Witwenrente: Wird die Unfallrente an die Rente angerechnet?

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Uns erreichten Anfragen, ob Sie als Hinterbliebene, die bereits eine eigene gesetzliche Unfallrente beziehen, diese bei der Witwenrente anrechnen lassen müssen. Grund für die Verwirrung sind unterschiedliche Urteile zweier Gerichtsinstanzen. Das Landessozialgericht Baden-Württembergs sagte “Nein”. Das Bundessozialgericht, die höhere Instanz, hob dieses Urteil auf und sagte “Ja”.

Wie begründete das Landessozialgericht die Entscheidung?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ging davon aus, dass die Unfallrente nicht anzurechnen sei und begründete diese damit, dass sie als Rentenleistung steuerfrei ist, und dass steuerfreie Renten laut Paragraf 18 a SGB IV kein anrechenbares Einkommen sind.

Wie lautet der entsprechende Paragraf?

Wörtlich heißt es im Gesetzestext:
1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3. Vermögenseinkommen und
4. Elterngeld.

Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach de

Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen:
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3. Vermögenseinkommen und
4. Elterngeld.

Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes (…)“

Die Richter ließen ausdrücklich eine Revision zu, da es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema gebe, und die Literatur uneinheitliche Auffassungen vertrete.

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Keine eindeutige Zuordnung

Die Württemberger Richter waren sich im klaren darüber, dass die Frage kompliziert ist, und sie wogen ab. So werde die Unfallrente zwar als anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen definiert, doch die maßgebliche Vorschrift sei gerade deshalb in Kraft getreten, „um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen.“ Es gäbe also keine eindeutige Zuordnung, aber Wortlaut und Entstehung sprächen maßgeblich dagegen, die Unfallrente als Einkommen der Hinterbliebenenrente anzurechnen. (L 9 R 153/09)

Bundessozialgericht betont den Wortlaut des Gesetzes

Das Bundessozialgericht hielt den Wortlaut des Gesetzes hingegen für eindeutig. Zwar sei die Unfallrente steuerfrei, doch ausdrücklich als anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen erwähnt.

Nach Paragraf 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sei sie grundsätzlich an die Hinterbliebenenrente anrechenbar. Damit folgte das Bundessozialgericht dem Standpunkt der Rentenversicherung. (B 13 R R 15/11 R).

Die Unfallrente ist eine Ausnahme von der Regel

Die oberste Instanz des Sozialgerichts akzeptierte die Argumentation des Landessozialgerichts, gewichtete die Sachlage aber anders. Einerseits sei die Unfallrente als Erwerbsersatzeinkommen genannt, andererseits sei die Aussage, dass steuerfreie Einkünfte nicht als Einkommen gelten, ebenso eindeutig.

Dennoch gelte hier die Spezialregelung für die Unfallrente gegenüber der grundsätzlichen Rechtslage bei steuerfreien Einkünften.

Was bedeutet das für Witwen und Witwer?

Entgegen Gerüchten, die im Internet kursieren, ist die rechtliche Situation eindeutig, denn das Bundessozialgericht ist hier die letzte Instanz. Eine gesetzliche Unfall- oder Verletztenrente, die die gesetzliche Unfallversicherung bezahlt, gilt bei der Witwenrente als anrechenbares Einkommen.