Hartz IV Beziehern steht Betriebskostenguthaben zu

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Wer als Bezieher von Hartz IV Leistungen eine Rückerstattung der Betriebskosten erhält, darf das zugeflossene Geld behalten, ohne dass die Mietkostenzuzahlung durch das Jobcenter gekürzt wird.

Sozialgericht entscheidet pro ALG II-Bezieher

Das gilt dann, wenn die Miete aufgrund des regionalen Mietspiegels nicht voll sondern nur anteilig vom Leistungsträger bezahlt wird. Das entschied das Sozialgericht in Kiel im Urteil mit den Aktenzeichen: S 38 AS 588/10 ER.

Leistungsbezieher hatte geklagt

Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsträger der Anspruchsberechtigten eine Mietzuzahlung in Höhe von 327 Euro zugebilligt. Die tatsächliche Miete für die Wohnung betrug allerdings 405 Euro. Das Jobcenter Kiel begründete die Teilmietzahlung mit der gültigen Mietobergrenze von 327 Euro bzw. später von 362,80 Euro. Den Fehlbetrag musste die Hartz IV Bezieherin vom Arbeitslosengeld II Regelsatz begleichen. Im September 2009 erhielt die Klägerin durch ihren Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr zugestellt. Die Abrechnung schloss mit einem Guthaben von 297,40 Euro ab. In dieser Höhe minderte der Vermieter die Mietkosten für November 2009. Daraufhin kürzte der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft um den zugeflossenen Betrag und begründete die Kürzung mit dem § 22 Abs. 1 Satz 4 des SGB II. Darin heißt es sinngemäß, ein Guthaben der Betriebskosten mindert die Zahlung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter. Gegen den Bescheid wehrte sich die Frau und reichte nach erfolglosen Widerspruch Klage ein.

Mindernde Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben ist rechtswidrig

Das Sozialgericht Kiel sah dies freilich anders und gab der Klage statt. Die Sozialrichter entschieden, dass die mindernde Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben rechtswidrig ist, wenn das Guthaben nicht durch Leistungen des Jobcenters für die Unterkunft entstanden ist, sondern auf Zuzahlungen der Betroffenen beruht. Laut der Sozialberatung Kiel gilt folgende Faustformel: „In Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate steht eine Betriebskostenguthaben Hartz IV Beziehern zu und nicht dem Jobcenter und darf daher weder zurückgefordert werden noch auf die Leistungen für die Unterkunftkosten angerechnet werden. Betroffene sollten sich auf jeden Fall fachkundigen Rat holen, da das Jobcenter Kiel seine rechtswidrige Verwaltungspraxis weiter fortsetzt“. (sb, Sozialberatung Kiel)

Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de

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