Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erhöhen das Krankengeld

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Für viele Arbeitnehmer stellen Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch Boni und Prämien, einen wichtigen Teil des Einkommens dar.

Neben der Zuwendung bedeuten sie oft auch eine Anerkennung seitens des Arbeitgebers. Doch welche dieser Zahlungen werden tatsächlich bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt? Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld das Krankengeld erhöhen.

Gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Krankengeldes

Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist § 47 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Demnach wird Krankengeld nur aus dem regelmäßig erzielten Einkommen berechnet.

Regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, die vorhersehbar und festgelegt sind, werden einbezogen, da sie als fester Bestandteil des Einkommens gelten. Sie sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung, was bedeutet, dass die Krankenkassen diese Zahlungen anteilig in die Berechnung des Krankengeldes einfließen lassen.

Doch auch hier gibt es Einschränkungen: Das Krankengeld darf nur 70 % des Bruttogehalts und maximal 90 % des letzten Nettoverdienstes erreichen.

Warum gibt es eine Deckelung des Krankengeldes?

Die Deckelung des Krankengeldes dient als Schutz und stellt sicher, dass das Krankengeld ausschließlich der Einkommenssicherung dient und keine Überkompensation erfolgt.

Diese Deckelung bedeutet, dass selbst regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld nur bis zu einer Grenze von 90 % des letzten Nettoverdienstes angerechnet werden. Zudem werden bis zu 12,9 % Sozialabgaben vom Bruttokrankengeld abgezogen, was die Nettosumme weiter reduziert.

Für das Jahr 2024 beträgt das Höchstkrankengeld 120,75 Euro täglich. Dies betrifft besonders Personen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, da sie mit deutlich geringeren Einnahmen rechnen müssen, sobald sie Krankengeld beziehen.

Unregelmäßige Sonderzahlungen werden bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt

Unregelmäßige Sonderzahlungen, wie Boni oder Prämien, sind an keine festgelegten Zeitpunkte oder vertraglichen Verpflichtungen gebunden. Sie spiegeln oft besondere Leistungen wider und können stark schwanken, was eine Einbindung in die Krankengeldberechnung erschwert.

Laut der Rechtsprechung sind diese unregelmäßigen Zahlungen keine feste Einkommensquelle und werden daher bei der Krankengeldberechnung ausgeschlossen. Dies wurde auch im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (AZ. L 5 KR 3231/21) bestätigt.

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Worum ging es im Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht?

Ein freiwillig gesetzlich Versicherter reichte Klage ein, weil seine Krankenkasse bei der Berechnung des Krankengeldes unregelmäßige Boni und Prämien unberücksichtigt ließ, was zu einem spürbar niedrigeren Krankengeld führte.

Er argumentierte, dass solche Zahlungen ebenfalls Teil seines Einkommens seien und seine finanzielle Lage widerspiegeln würden. Nach Ablehnung seiner Klage beim Sozialgericht Heilbronn legte er Berufung ein, doch auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab.

Welche Begründung gab das Gericht für den Ausschluss unregelmäßiger Sonderzahlungen?

Das Gericht nannte drei Hauptgründe:

  1. Entgeltersatzfunktion: Krankengeld ist als Einkommensersatz gedacht und soll ausschließlich den Verdienstausfall während der Arbeitsunfähigkeit kompensieren, ohne dass der Versicherte einen finanziellen Vorteil daraus zieht. Die gesetzliche Deckelung und der Ausschluss unregelmäßiger Sonderzahlungen verhindern, dass das Krankengeld das reguläre Einkommen übersteigt. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, da das Krankengeld die Aufgabe hat, das letzte, regelmäßig erzielte Einkommen abzusichern.
  2. Verwaltungspraktikabilität: Um Krankengeld schnell und effizient auszuzahlen, muss die Berechnung für die Krankenkassen praktikabel und einheitlich gestaltet sein. Unregelmäßige Einmalzahlungen würden den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen. Durch die klare Regelung in § 47 SGB V wird eine schnelle und verlässliche Bearbeitung der Krankengeldansprüche sichergestellt.
  3. Schutz vor Missbrauch des Sozialsystems: Durch den Ausschluss unregelmäßiger Zahlungen soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer durch strategische Einmalzahlungen im Krankheitsfall einen höheren Krankengeldanspruch erreichen. Das Gericht hob hervor, dass die Regelung eine präventive Maßnahme darstellt, um Missbrauch zu vermeiden und das Sozialversicherungssystem zu schützen.

WelcheAuswirkungen hat diese Regelung für Krankengeld-Bezieher?

Die Deckelung des Krankengeldes auf maximal 90 % des letzten Nettoverdienstes und der Ausschluss unregelmäßiger Zahlungen führen dazu, dass viele Versicherte eine Einkommenslücke im Krankheitsfall hinnehmen müssen. Besonders betroffen sind Arbeitnehmer, die auf variable Vergütungsbestandteile angewiesen sind, etwa in der Form von Boni oder Prämien. Diese können unter Umständen bis zu 21 % ihres regulären Einkommens einbüßen. (Aktenzeichen des Urteil:. L 5 KR 3231/21)