Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beinhalten nicht die Kostenübernahme für die Mitnahme von Hunden, auch nicht bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin.
Denn der Reha-Träger hat vorliegend den Wünschen der Leistungsberechtigten, ihre beiden Hunde, die jedoch keine Therapiehunde sind, in eine stationäre Rehabilitation mitzunehmen, durch Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung, die die Mitnahme von Hunden erlaubt, hinreichend Rechnung getragen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten für die Hunde in Höhe von täglich 22,00 Euro besteht nicht ( SG Stuttgart Az. S 15 R 1145/23 ).
Wunsch- und Wahlrecht eines Leistungsberechtigten nach § 8 Abs 1 SGB IX
Auch das Wunsch- und Wahlrecht eines Leistungsberechtigten nach § 8 Abs 1 SGB IX erweitert einen Leistungsanspruch nicht. Der Anspruch beschränkt sich lediglich darauf, geäußerte Wünsche und Wahlentscheidungen innerhalb einer Gesamtabwägung sämtlicher Leistungskriterien angemessen zu berücksichtigen.
Kurzbegründung und Sachverhalt
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Kostenübernahme der Beklagten für die Mitnahme ihrer beiden Hunde (Chihuahuas) zu einer stationären medizinischen Rehabilitation. Die Klägerin leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung.
Der Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, lehnte jedoch die Kostenübernahme für die dortige Unterbringung der Hunde ab. Die Kosten für die Mitnahme der Hunde stünden nicht in direktem Zusammenhang mit der für die Klägerin erforderlichen Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern entstünden letztlich als Tierhalter aus rein persönlichen bzw. privaten Gründen.
Es handelte sich auch nicht um Therapiehunde
Der RV Träger sei der Klägerin schon insoweit entgegengekommen, als dass sie eine Rehabilitationsklinik ausgesucht habe, die die Mitnahme von Hunden anbiete. Hiergegen wandte sich die Klägerin im sozialgerichtlichen Klageverfahren und trug vor, für den Therapieerfolg sei eine Trennung der Hunde zu vermeiden.
Ihre Hunde seien die einzigen verlässlichen und liebevollen Beziehungen, die sie habe. Sie könne sich nicht vorstellen, einige Wochen von ihnen getrennt zu sein.
Klage wurde vom Gericht abgewiesen
Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme für die Mitnahme der Hunde in die Reha-Klinik könne sich aus der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht ableiten. Die Beklagte habe ihr nach § 13 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IX eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und dabei berücksichtigt, dass die Mitnahme von Hunden in die ausgewählte Rehabilitationseinrichtung erlaubt sei.
Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nicht in Betracht
Denn nach § 8 Abs. 1 SGB IX seien lediglich Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen, ein derartiger Wunsch kann jedoch nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null führen.
Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei nicht ersichtlich
Die Kostenübernahme für die Mitnahme der Hunde falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern die Kosten seien vielmehr der Klägerin selbst zuzurechnen. Sie seien als Teil der privaten Lebensführung anzusehen.
Fazit
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beinhalten nicht die Kostenübernahme für die Mitnahme von Hunden, denn ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten für die Hunde in Höhe von täglich 22,00 Euro besteht nicht.



