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Hartz IV: 1-Euro-Job rechtswidrig gleich Tariflohn

Tariflohn bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job

Hartz IV Urteil: Rechtswidriger Ein-Euro-Job verursacht Tariflohn

15.04.2011

Immer wieder werden Hartz IV Betroffene in sogenannte Ein-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten, AGH) gedrängt, obwohl der Arbeitgeber eigentlich eine reguläre Arbeitsstelle schaffen müsste. Nun hat das Bundessozialgericht in Kassel zu mindestens in einem Fall dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Wird ein Arbeitslosengeld II Bezieher durch das Jobcenter in einen Ein-Euro-Job vermittelt, der rechtswidrig, also im Sinne des Gesetzgebers nicht „zusätzlich“ ist, hat der Betroffene einen Anspruch auf einen regulären tarifrechtlichen Lohn. Allerdings wird der Lohn dann wieder als Einkommen angerechnet.

Betroffener klagte seit 2005
Im vorliegenden Fall klagte ein erwerbsloser Mann aus Mannheim. Im Jahre 2005 - kurz nach der Einführung der Hartz IV Reformen - wurde dem Kläger eine Ein-Euro-Jobs-Maßnahme seitens der Behörde angeboten. Bei der Tätigkeit sollte der Kläger bei einem Umzug des Fachbereich Gesundheit der Stadt Mannheim helfen. Der Kläger trat die „Maßnahme“ an und reichte gleichzeitig eine Klage gegen die Stadt ein. Denn die Arbeitsgelegenheit war nicht wie im SGB II verankert „zusätzlich“. Neben Erwerbslosen wurden auch kommerzielle Umzugsfirmen beauftragt, bei denen regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftige arbeiteten. Da die Tätigkeit also keineswegs „zusätzlich“ war, klagte der Mann auf einen regulären Tariflohn.

Zunächst wurde die Klage am Amtsgericht Mannheim abgewiesen. Dort sahen die Richter in dem Ein-Euro-Job kein reguläres Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne. Daher bestünde kein Anspruch auf einen Tariflohn. Der Weg in weitere höhere Instanzen blieb allerdings offen.

Ein-Euro-Job war nicht „zusätzlich“
Daher legte der Betroffene Rechtsmittel ein und klagte sich durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Die obersten Sozialrichter folgten der Argumentationen des Klägers. Denn die ausgeübte Tätigkeit stellte keine zusätzliche Arbeit dar, ohne eine reguläre Beschäftigung zu vertreiben. Daher habe der Kläger für die Zeit der Tätigkeit einen Anspruch auf einen Tariflohn wie er für Umzugshelfer Branchenüblich ist. Das Jobcenter ist nun dazu verpflichtet, das Gehalt hierfür zu zahlen. Allerdings wird nun mehr das Jobcenter den Lohn als Einkommen an den regulären Hartz IV Bezug anrechnen, so dass dem Kläger nichts mehr bleibt, als Gerechtigkeit. (sb)


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Bild: Romy1971 / pixelio.de

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