Eine Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz zeigt, wie schnell Jobcenter falsch rechnen und dadurch Leistungsberechtigte um ihre Leistungen bringen (S 10 AS 1124/15).
In diesem Fall geht es um eine Organspende, um „besonderes Krankengeld“ und um die Frage, ob das Jobcenter dieses beim Bürgergeld so behandeln darf, als sei es schlicht irgendein Ersatz-Einkommen. Das Gericht zieht eine klare Linie und stärkte die Position der Klägerin.
Die grundsätzliche Frage
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, prüft das Jobcenter jedes Einkommen, rechnet es an und zieht bestimmte Freibeträge ab. Genau hier entstehen die Konflikte, weil die Behörde oft schematisch arbeitet und Besonderheiten ignoriert. Das Sozialgericht Chemnitz stellt indessen klar: Entscheidend ist nicht nur, dass Geld fließt, sondern auch, welche Funktion diese Leistung rechtlich erfüllt.
Der konkrete Fall vor dem Sozialgericht Chemnitz
Die Klägerin erhielt nach einer Organspende Krankengeld nach § 44a SGB V, also das besondere Krankengeld.
Das Jobcenter bewilligte ihr Leistungen für Februar bis Juli 2014, rechnete das Krankengeld aber so an, dass es keinen zusätzlichen Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II berücksichtigte. Am Ende verlangte die Behörde für diesen Zeitraum 726,07 Euro zurück, weil sie nachträglich einen geringeren Anspruch „feststellte“.
Was das Jobcenter daraus machte – und warum das brisant ist
Das Jobcenter argumentierte sinngemäß, der Erwerbstätigenfreibetrag gelte nur bei echtem Erwerbseinkommen und nicht bei Krankengeld. Diese Sicht klingt technisch, trifft Betroffene aber unmittelbar, weil sie die Leistung spürbar mindert. Genau diese Verkürzung greift das Gericht an, weil sie den Sinn des besonderen Krankengeldes verfehlt.
Unterschied zwischen normalem und besonderem Krankengeld
Beim „normalen“ Krankengeld nach § 44 SGB V ersetzt die Krankenkasse typischerweise nur einen Teil des ausgefallenen Entgelts, vereinfacht gesagt nicht den vollen Lohn.
Das besondere Krankengeld nach § 44a SGB V greift indessen bei Organ- oder Gewebespende und ersetzt 100 Prozent des regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Spenderinnen und Spender durch ihre Spende finanziell schlechter stehen.
Kriterien für Krankengeld als Sozialversicherungsleistung
Krankengeld ist keine „freiwillige Zahlung“, sondern eine Sozialversicherungsleistung mit klaren Voraussetzungen. Sie müssen gesetzlich krankenversichert sein, eine Arbeitsunfähigkeit muss vorliegen und die Entgeltfortzahlung oder eine vergleichbare Phase muss ausgeschöpft sein oder nicht greifen.
Beim besonderen Krankengeld kommt hinzu, dass eine Spende nach dem Transplantationsrecht die Arbeitsunfähigkeit auslöst und die Krankenkasse des Empfängers die Leistung trägt.
Warum das besondere Krankengeld im Bürgergeld so wichtig ist
Das Gericht schaut nicht nur auf den Namen „Krankengeld“, sondern auf die Wirkung: § 44a SGB V soll Spender wirtschaftlich so stellen, als wäre die Spende nicht erfolgt.
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Bescheid prüfenWenn Sie ohne Spende Ihr normales Arbeitsentgelt bekommen hätten, hätte das Jobcenter beim Bürgergeld den Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen. Genau diese Logik überträgt das Sozialgericht Chemnitz auf das besondere Krankengeld, weil es funktional einer Entgeltfortzahlung gleichkommt.
Die Kernbotschaft des Gerichts
Das Sozialgericht Chemnitz behandelt das besondere Krankengeld wie Einkommen, das einem Erwerbseinkommen gleichsteht, weil es den vollständigen Nettoausfall ersetzt.
Damit muss das Jobcenter dieses Einkommen um den Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II bereinigen. Das Gericht verhindert so, dass das Jobcenter ausgerechnet die altruistische Organspende finanziell „bestraft“.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Was ist „besonderes Krankengeld“ nach § 44a SGB V?
Antwort: Das ist Krankengeld für Spenderinnen und Spender von Organen oder Geweben, wenn die Spende sie arbeitsunfähig macht. Es ersetzt 100 Prozent des regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Warum spielt der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II hier eine Rolle?
Antwort: Weil das Gericht das besondere Krankengeld funktional wie fortlaufendes Erwerbseinkommen bewertet. Dann muss das Jobcenter es so bereinigen, als wäre die Spende nicht passiert und das normale Erwerbseinkommen weitergeflossen.
Darf das Jobcenter besonderes Krankengeld einfach wie normales Krankengeld behandeln?
Antwort: Genau das hat das Sozialgericht Chemnitz in diesem Fall verneint. Es verlangt eine Einordnung nach Sinn und Zweck der Leistung, nicht nach einem pauschalen Etikett.
Muss ich dem Jobcenter nach einer Organspende etwas Besonderes nachweisen?
Antwort: Sie sollten klar belegen, dass es sich um Krankengeld nach § 44a SGB V handelt und welche Höhe als Nettoersatz gezahlt wurde. Dann kann das Jobcenter die Bereinigung mit dem Freibetrag nicht einfach übergehen.
Was bringt mir das Urteil praktisch?
Antwort: Es stärkt Ihre Argumentation, wenn das Jobcenter das besondere Krankengeld voll anrechnet und den Freibetrag verweigert. Sie können sich auf die Linie berufen, dass § 44a SGB V die Spende wirtschaftlich neutral halten soll.
Fazit
Das Sozialgericht Chemnitz stoppt eine typische Jobcenter-Rechnung, die auf dem Papier „logisch“ wirkt, in der Realität aber Organspender finanziell schlechterstellt. Entscheidend ist: Besonderes Krankengeld nach § 44a SGB V soll den Verdienstausfall vollständig ausgleichen und steht damit einer Entgeltfortzahlung nahe.
Wenn das Jobcenter das ignoriert, kürzt es nicht nur Leistungen, sondern verfehlt den Sinn der Organspende-Regelung – und genau dagegen setzt das Urteil ein klares Zeichen.




