Wenn das Krankengeld plötzlich stoppt: Jetzt ist ein Eilverfahren nötig

Krankengeld ist für viele Erkrankte die finanzielle Brücke, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet und eine Rückkehr in den Beruf noch nicht möglich ist. Umso drastischer sind die Folgen, wenn die Krankenkasse die Zahlung von einem Tag auf den anderen einstellt.

In dem hier geschilderten Praxisfall steht genau das im Raum: Eine gesetzlich Versicherte ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig, hat Krankengeld erhalten und verliert diese Leistung ab dem 25. November 2025 vollständig. Dagegen wehrt sie sich im Wege des Eilverfahrens vor dem Sozialgericht.

Die Ausgangslage: Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld und eine besondere familiäre Belastung

Die Betroffene ist gesetzlich krankenversichert und durchgehend arbeitsunfähig. Die Krankenkasse zahlte bis einschließlich 24. November 2025 Krankengeld. Parallel trägt die Frau eine außergewöhnlich hohe Verantwortung im Alltag:

Sie ist alleinerziehend und versorgt zwei pflegebedürftige Kinder mit Pflegegrad 3 im eigenen Haushalt. Beide Kinder brauchen täglich umfangreiche Unterstützung und Beaufsichtigung, eine dauerhaft verlässliche Fremdbetreuung steht nicht zur Verfügung. Diese familiäre Situation ist für die Beurteilung späterer „Mitwirkungs“-Vorwürfe entscheidend, weil das Sozialrecht Mitwirkung nur verlangt, soweit sie auch tatsächlich zumutbar ist.

Reha-Aufforderung: Was die Krankenkasse verlangen darf und was nicht

Im Mai 2025 forderte die Krankenkasse die Versicherte auf, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Das ist im Krankengeldrecht ein bekanntes Instrument: Wird ein Reha-Antrag trotz Aufforderung nicht gestellt, kann das Krankengeld entfallen. Hier hat die Versicherte den Antrag aber fristgerecht eingereicht.

Damit ist der typische „Wegfallgrund“ wegen unterlassener Antragstellung nicht gegeben.

Die Rentenversicherung bewilligte im September 2025 eine ganztägig ambulante Reha. Für die Betroffene ist das nach ihrer Darstellung praktisch nicht machbar, weil sie während der Maßnahme die Versorgung ihrer beiden pflegebedürftigen Kinder nicht sicherstellen kann. Sie braucht eine Lösung, die entweder eine stationäre Reha ermöglicht oder eine verlässliche Betreuung der Kinder gewährleistet.

Der Wendepunkt: Zustimmung zur stationären Reha – und dennoch Druck auf eine ambulante Maßnahme

Bemerkenswert ist, dass die Krankenkasse im September 2025 selbst erklärte, sie stimme „aus medizinischen Gründen“ einer Umstellung von ambulant auf stationär zu. Die Versicherte sollte bei der Rentenversicherung eine entsprechende Änderung beantragen und das Schreiben der Krankenkasse beifügen.

Genau das tat die Betroffene. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht nur ein „Änderungswunsch“, sondern kann als Widerspruch gegen die ambulante Bewilligung verstanden werden.

Die Rentenversicherung antwortete Ende Oktober 2025 mit einem Schreiben, das inhaltlich bei der ambulanten Reha blieb und die Versicherte zur Annahme einer Einladung aufforderte.

Nach der Darstellung der Betroffenen fehlt diesem Schreiben jedoch das, was einen förmlichen Widerspruchsbescheid typischerweise ausmacht, vor allem eine Rechtsbehelfsbelehrung und eine eindeutige Entscheidung über den Widerspruch. Die Versicherte reagierte im November erneut, erhob ausdrücklich Widerspruch und verlangte zudem Kommunikation in einfacher Sprache.

Damit bleibt das Reha-Verfahren nach ihrer Sicht ungeklärt. Gerade diese Unklarheit prägt später den Konflikt: Während die Betroffene eine stationäre Lösung sucht, drängt die Krankenkasse auf eine unmittelbare organisatorische Rückmeldung zu einer konkreten Klinik und einem Aufnahmetermin.

Die „Mitwirkungspflicht“ als Begründung für den Leistungsstopp

Am 7. November 2025 forderte die Krankenkasse die Versicherte auf, sich umgehend mit einer Reha-Klinik in Düsseldorf in Verbindung zu setzen, einen Termin zum 29. Januar 2026 zu bestätigen und bis zum 21. November Rückmeldung zu geben.

Eine ausdrückliche schriftliche Belehrung, dass bei fehlender Rückmeldung das Krankengeld vollständig entzogen werden kann, ist in diesem Schreiben nach dem Sachverhalt nicht enthalten.

Die Versicherte gab diese Rückmeldung nicht fristgerecht. Sie begründet das mit ihrer Erkrankung, der Pflegesituation und dem weiterhin offenen Streit darüber, ob eine ambulante Reha überhaupt zumutbar ist. Sie habe die Reha nicht verweigert, sondern eine passende Form verlangt.

Am 25. November 2025 folgt der einschneidende Schritt: Die Krankenkasse stellt das Krankengeld ab diesem Tag komplett ein und macht die Fortzahlung davon abhängig, dass die Versicherte die verlangte Rückmeldung nachholt. Auch dieser Einstellungsbescheid enthält nach der Darstellung keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Versicherte legt Widerspruch ein, eine Entscheidung steht aus.

Warum das Sozialgericht im Eilverfahren angerufen wird

Das Eilverfahren vor dem Sozialgericht dient dazu, einen vorläufigen Zustand zu regeln, wenn sonst schwere Nachteile drohen. Im Krankengeldbereich ist das typisch, weil der Wegfall der Zahlung schnell existenzielle Folgen haben kann.

Genau das schildert die Betroffene: Neben dem Krankengeld hat sie nur Wohngeld, Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag. Diese Leistungen reichen nach ihrer Darstellung nicht aus, um Miete, Energie, Lebensunterhalt und pflegebedingte Mehrbedarfe zu decken.

Sie nennt eine monatliche Miete von 1.061,78 Euro und weist auf geringe Rücklagen hin. Zudem befinde sich auf dem Konto auch Pflegegeld, das für die Versorgung der Kinder bestimmt ist. Es drohen Mietrückstände, Mahnungen und eine Gefährdung der Versorgung der Kinder.

Solche Folgen lassen sich später oft nur schwer rückgängig machen, selbst wenn man in der Hauptsache irgendwann Recht bekommt. Deshalb wird eine einstweilige Anordnung beantragt, die die Krankenkasse zur vorläufigen Weiterzahlung verpflichtet.

Die Streitfrage: Durfte die Krankenkasse das Krankengeld so einstellen?

Im Kern geht es nicht darum, ob grundsätzlich Krankengeld zusteht. Das wird im Text als unstreitig dargestellt: Versicherungsverhältnis, Arbeitsunfähigkeit und das Ende der Entgeltfortzahlung liegen vor. Umstritten ist allein, ob die Krankenkasse wegen fehlender „Mitwirkung“ die Leistung stoppen durfte.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sagt, dass hierfür nicht automatisch die Regeln über das Ruhen oder den Wegfall des Krankengeldes greifen.

Ein Wegfall wegen unterlassenem Reha-Antrag scheidet aus, weil der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Dann bleibt als Begründung im Wesentlichen nur eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts.

Diese Vorschriften verlangen nach der Argumentation im Text typischerweise, dass die Krankenkasse die Mitwirkung konkret einfordert, eine angemessene Frist setzt und vor allem klar und schriftlich auf die Folgen hinweist, wenn die Mitwirkung ausbleibt.

Genau an diesem Punkt setzt die Kritik an: “Wenn die Krankenkasse in dem Aufforderungsschreiben keine eindeutige Rechtsfolgenbelehrung erteilt hat, ist eine vollständige Einstellung existenzsichernder Leistungen rechtlich besonders angreifbar”, so Anhalt.

Hinzu kommt der Einwand, die verlangte „Rückmeldung“ sei inhaltlich zu unbestimmt und für die Sachaufklärung nicht notwendig. Wenn die Krankenkasse den Stand der Reha selbst durch Rückfragen bei Rentenversicherung oder Klinik klären kann, wirkt eine Sanktion wegen fehlender Rückmeldung unverhältnismäßig.

Außerdem wird auf die Zumutbarkeit verwiesen: Alleinerziehende mit zwei pflegebedürftigen Kindern könnten nicht ohne Weiteres zu organisatorischen Schritten gedrängt werden, die faktisch eine nicht leistbare Reha-Form festschreiben.

Schließlich betont Anhalt, dass die Versicherte nicht untätig war, sondern gerade im Reha-Verfahren aktiv um Klärung ringt. Wer eine andere Reha-Form beantragt, widerspricht oder begründet, verweigert nicht automatisch eine Maßnahme, sondern nutzt vorgesehenen Rechtsschutz.

Was das Gericht im Eilverfahren prüfen muss

Damit eine einstweilige Anordnung ergeht, muss das Gericht im Wesentlichen zwei Fragen beantworten. Erstens: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Versicherte im Hauptverfahren Recht bekommt und Krankengeld weiter beanspruchen kann. Zweitens: Wie dringend ist die Sache, weil ohne schnelle Entscheidung schwere Nachteile eintreten.

Der Fall ist so aufgebaut, dass beide Punkte ineinandergreifen. Die rechtlichen Zweifel an der Einstellungsentscheidung werden mit formalen und inhaltlichen Mängeln begründet. Gleichzeitig wird die Eilbedürftigkeit mit der drohenden finanziellen und sozialen Notlage und der Versorgungssituation der Kinder untermauert.

Was dieser Fall zeigt

Der Praxisfall zeigt, wie schnell ein Konflikt zwischen Reha-Steuerung und Existenzsicherung eskalieren kann. Krankenkassen dürfen Versicherte zur Mitwirkung an Maßnahmen anhalten. Aber gerade wenn es um existenzsichernde Leistungen wie Krankengeld geht, sind die Anforderungen hoch: Die Kommunikation muss klar sein, Folgen müssen vorher deutlich benannt werden, und die Zumutbarkeit der verlangten Schritte spielt bei besonderen familiären Belastungen eine erhebliche Rolle.
Für Betroffene ist das Eilverfahren oft das einzige Instrument, um eine akute finanzielle Lücke zu schließen, bis die eigentliche Rechtsfrage im Hauptverfahren geklärt ist.