Viele EM-Rentner sind überzeugt, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung automatisch und lebenslang mit Abschlägen verbunden ist. Wer früher raus muss, bekommt weniger – so die verbreitete Annahme. Doch das stimmt nicht immer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die volle Erwerbsminderungsrente bereits ab 63 ohne Kürzungen gewährt werden. Der § 77 SGB VI macht dies möglich.
Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente
Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung vor einem bestimmten Lebensalter erhält, muss in der Regel Abschläge hinnehmen. Das Gesetz legt dafür einen Ausgangspunkt fest: Wird die Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, führt das zu einer dauerhaften Minderung der Rentenhöhe.
Für jeden Monat, den die Rente vor diesem maßgeblichen Lebensalter beginnt, wird sie um 0,3 Prozentpunkte gekürzt – höchstens jedoch um 10,8 Prozent. Dieses Maximum ist erreicht, wenn die Rente 36 Monate früher beginnt.
Ein Beispiel zeigt das: Beginnt die Erwerbsminderungsrente mit 62 Jahren, unterstellt die Deutsche Rentenversicherung einen Vorlauf von drei Jahren bis 65. Aus 36 Monaten mit jeweils 0,3 Prozent Abschlag ergibt sich die maximale Minderung von 10,8 Prozent – und diese wirkt dauerhaft, also für die gesamte Bezugsdauer der Rente.
Interessant ist, dass dies auch für Versicherte gilt, die bereits deutlich früher erwerbsgemindert werden, etwa mit 58, 59 oder sogar 45 Jahren. Hier stellt das Gesetz rechnerisch so, als würde die Rente mit 62 einsetzen und dann bis 65 mit Abschlägen belegt. Der Abschlagszeitraum bleibt also auf maximal 36 Kalendermonate begrenzt.
Dies ist in § 77 SGB VI verankert und bildet die Grundlage dafür, wie Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente berechnet werden. Doch diese Grundregel ist nicht das letzte Wort – es gibt eine wichtige Ausnahme, die für viele Versicherte einen erheblichen Unterschied bedeuten kann.
Ausnahme für langjährig Versicherte: abschlagsfreie EM-Rente ab 63
Der „spannende“ Teil beginnt mit Absatz 4 des § 77 SGB VI. Dort findet sich eine Ausnahmeregelung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen dazu führt, dass die Erwerbsminderungsrente früher ohne Abschläge gezahlt werden kann.
Diese Ausnahme knüpft an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte an. Wer mindestens 40 Versicherungsjahre erreicht hat – also Zeiten, die für diese Altersrente zählen würden –, kann von einer Verschiebung des für die Abschlagsberechnung maßgeblichen Lebensalters profitieren.
Zu den anrechenbaren Zeiten gehören insbesondere: Beitragszeiten aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit,bestimmte Ersatzzeiten, sowie Berücksichtigungszeiten, etwa wegen Kindererziehung.
Wenn diese 40 Jahre zusammenkommen, tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres für die Abschlagsberechnung das 63. Lebensjahr.
Praktisch bedeutet das: Beginnt die volle Erwerbsminderungsrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres, werden keine Abschläge erhoben. Der Versicherte erhält die Erwerbsminderungsrente dann in voller Höhe.
Die Verschiebung wirkt gleich doppelt: Das bisherige Abschlagsalter 65 wandert auf 63, und die bisherige Untergrenze von 62 Jahren wird auf 60 vorgezogen. Dadurch verringert sich der mögliche Abschlagszeitraum insgesamt. Für diejenigen, die bereits erwerbsgemindert sind und sich ihrem 63. Geburtstag nähern, kann dieser Mechanismus eine erhebliche finanzielle Verbesserung bringen.
Verlängerte Zurechnungszeiten seit 2019: fiktive Beitragsjahre erhöhen die Rente
Neben der Frage der Abschläge gibt es seit 2019 eine weitere wichtige Verbesserung für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente: die verlängerten Zurechnungszeiten. Sie sind ein eigener Baustein in der Rentenformel und dürfen bei der Betrachtung der Gesamtwirkung nicht fehlen.
Die Zurechnungszeit funktioniert vereinfacht so: Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze voll erwerbsgemindert wird, soll so gestellt werden, als ob er oder sie bis zu diesem regulären Rentenalter weiter gearbeitet hätte – mit einem fiktiven Durchschnittsverdienst. Die Rentenversicherung rechnet also gedanklich Beiträge bis zur Regelaltersgrenze hinzu.
Ausgangspunkt ist das Jahr, in dem die Erwerbsminderungsrente beginnt. Von dort an werden bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze fiktive Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Höhe orientiert sich an den bisherigen Durchschnittswerten, die die versicherte Person in ihrem Erwerbsleben erzielt hat.
In Kombination mit einer abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente ab 63 ergibt sich dadurch ein spürbarer „Rentenbooster“: Zum einen entfallen die Kürzungen, zum anderen wird die Rente durch die verlängerten Zurechnungszeiten noch einmal deutlich aufgewertet.
Übergang in die Altersrente: Besitzschutz sichert das höhere Niveau
Ein weiterer Punkt ist der Besitzschutz beim Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente. Rechtliche Grundlage ist § 88 SGB VI.
Der Besitzschutz bedeutet, dass die später gezahlte Altersrente nicht geringer sein darf als die vorherige Erwerbsminderungsrente, sofern bestimmte zeitliche Bedingungen eingehalten werden. Insbesondere ist entscheidend, dass der Wechsel in die Altersrente innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Erwerbsminderungsrente erfolgt.
Die persönlichen Entgeltpunkte, die für die Erwerbsminderungsrente maßgeblich waren, müssen sich bei der Berechnung der Altersrente wiederfinden. Das sorgt dafür, dass die durch Abschlagsfreiheit und Zurechnungszeiten erreichte höhere Rentenhöhe nicht wieder „verpufft“.
Bei einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zur Regelaltersgrenze bewilligt ist, ist dieser Übergang in der Praxis häufig unkompliziert. Die Erwerbsminderungsrente läuft bis zur Regelaltersgrenze, anschließend wird in die Altersrente umgestellt – und das höhere Niveau bleibt geschützt.
Wann sich ein genauer Blick in den Rentenbescheid lohnt
Für Versicherte, die bereits erwerbsgemindert sind und sich dem 63. Lebensjahr nähern, kann diese Konstellation erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer die Voraussetzungen erfüllt – also insbesondere die 40 Versicherungsjahre –, hat möglicherweise Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge plus die Vorteile der verlängerten Zurechnungszeiten.
Kleine Details können darüber entscheiden, ob die Rente dauerhaft um einige hundert Euro im Monat höher ausfällt. Oftmals sind es einzelne Beitragszeiten, Lücken im Versicherungsverlauf oder nicht berücksichtigte Tatbestände, die die entscheidende Differenz ausmachen.
Deshalb kann es sinnvoll sein, den eigenen Rentenbescheid nicht einfach hinzunehmen, sondern ihn im Hinblick auf diese Möglichkeiten überprüfen zu lassen. Eine fachkundige Prüfung durch spezialisierte Rentenberaterinnen und Rentenberater oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sozialrecht kann helfen, versteckte Ansprüche aufzuspüren.
Rentenauskunft gezielt anfordern: Informationen zur zukünftigen Altersrente
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und wissen möchte, wie hoch die spätere Altersrente ausfallen wird, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft anfordern. Darauf weist Knöppel ausdrücklich hin.
In einer solchen Anfrage sollte zum einen konkret gefragt werden, wie hoch die Altersrente ab einem bestimmten Datum voraussichtlich sein wird. Dieses Datum orientiert sich daran, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Altersrentenart erfüllt sind, etwa für die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente.
Zum anderen ist es sinnvoll, eine Wartezeitauskunft zu den verschiedenen Wartezeitstufen einzuholen. Dabei geht es insbesondere um die Erfüllung von 35 Jahren Wartezeit, die für bestimmte Altersrentenarten relevant sind, sowie um die 40 Jahre, die für die oben geschilderte Ausnahme nach § 77 Absatz 4 SGB VI von Bedeutung sind.
Für Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung kommt eine zusätzliche Variante hinzu: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, der Anfrage eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizulegen. Die Rentenversicherung kann dann gleichzeitig Auskunft über die Höhe und den frühestmöglichen Beginn dieser speziellen Altersrente erteilen, auch im Anschluss an eine laufende Erwerbsminderungsrente.
Wissen schützt vor unnötigen Abschlägen
Wer wegen Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten kann, muss sich nicht automatisch mit lebenslangen Abschlägen abfinden.
Wer mindestens 40 Versicherungsjahre vorweisen kann und dessen Erwerbsminderungsrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt, kann von der wichtigen Ausnahmeregel des § 77 Absatz 4 SGB VI profitieren. In Verbindung mit den seit 2019 verlängerten Zurechnungszeiten entsteht eine spürbar höhere Rentenleistung.
Durch den Besitzschutz beim späteren Übergang in die Altersrente bleibt dieses höhere Niveau gesichert, sofern der Wechsel fristgerecht erfolgt. Um diese Chancen nicht zu verschenken, lohnt sich ein genauer Blick in den Rentenbescheid und – wenn nötig – eine fachkundige Überprüfung der Ansprüche.
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann über eine gezielte Rentenauskunft klären, wie sich die spätere Altersrente voraussichtlich darstellen wird und ob alle Wartezeiten korrekt berücksichtigt sind. Gerade im Bereich der gesetzlichen Rente entscheiden oftmals Details, ob es bei Abschlägen bleibt oder ob sich die Rente deutlich verbessern lässt.




