Von der befristeten zur unbefristeten EM-Rente: Endet jetzt das Arbeitsverhältnis?`

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Einen Betroffenen treibt die Frage an, was aus seinem bestehenden Arbeitsvertrag wird, wenn seine Erwerbsminderungsrente von befristet auf unbegrenzt ausgedehnt wird. Bisher ruht sein Arbeitsverhältnis lediglich, und er will Klarheit darüber bekommen, ob und wie es durch die Unbefristung beendet wird.

Dabei geht es auch um die arbeitsrechtliche Fragen, ob der Arbeitgeber die Auszahlung von Urlaubstagen oder vorhandenes Stundenguthaben beanspruchen kann.

Das Arbeitsverhältnis ruht

Bis Ende August läuft noch die befristete Erwerbsminderungsrente. Der Mann hat jetzt einen Rentenbescheid bekommen, nachdem seine Rente ab September 2025 unbefristet gilt. Bei seiner Firma ruht sein Arbeitsverhältnis auf der Basis seiner befristeten Erwerbsminderung.

Ende des Arbeitsverhältnisses nach Rentenbeginn

In seinem Arbeitsvertrag fand er folgende Klausel: “Das Arbeitsverhältnis endet ferner spätestens mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arbeitnehmer ein Bescheid über die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsminderungsrente zugestellt wird. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Zustellung eines Bescheides unverzüglich zu unterrichten. Wird die Rente erst ab einem Zeitpunkt nach Zugang des Bescheides bewilligt, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Tages vor Rentenbeginn.”

Mit der unbefristeten Rente endet das Arbeitsverhältnis

Genau genommen hätte sein Arbeitsverhältns also bereits geendet, als die befristete Erwerbsminderungsrente begann. Allerdings ließ der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lediglich ruhen. Das ist nicht ungewöhnlich, da bei einer befristeten Erwerbsminderung die Möglichkeit besteht, dass der Betroffene wieder in das aktive Arbeitsleben zurückkehrt.

Das Bundesarbeitsgericht verlangt Absicherung durch die Rente

Auch juristisch befindet sich der Arbeitgeber auf sicherem Terrain, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente beendet, sondern erst bei einer unbefristeten.

So entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit allein keinen ausreichenden Sachgrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Vielmehr muss eine rentenrechtliche Absicherung auf unbestimmte Dauer gewährleistet sein. ((BAG 7 AZR 827/13).

Spätestens mit der unbefristeten Gewährung der Erwerbsminderungsrente sind jetzt jedoch vollends die vertraglichen Vereinbarungen erfüllt. Auch juristisch ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der unbefristeten Rente sauber. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber von der Aufhebung der Befristung unterrichten.

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Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen?

Zu dem Eintritt der unbefristeten Erwerbsminderungsrente endet die Arbeitsbeziehung zwischen dem Betroffenen und dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss ihm dafür nicht kündigen und auch keine Gründe für das Ende der Arbeit angeben. Denn die auflösende Bedingung ist im Arbeitsvertrag enthalten.

Lässt sich die Auszahlung von Urlaubstagen geltend machen?

In einem ruhenden Arbeitsverhältnis fallen keine Urlaubstage an. Eine Vergütung für vertraglich festgelegte Urlaubstage wäre lediglich für die aktive Arbeitszeit vor der Erwerbsminderung möglich. Urlaubsansprüche verjähren generell nach drei Jahren.

Diese Verjährung beginnt jedoch erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über Urlaubsanspruch und Verfallfrist aufgeklärt hat. Falls der Erwerbsgeminderte also tatsächlich noch Urlaubstage aus seiner aktiven Arbeitszeit nicht genommen hätte, lässt sich deren Auszahlung nur einfordern, wenn der Arbeitgeber ihn über diese Verfallfrist nicht aufgeklärt hat.

Auch in der aktiven Arbeitszeit angesammelte Überstunden verjähren nach drei Jahren, wenn der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht.