in einem Imbiss nachgingen, wurden die aufstockenden Hilfeleistungen vom Jobcenter vorläufig gewährt, bis anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte und angefallenen Ausgaben das genaue Einkommen und damit die endgültige Festsetzung der Hilfeleistungen bestimmt werden konnte.

Als das Jobcenter für den endgültigen Hartz-IV-Bescheid eine abschließende Erklärung zu den Einkommen und die Vorlage von Kontoauszügen und sonstigen Belegen zu Ein- und Ausgaben verlangte, reagierte das Paar trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht.

Daraufhin setzte das Jobcenter die Hilfeleistung endgültig auf Null fest und forderte bereits ausgezahltes Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.134 Euro zurück.

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LSG Stuttgart: Selbstständiger muss Ein- und Ausgaben nachweisen

Im anschließenden Gerichtsverfahren gaben die Kläger an, dass sie über die geforderten Belege nicht mehr verfügten. Ihr Enkel habe zum Jahreswechsel 2021/2022 den Laptop, auf den alle Nachweise gespeichert gewesen seien, mit dem Ausschütten von Limonade „irreparabel beschädigt“. Die Festplatte habe nicht mehr ausgelesen werden können.

Wegen ihres fehlenden Verschuldens sei eine Nullfestsetzung der Hilfeleistungen unverhältnismäßig. Das Jobcenter könne sich ja als Orientierung an frühere Bewilligungszeiträume und den dort erzielten Einkünften halten, meinte das Paar.

Doch sowohl das Sozialgericht Stuttgart als nun auch das LSG urteilten, dass das Jobcenter zu recht endgültig die Höhe der Hilfeleistung auf Null festgesetzt und die Erstattung der im Streitzeitraum gezahlten Leistungen verlangt hat.

Es gehöre zu den Mitwirkungspflichten der Kläger, für die endgültige Festsetzung der Hilfeleistung die zur Prüfung erforderlichen Belege über die Ein- und Ausgaben vorzulegen, urteilte das LSG. Sei dies nicht mehr möglich, gehe dies zulasten der Kläger. Keine Rolle spiele es dabei, dass ein Dritter die Nachweise zerstört haben soll.

Die endgültige Festsetzung der Hilfeleistung setze eine „genaue Abrechnung“ voraus. Eine Orientierung an den Ein- und Ausgaben der letzten Jahre sei nicht möglich. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass alle relevanten Unterlagen ohne jegliche Sicherung auf nur einem Laptop gespeichert werden, betonte das LSG. fle