Hartz IV: Petition gegen die Unfähigkeit der ARGE

Lesedauer 4 Minuten

Unfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung von Langzeit-Arbeitslosen
Auf eine Petiton an den Deutschen Bundestag vom 23.05.2006 wegen des Berichtes des Bundesrechnungshofes bezüglich der Untaetigkeit und Unfaehigkeit der Bundesagentur fuer Arbeit bei der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen wurde mir heute, Mittwoch, 27.09.2006 folgende sogenannte Bewertung uebermittelt:

"Der Petent kritisiert zunächst, dass ihm ein Bericht des Bundesrechnungshofes, in dem dieser Bewertungen zur Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vornimmt, vom Bundesrechnungshof nicht zugestellt worden ist. Inhaltlich fordert der Petent, dass das SGB II abgeschafft wird, damit Personen, die langjaehrig in die sozialen Sicherungssysteme eingezahlt haben, ihre gewohnte Lebensfuehrung aufrechterhalten koennen.

Alternativ begehrt der Petent eine Arbeit oder aber, dass er Eingliederungsmassnahmen zur Eingliederung in Arbeit durch die ARGE erhält. Der Petent legt selbst dar, dass er bereits durch den Bundesrechnungshof die Antwort erhalten hat, dass Berichte des Bundesrechnungshofes nicht an Einzelpersonen versandt werden duerfen. Inhaltlich wuerde ein solcher Bericht dem Petenten bezueglich seiner Kritik an dem für ihn oertlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch nicht weiter helfen, da in einem solchen Bericht immer nur ausgewaehlte Traeger der Grundsicherung geprueft und vornehmlich allgemeine Aussagen getroffen werden.

Die Forderung des Petenten nach einer Abschaffung des SGB II wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Das Vierte Gesetz fuer moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 – Artikel: Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – setzt eines der zentralen Anliegen der Arbeitsmarktreform, die Zusammenfuehrung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe fuer Erwerbsfaehige um, die im Deutschen Bundestag und im Bundesrat mit breiter Mehrheit beschlossen worden ist. Soweit der Petent sich dafuer ausspricht, dass Personen, die waehrend ihrer langjaehrigen Berufstaetigkeit in die sozialen Sicherungssysteme eingezahlt haben, keinen sozialen Absturz hinnehmen sollen muessen, nehme ich wie folgt Stellung: Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung, die das Risiko, dass Arbeitslosigkeit des Versicherungspflichtigen eintritt, fuer einen bestimmten Zeitraum abdeckt. Dabei erhalten Personen, die lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, auch laenger Leistungen aus dieser Risikoversicherung. Es wird eine Staffelung vorgenommen, die an die Dauer der Beschäftigung anknüpft. Wenn der Anspruch auf Arb eitslosengeld erschoepft ist, schliessen sich an die Versicherungsleistung Leistungen der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende an. Bei der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende handelt es sich um eine beduerftigkeitsorientierte bedarfsabhängige steuerfinanzierte Sozialleistung.

Diese Sozialleistung deckt nur das soziokulturelle Existenzminimum ab. Leistungen der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende werden damit nur dann geleistet, wenn Hilfsbeduertigkeit besteht. Fuer die Bemessung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gibt es im SGB II keine eigene Bemessungsgrundlage, es sind die Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe) einschliesslich der dazu erlassenen Regelsatzverordnung anzuwenden. Grundlage der Bemessung der Regelsaetze – und damit auch der Regelleistung – ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz.

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst insbesondere Ernaherung, Kleidung, Koerperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entallenden Anteile. Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Daneben wird der Uebergang zwischen Arbeitslosengeld nach dem SGB II und Grundsicherung fuer Arbeitssuchende dadurch abgefedert, dass innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag gemaess § 24 SGB II besteht. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag halbiert.

Der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist personengebunden und wird der Person gewaehrt, die das Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Hoehe des Zuschlages berechnet sich aus der Differenz zwischen der (monatlichen)Hoehe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus dem erhaltenen Wohngeld einerseits und dem an den erwerbsfaehigen Hilfebeduerftigen und die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehoerigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 woe Satz 2 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II; hierzu gehoeren u.a. die Leistung, die auf die Regelleistung und auf die angemessenen Kosten fuer Unterkunft und Heizung entfallen. Von dem errechneten Differenzbetrag werden in den ersten 12 Monaten nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges 2/3 als Zuschlag zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Zuschlagshoehe ist allerdings begrenzt auf (in den ersten 12 Monaten) monatlich 160 € fuer einen alleinstehenden erwerbsfähigen Hilfsbeduerftigen, bei Partnern auf 320 € und fuer jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind 60 €. Durch diese Regelungen wird insgesamt gewährleistet, dass erwerbsfähige Hilfsbedürftigte, die vorher eine einer sozialversicherungspflichtigen Beschaeftigung nachgegangen sind, durch den Uebergang in das System der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende in der ersten Zeit keine oder geringe finanzielle Einbussen hinzunehmen haben.

Im Rahmen des Sozialgesetzbuches SGB II besteht – wie im SGB II – ein Anspruch auf die Leistungen der Beratung und Vermittlung durch den zustaendigen Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende. Bei allen anderen Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gem. § 16 SGB II handelt es sich um Ermessenleistung, auf die der Einzelne keinen Anspruch hat. Die Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende sind allerdings den Zielen des Gesetztes verpflichtet: Sie muessen das in § 1 SGB II formulierte Ziel, durch Leistungen der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende die Eigenveanwortung von erwerbsfaehigen Hilfebedueftigen zu staerken, durch ihre Arbeit unterstuetzen.

Weiter wird als Auftrag an die Verwaltung formuliert, dass durch die Leistung der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende die Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstaetigkeit unterstuetzt werden soll. Dabei hat der Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende die Moeglichkeit,fuer erwerbsfaehige Hilfebeduerftige individuell Eingliederungsleistungen zu bewilligen, die den einzelnen in den Arbeitsmarkt eingliedern sollen. Ein Ansprcuh auf Leistungen zur Eingliederung besteht jedoch nicht. Seit dem 15. Dezember 2005 hat der Petent gegenueber der fuer ihn zustaendigen ARGE Neu-Ulm angezeigt, dass er nicht mehr in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden moechte. Denn der Petent macht seit diesem Zeitpunkt von der Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II i.V.m.§ 428 SGB II Gebrauch. Mit dieser Erklaerung hat er gegenueber der ARGE angezeigt, dass er zwar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch keine Leistung in den Arbeitsmarkt mehr erhalten moechte.Mit der Pettion, mit der der Petent Eingliederungsleistungen einfordert, setzt sich er sich damit in Widerspruch zu seiner eigenen Willenserklärung. (Im Auftrag Dr. Monja Wenken)"

Einschätzung
Dies ist der Orginaltext der Bewertung des Petitionsausschusse des Deutschen Bundestages bestätigt die im Internet veröffentlichte Einschätzung der Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Frau Moeller,wonach der Bericht des Bundesrechnungshofes einen eindeutigen Verstoss gegen die geltenden gesetzlichen Regelung sowie den sozialpolitschen Auftrag der Bundesagentur festgestellt hat.

Als geradezu provozierend und zynisch, in höchstem Masse menschenverachtend und menschenunwürdig ist die Bemerkung von Abgeordneten bzw. Beamten, welche nicht einmal in der Lage sind, eine aussagefähige Bewerbung zu verfassen, zu bewerten, dass ich nach fast 12 Monaten, in denen die ARGE keinerlei Vermittlungsbemuehungen bzw. Eingliederungshilfen geleistet hat, durch Inanspruchnahme des § 428 SGB III nicht mehr in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden möchte. Durch die nachweisbaren eigenen Bemühungen mit zahlreichen, aber wegen des Alters von 59 Jahren erfolglosen Bewerbungen machen deutlich, dass ich nach wie vor bemüht und interessiert bin, einen Arbeitsplatz zu finden, der mir ein entsprechendes Einkommen gewaehrleistet. K.F.

-Dies ist ein Leser- Beitrag- Wollen Sie auch einen Beitrag verfassen? Lesen Sie hier weiter

Lesen Sie auch: Petition Kindergeld & Unterhaltzahlungen

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...