Pinneberger Hartz IV Ratgeber voller Rechtsfehler

Lesedauer 11 Minuten

Arbeitslosengeld II Ratgeber des Jobcenter Kreis Pinneberg: Eine (objektive) Betrachtung

20.07.2013

Nachdem der Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Ratgeber des Jobcenter Kreis Pinneberg durch alle Medien ging, habe ich mir diesen mal genau durchgelesen. Ich fand tatsächlich den einen oder anderen sinnvollen Tipp, allerdings überwiegen die Fauxpas, ich fand sogar regelrechte Falschinformationen, und der Ton des Comic-Teils erzwingt die Frage nach der Zielgruppe. Untergliedert nach den Seiten des Ratgebers (Stand: 1. Auflage, Mai 2013), den man auf der Internetseite des Jobcenter Kreis Pinneberg herunterladen kann, finden Sie nachfolgend das Ergebnis meiner inhaltlichen Betrachtungen mit Hinweisen und Warnungen.

Seite 9
Wer von ALG II lebt, kann sich Fleisch ohnehin kaum leisten, mehr als einmal pro Woche ist definitiv nicht drin, trotz Supermarktbilligangeboten. Mit "eine Woche auf Fleisch … verzichten" wird die fiktive Familie "Fischer" nicht mal ansatzweise hinkommen. "Höchstens einmal pro Woche Fleisch" wäre ehrlich und realistisch vom Jobcenter Kreis Pinneberg.

Seite 12
Kontoauszüge dürfen vom Jobcenter Kreis Pinneberg nur eingesehen (Datenerhebung) aber nicht eingefordert (Datenspeicherung) werden. (BSG, B 14 AS 45/07 R vom 19. Sept 2008 sowie B 4 AS 10/08 R vom 19. Feb. 2009)

Seite 13/19/32
Es besteht kein Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Das Jobcenter Kreis Pinneberg suggeriert jedoch gleich 3 Mal auf unterschiedlichen Seiten ihres Ratgebers eine solche zwingende Pflicht. (BSG, B 14 AS 195/11 R vom 14. Feb. 2013)

Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Eine Eingliederungsvereinbarung muss auch immer zwingend Gegenpflichten des Jobcenters beinhalten und zwar solche, die nicht im SGB II festgeschrieben sind, sondern im Ermessen des Jobcenter liegen. Ist das Gleichgewicht dieser Pflichten zu Lasten des ALG II Empfängers gestört, liegt eine sittenwidrige einseitige Benachteiligung vor, welche die Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig macht.

Seite 19
Das Jobcenter Kreis Pinneberg suggeriert hier, Antragsteller wären verpflichtet Angaben dazu zu machen, wovon sie bislang gelebt haben. Diese Informationen sind für den Antrag und Anspruch auf ALG II jedoch tatsächlich vollkommen irrelevant. Für eine entsprechende Datenerhebung mangelt es also an einer rechtlichen Grundlage (vgl. § 67a SGB X).(erstmals: BSG, B 14 AS 26/07 R vom 30. Juli 2008, und danach in ständiger Rechtsprechung)

Das Jobcenter Kreis Pinneberg suggeriert hier (ebenfalls auf mehreren Seiten ihres Ratgebers, siehe Anmerkung zu Seite 39), dass die Teilnahme an einem Bewerbungstraining eine unabdingbare Pflicht ist. Gemäß den gesetzlichen Festlegungen zu Eingliederungsmaßnahmen (§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III), zu denen auch ein Bewerbungstraining gehört, dürfen diese jedoch nur dann gefördert und somit dem ALG II Bezieher eine Teilnahmepflicht auferlegt werden, wenn diesbezüglich ein individueller Förderbedarf besteht. Der wäre hier gegeben, wenn die Bewerbungen von Herrn "Fischer" gravierende Mängel aufweisen, welche die Eingliederung von Herrn "Fischer" gefährden und die von der Integrationsfachkraft des Jobcenter Kreis Pinneberg nicht durch Hinweise behoben werden können. Kurz gesagt: Wenn Herr "Fischer" erst lernen muss, wie man sich richtig bewirbt.

Seite 26
Das Jobcenter Kreis Pinneberg behauptet hier: wenn Hartz-IV-Empfänger mit erwachsenen Verwandten zusammen wohnen, dürfe das Jobcenter automatisch von einem gemeinsamen Wirtschaften, d.h. finanzieller Unterstützung, ausgehen und das Arbeitslosengeld II um diese kürzen. Dem ist jedoch nicht so, das Gegenteil trifft zu: das Jobcenter muss eine tatsächlich stattfindende wirtschaftliche Unterstützung beweisen, wobei der ALG II Empfänger aber keinerlei Mitwirkungspflicht hat. (BSG, 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R)

Seite 27
Das Jobcenter Kreis Pinneberg behauptet hier, dass einmalige Bedarfe (§ 24 Abs. 3 SGB II) vom Hartz IV Regelsatz umfasst wären. Das dem nicht so ist, hat der Gesetzgeber sogar unmissverständlich in das Gesetz hineinformuliert, Zitat: "Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für" Das Jobcenter Kreis Pinneberg benutzt diese falsche Behauptung im Weiteren zur Begründung, dass einige dieser Leistungen (unzulässig) als Darlehen gewährt würden. Entgegen dieser Behauptung sind alle einmaligen Bedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II gemäß dem Gesetzeswortlaut als Beihilfen zu gewähren.

Seite 28
Das Jobcenter Kreis Pinneberg behauptet hier, dass nur "in bestimmten Fällen" (anteilig) Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden, das stimmt nachweislich nicht. Privat krankenversicherte ALG II-Empfänger, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert werden können, müssen die Hälfte des Höchstbeitrages für den Basistarif zahlen. Diesen Betrag muss das Jobcenter in voller Höhe tragen. (BSG, B 4 AS 108/10 R vom 18. Januar 2011 sowie B 14 AS 11/12 R vom 16. Oktober 2012)

Seite 29
Das Jobcenter Kreis Pinneberg definiert hier das Zusammenleben eines alleinerziehenden Elternteiles mit seinem minderjährigen Kind als Haushaltsgemeinschaft. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II). Das SGB II kennt und definiert den Begriff der Haushaltsgemeinschaft ausschließlich als Zusammenleben des Hilfebedürftige mit erwachsenen (volljährigen) Verwandten oder Verschwägerten, mit denen sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 9 Abs. 5 SGB II, siehe auch Anmerkung zu Seite 26).

Seite 36
Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Kein Jobcenter hat das Recht, Kundendaten von selbständig Erwerbstätigen einzusehen! Diese unterliegen dem Datenschutz. Geben selbständig Erwerbstätige Kundendaten ohne Wissen und Zustimmung des jeweiligen Kunden an Dritte (z.B. das Jobcenter) weiter, drohen ihnen gravierende Strafen.

Seite 39
Hier suggeriert das Jobcenter Kreis Pinneberg, dass die vorherige Absolvierung eines Bewerbungstrainings Grundvoraussetzung für eine Weiterbildung (Bildungsgutschein) ist: "Das Bewerbungstraining haben Sie ja bereits absolviert." Dem ist nicht so, weder das SGB II (§ 16) noch das SGB III (§ 81) kennen eine derartige Fördervoraussetzung. (siehe auch Anmerkung zu Seite 19)

Seite 45
Die Bewilligung von Unterkunftskosten unter dem Vorbehalt der Rückforderung mit der Begründung, dass sich ja im Zuge der Betriebskostenabrechnung geringere Beträge ergeben können, ist nicht zulässig.
Einerseits gehören (auch) die Betriebskostenvorauszahlungen in tatsächlicher Höhe im Bedarfsmonat zum Bedarf und sind vom Jobcenter zu tragen (§ 22 Abs. 1 SGB II), andererseits ist klar und verbindlich geregelt (§ 22 Abs. 3 SGB II), wie mit Rückzahlungen und Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen zu verfahren ist. Diese vorrangige gesetzliche Regelung kann kein Jobcenter, auch nicht das Jobcenter Kreis Pinneberg, durch den Vorbehalt des Widerrufes umgehen. Der Musterfamilie "Knut Fischer" wäre anzuraten, hiergegen umgehend schriftlich Widerspruch einzulegen. (BSG, B 4 AS 62/09 R vom 22. März 2010, B 4 AS 9/11 R vom 20.12.2011, B 4 AS 139/11 R vom 22. März 2012, uvm. in ständiger Rechtsprechung)

Seite 47
Das Jobcenter Kreis Pinneberg behauptet hier, es müsse generell nur die angemessenen Unterkunftskosten übernehmen. Das ist nachweislich falsch (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II). Das Jobcenter Kreis Pinneberg muss auch unangemessene Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe tragen, wenn und solange dem Betroffenen eine Senkung derselben nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (BSG, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R vom 07. November 2006, B 11b AS 43/06 R und B 11b AS 41/06 R vom 19. März 2008, B 14/7b AS 44/06 R vom 18.Juni 2008, uvm. in ständiger Rechtsprechung)

Seite 51
Durch den Verkauf von Besitztümern, die man schon vor dem ALG II Antrag besaß (Vermögen), findet hier eine Vermögensumwandlung statt, der Verkaufserlös ist somit ebenfalls Vermögen (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II) und kein Hinzuverdienst, wie das Jobcenter Kreis Pinneberg durch die Überschrift suggeriert.
(siehe auch Anmerkung zu Seite 58)

Seite 55
Der Grund, den das Jobcenter Kreis Pinneberg für die Nichtberücksichtigung von Erlösen aus dem Verkauf von Möbeln und anderen Haushaltsgegenständen nennt: Zuordnung zu angemessenem Hausrat (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II); ist nachweislich falsch, denn durch den Verkauf entfällt der eigenständige Schutz dieses Vermögens als angemessener Hausrat. Das Beispiel mit dem wertvollen Gemälde ist irreführend, denn dabei handelt es sich nicht um angemessenen Hausrat (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II), sondern Vermögen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II). Auch das Beispiel mit dem Autoverkauf ist schlicht falsch, denn durch den Verkauf entfällt auch hier der eigenständige Schutz des PKW nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II i.H.v. 7.500 Euro.

Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Der Verkauf von Vermögen ist immer eine Vermögensumwandlung. Der Verkaufserlös ist "normales" Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II. Wird dabei der Vermögensfreibetrag überschritten, entfällt der Anspruch auf ALG II. Wird während des aktuellen Bewilligungszeitraumes etwas gekauft und mit Gewinn weiterverkauft, d.h. ist der Verkaufserlös abzgl. Verkaufsaufwendungen höher als der Kaufpreis, ist der Gewinn Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (BSG, Zuflussprinzip) und keine Vermögenserhöhung.

Seite 57
Das wertvolle Gemälde wird nicht erst mit seinem Verkauf zu Vermögen, wie das Jobcenter Kreis Pinneberg dort fälschlich suggeriert, sondern es ist generell Vermögen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II) und wird als solches bei jedem ALG II Antrag mit seinem aktuellen Verkehrswert berücksichtigt. Auch RiesterRenten sind, entgegen der dortigen Aussage des Jobcenter Kreis Pinneberg, Vermögen, jedoch sind RiesterRenten pro Person eigenständig geschützt (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II).

Seite 58
Verliehenes Geld sowie verliehene Wertgegenstände sind, entgegen der dortigen Aussage des Jobcenter Kreis Pinneberg, nicht generell als Vermögen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn der ALG II Empfänger diese kurzfristig, d.h. innerhalb des 6monatigen Bewilligungszeitraumes, verfügbar machen kann (vgl. § 12 Abs. 1 SGB II).

Verschenktes Geld oder verschenkte Wertgegenstände werden, entgegen der dortigen Aussage des Jobcenter Kreis Pinneberg, nur dann berücksichtigt, wenn der ALG II Empfänger durch die Schenkung seinen Hilfebedarf vorsätzlich oder grob fahrlässig erhöht oder herbeigeführt hat (§ 34 SGB II). Allerdings ergibt sich bei dieser fiktiven Berücksichtigung keine vorrangige Vermögensverwertung, da dieses verschenkte Vermögen ja nicht mehr verwertbar ist (§ 12 Abs. 1 SGB II), sondern stattdessen ein Schadenersatzanspruch des Jobcenters (§ 34 SGB II).

Ein baufälliges Haus, in dem der ALG II Bezieher nicht selbst wohnt (vgl. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II), wird, entgegen der dortigen Aussage des Jobcenter Kreis Pinneberg, mit seinem aktuellen Verkehrswert zum Vermögen gerechnet, egal ob der Besitzer es verkaufen möchte oder nicht. Hierbei haben, entgegen der dortigen Aussage des Jobcenter Kreis Pinneberg, gemäß den Festlegungen des SGB II weder der Besitzer noch das Jobcenter eine Wahl (kein Ermessen). Allenfalls kann eine längerfristige Unverwertbarkeit dazu führen, dass ein baufälliges Haus vorübergehend nicht als Vermögen zählt (§ 12 Abs. 1 SGB II).

Lebens- oder Rentenversicherungen haben keine eigenständigen Freibeträge, wie dort vom Jobcenter Kreis Pinneberg irreführend suggeriert wird. Sie gehören zum normalen Vermögen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II), soweit sie nicht nach § 168 Abs. 3 VVG (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II) separat geschützt sind. Auch müssen diese Versicherungen nicht generell gekündigt und der Erlös zur Lebenshaltung verbraucht werden, wie das Jobcenter Kreis Pinneberg behauptet. Wenn das Vermögen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II) höher ist, als der Vermögensfreibetrag, ist zwar die Vermögensverwertung zur Lebenshaltung vorrangig vor ALG II, aber welches Vermögen der Betroffene wie verwertet, ist ihm überlassen. Bei Versicherungen kommt z.B. auch regelmäßig eine Beleihung in Frage. Das Jobcenter hat hierbei mangels rechtlicher Grundlagen keinerlei Mitspracherecht.

Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Der ALG II Empfänger hat jederzeit das Recht, sein Vermögen so umzuschichten, dass er die Freibeträge des § 12 SGB II maximal ausnutzt. Eine solche Änderung beim Vermögen gilt dann rechtlich ab dem Zeitpunkt, an dem sie vorgenommen wurde (§ 48 SGB X). Wenn der ALG II Antrag wegen zu viel (ungeschütztem) Vermögen abgelehnt wurde, kann man dieses entsprechend umschichten (z.B. eine Lebensversicherung durch einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG von bislang normalem Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB II zu eigenständig geschütztem Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II umwandeln) und so ganz legal das normale Vermögen verringern, statt es zur Lebenshaltung zu verbrauchen, und anschließend einen neuen ALG II Antrag stellen.

Seite 59
Die Entscheidung über die Angemessenheit selbst genutzter Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen trifft das Jobcenter, allerdings nicht generell als individueller Einzelfall, wie das Jobcenter Kreis Pinneberg hier ausführt.

Wann selbst genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen geschützt sind (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) ist bundesweit einheitlich geregelt:

– Eigentumswohnung: für 1 – 2 Personen 80m2; Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m2;
– Eigenheim: für 1 – 2 Personen: 90m2; Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m2;; dazu gehörige Grundstücksfläche: 500m2; im städtischen Bereich, 800m2; im ländlichen Bereich. Individuell zu prüfen sind lediglich eventuelle Mehrbedarfe, ein zusätzlicher Raumbedarf in absehbarer Zeit, oder eine Verwertbarkeit (§ 12 Abs. 1 SGB II). (BSG, B 7b AS 2/05 R vom 07. November 2006)

Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Wenn die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren erwerbsfähigen Personen besteht und diese Personen ein KFZ gemeinschaftlich besitzen, werden die Freibeträge kumuliert. D.h. wenn die Bedarfsgemeinschaft aus 4 erwerbsfähigen Personen besteht und diese nur ein KFZ hat, ist dieses i.H.v. (4x 7.500 Euro) 30.000 Euro geschützt.

Seite 63
Die Behauptung des Jobcenter Kreis Pinneberg, dass bei monatlich 10 Euro Zuschuss aus dem sog. Bildungspaket für den Besuch der Musikschule des Kindes nur noch "ein paar Euro" zugezahlt werden müssten, ist schlicht falsch und eine öffentliche Verhöhnung von ALG II Beziehern. Bekanntermaßen liegen gerade die Gebühren für den Besuch einer Musikschule mehr als doppelt so hoch (ca. 300 Euro pro Jahr bei Gruppenunterricht), und das ohne die Gebühren für die Instrumentenausleihe, die – je nach Instrument – sogar noch deutlich höher sein können als die vorgenannte Jahresgebühr.

Auch werden durch das Bildungspaket keine Zusatzkosten für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten zu Wettbewerben/Wettkämpfen getragen. Diese müssen, wie die Gebühren für die Instrumentenausleihe, aus dem Regelsatz gezahlt werden, auch wenn der keine derartigen Ausgaben beinhaltet.

Gerade deshalb, weil der Regelsatz keine derartigen Ausgaben beinhaltet, ist die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder Musikschulen für Kinder von ALG II Beziehern finanziell eine enorme Belastung und nur selten zu meistern.

Genau solche irreführenden Behauptungen wie diese vom Jobcenter Kreis Pinneberg führen dann in der Öffentlichkeit immer wieder zu Unverständnis: „Warum lässt du dein Kind denn nicht in den Verein? Das Amt zahlt doch alles!“ – Nein, genau das tut es eben nicht.

Seite 69
In Ermangelung rechtlicher Grundlagen (vgl. § 22 SGB II) hat das Jobcenter weder das Recht, eine Betriebskostenabrechnung auf Richtigkeit zu prüfen, noch darf es die Übernahme der Nachzahlung davon abhängig machen. (BSG, B 4 AS 12/10 R vom 06.04.2011)

Seite 71
In Ermangelung rechtlicher Grundlagen (vgl. § 22 SGB II) kann das Jobcenter keine Mietangebote (Mehrzahl) fordern. Es reicht regelmäßig nur ein konkretes Mietangebot. Wenn die neue Wohnung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters liegt, muss das Jobcenter Kreis Pinneberg dieses kontaktieren und danach die Angemessenheit prüfen (§ 22 Abs. 4 SGB II) und nicht der ALG II Bezieher, wie das Jobcenter Kreis Pinneberg hier behauptet.

Seite 73
Ein neuer Anzug? Von ALG II? Die Autoren des Ratgebers scheinen auch Talent für Science Fiction zu haben: "In einer fernen Zukunft, wenn der Regelsatz bedarfsdeckend ist und derartige Kosten beinhaltet …"

Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Die Übernahme der Kosten für (s)einen Anzug kann "Knut Fischer" als Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III) beim Jobcenter beantragen, wenn in dem Job, für den sich "Knut Fischer" bewirbt und vorstellt, ein Anzug die übliche Arbeitsbekleidung ist.

Seite 75
Das Bewerbungsmuster entspricht nicht der DIN 5008 (Der Absender doppelt und dann auch noch im Informationsblock? Autsch …), und das bei einem Kaufmann.
War Herr "Knut Fischer" nicht erst beim Bewerbungstraining? Aber vielleicht müssten die Autoren des Ratgebers mal dahin, bei den inhaltlichen Stolperfallen…
– "Berufserfahrung … sammeln dürfen" – Nicht wollen?
– "unterschiedliche Abteilungen durchlaufen" – Überall mal gewesen aber nirgendwo wirklich was getaugt?
– "mir liegt …" – Ja kann er’s nun, oder denkt er nur, das er’s kann?
– "Kundenfreundlichkeit … mit Durchsetzungsvermögen" – Egal was der Kunde wollte, er bekam das, was Herr "Knut Fischer" für richtig erachtete. Derartige Formulierungen kann man wirklich niemandem empfehlen.

Seite 77/78
Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Schon seit einigen Jahren wird empfohlen, aus Gründen der Chancengleichheit bei Bewerbungen gar kein Lichtbild mehr mitzusenden – es sei denn, der Arbeitgeber fordert es. Nichts ist einer Bewerbung abträglicher als ein schlechtes Foto, denn ein Bild kann niemals die Persönlichkeit eines Menschen widerspiegeln.

Seite 81
Die Behauptung des Jobcenter Kreis Pinneberg, Anspruch auf Fahrkostenerstattung bei einem Vorstellungsgespräch bestehe nur bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Brutto mind. 450,01 Euro), ist nachweislich falsch. Es gibt dafür keine rechtliche Grundlage (vgl. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 44 und 47 SGB III) und das Jobcenter Kreis Pinneberg hat keine gesetzliche Ermächtigung (vgl. § 47 SGB III, eine derartige Verordnung hat die BA jedoch bislang nicht erlassen), selbst etwas Derartiges festzulegen.

Seite 85
Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist: 20 bis 22 Grad Celsius am Tag und 18 Grad Celsius in der Nacht sind lt. Deutschem Mieterbund mietvertragliche Mindesttemperaturen. Lässt man die Temperatur in der Nacht von 20 auf 15 Grad Celsius absinken, wie das Jobcenter Kreis Pinneberg empfiehlt, benötigt man erheblich mehr Heizenergie zur Wiederaufheizung der Raumtemperatur um 5 Grad auf 20 Grad Celsius, als man für eine Aufrechterhaltung von 18 Grad Celsius in den Nachtstunden benötigen würde. Fragen Sie Ihren Heizungsfachmann. Und wenn durch zu kalte Räume Schäden an der Mietsache entstehen, sind Sie als Mieter haftbar, nicht das Jobcenter. Auch muss es niemand im Winter bei 20 Grad Celsius aushalten. Dabei spart nur das Jobcenter, oder genauer: hier der Kreis Pinneberg, denn dieser muss die tatsächlichen Heizkosten tragen, solange diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Seite 86
Wasser sparen Sie als Mieter, die Kosten spart jedoch nur das Jobcenter, denn auch die Wasser-/Abwasserkosten muss das Jobcenter (im Rahmen der Betriebskosten) in tatsächlicher Höhe tragen, solange diese angemessen sind.

Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Beschädigen Sie mit der "Stein im Spülkasten" Methode den Spülkasten, oder reduzieren Sie den Durchfluss zu stark und verstopft daraufhin das Abflussrohr, müssen Sie als Mieter allein für den Schaden aufkommen, das Jobcenter Kreis Pinneberg zahlt Ihnen dabei keinen Cent.

Die o.g. Hinweise zum Heizen und Wasser sparen sollen kein Aufruf zu unwirtschaftlichem Verhalten sein, sondern vielmehr vor unbedachten und unsinnigen Einsparaktionen warnen. Welche Heiz- und Betriebskosten angemessen sind, kann das Jobcenter Kreis Pinneberg übrigens nicht nach Gusto entscheiden. Maßgeblich sind lt. Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 19. Otober 2010, Az. B 14 AS 50/10 R) der aktuelle örtliche Betriebskosten- und Heizspiegel, oder, wenn es keinen örtlichen gibt, der bundesweite Betriebskosten- und Heizspiegel vom Deutschen Mieterbund.

Zusammenfassung
Zuerst musste ich feststellen, dass der im Comic-Teil des Ratgeber vorherrschende Ton zwangsläufig den Eindruck erweckt, als würde das Jobcenter Kreis Pinneberg mit kleinen Kindern reden, statt mit erwachsenen Menschen. Und um der Frage zuvor zu kommen: nein, ein solcher Ton ist nicht „Comic as usual“. Da stellt man sich als Leser die Frage: sehen die Mitarbeiter des Jobcenter Kreis Pinneberg ihre Kunden tatsächlich so? Und behandeln sie diese eventuell auch so?

Außerdem musste ich feststellen, dass das Jobcenter Kreis Pinneberg oftmals wichtige Informationen unterschlägt und falsche Pflichten sowohl suggeriert als auch klar benennt – im Widerspruch zur aktuellen Gesetzgebung (SGB I, II, III und X) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die auch dem Jobcenter Kreis Pinneberg bekannt sein dürfte. Und das, leider, immer zum Nachteil des ALG II Empfängers, der hier im Comic-Stil eingelullt wird. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass dieser Ratgeber hauptsächlich einer in eigener Sache des Jobcenter Kreis Pinneberg ist. Psychologisch nicht uninteressant wurden darin Halbwahrheiten und glatte Falschinformationen mit Wahrheit umgeben, der Leser bekommt diese so mit untergeschoben: „Wenn Das stimmt, kann das Andere ja nicht falsch sein.“ – Doch, ist es. Und die Richtung ist klar: Forderungen und Handlungen des Jobcenter Kreis Pinneberg sollen von ALG II Empfängern nicht in Frage gestellt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Ratgeber eine Katastrophe, denn dieser Punkt glänzt durch totale Abwesenheit.

In diesem Sinne fehlt dem Arbeitslosengeld II Ratgeber des Jobcenter Kreis Pinneberg noch ein netter Epilog, den ich gern nachliefere: "Und Morgen liest euch ein anderer netter Mitarbeiter des Jobcenter Kreis Pinneberg ein anderes Märchen vor. Gute Nacht liebe Kinder." (fm)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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