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Hartz IV: Mietkaution auch ohne Zustimmung

Bewilligung der Übernahme einer Mietkaution auch ohne Zustimmung, wenn das Jobcenter die Antragsbewilligung zeitlich verzögert

09.09.2011

Laut eines aktuellen Hartz IV Urteils des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 19 AS 796/11 B) ist eine vorige Zusicherung der Übernahme der Mietkaution durch das Jobcenter nicht zwingend notwendig, wenn eine mögliche Entscheidung darüber nicht fristgerecht und widrig durch die Behörde verzögert wurde. Ansonsten gilt der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nur dann, wenn „der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat“ (siehe dazu auch die Urteile des Bundessozialgerichtes AZ: B 14 AS 7/09 R, Rn 12f und AZ: B 7b AS 10/06 R, Rn 7). Eine Mietkaution wird grundsätzlich nur als Darlehen gewährt.

Aus dem Urteil: Eine vorherige Zusicherung der Mietkaution ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist. (vgl. hierzu BSG Urteil AZ: B 14 AS 7/09 R, Rn 13).

Der Leistungsbezieher muss die Erteilung einer solchen Zusicherung vor der Unterzeichnung Mietvertrages beantragen. Die Mietkaution wäre zu übernehmen, wenn der ALG II Bezieher durch einen von einem Angestellten des Jobcenters hervorgerufenen Rechtsirrtum von der Antragstellung abgehalten worden ist.

Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution als Darlehen lässt sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II ableiten. Wenn im Einzelfall ein von den Hartz IV Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Denn der geltend gemachte Bedarf - Aufwendungen für eine Mietkaution - ist nicht von der Regelleistung umfasst, es handelt sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II (vgl. BSG Urteil AZ: B 4 AS 63/09 R - zu den Voraussetzungen eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F.).

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