Wenige Euro Fahrtkosten zum Gerichtstermin aus dem Hartz IV-Regelbedarf

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Bundesverfassungsgericht lehnt zusรคtzliche Sozialhilfe ab

Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfรคnger mรผssen Betrรคge von wenigen Euro zur Anfahrt zu einem eigenen Gerichtstermin aus dem Regelbedarf bezahlen. Dies sei so vorgesehen und der Hรถhe nach mรถglich, befand das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 14. November 2018, verรถffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvQ 80/18).

Es wies damit einen Sozialhilfeempfรคnger aus Berlin ab. Im Streit mit den Sozialbehรถrden fรผhrte er ein Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, ein weiteres bereits vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. Zur Teilnahme an den Verhandlungen war er nicht verpflichtet, dennoch wollte er dabei sein. Fรผr die Anfahrt forderte er von der Sozialhilfe zusรคtzliches Geld.

Die Behรถrde weigerte sich โ€“ zu Recht, wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied. Mit seinem jetzt schriftlich verรถffentlichten Beschluss vom 6. November 2018 lehnte es eine Eil-Anordnung gegen das Land Berlin ab.

Zur Begrรผndung erklรคrten die Karlsruher Richter, das Sozialgericht liege nur drei Kilometer von der Wohnung entfernt, zum Landessozialgericht in Potsdam koste eine Fahrkarte 6,80 Euro. Es sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich, warum dies nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden kรถnne. Dort seien 32,90 Euro fรผr Verkehrskosten enthalten. mwo/fle