Wer eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, darf bis zu einer bestimmten Grenze hinzuverdienen, ohne dass ihm deshalb die Rente gekürzt wird. Vielen Betroffenen ist unklar, wie sich der Hinzuverdienst genau berechnet, und welche Kosten der Erwerbsgeminderten von diesem abgezogen werden. Das gilt zum Beispiel für Fahrtkosten.
Diese können erheblich sein und so den realen Verdienst deutlich schmälern. Gesetzt den Fall, dass Betroffene über die Hinzuverdienstgrenze fallen und zugleich hohe Fahrtkosten haben, dann mindert das die Rente. Dabei wäre das reale Gehalt abzüglich der Fahrtkosten unter der Grenze.
Die Betroffenen würden also doppelt zur Kasse gebeten – einmal bei den Fahrtkosten, und dann noch einmal bei der Rente. Wie ist hier die Rechtslage?
Arbeiten bei Erwerbsminderung
Arbeiten ist mit einer Erwerbsminderungsrente möglich. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei nur weniger als drei Stunden betragen bei einer vollen Erwerbsminderung und weniger als sechs Stunden bei einer teilweisen Erwerbsminderung.
Bei einer teilweisen oder halben Erwerbsminderungsrente geht die Rentenversicherung sogar davon aus, dass die Betroffenen einen Teil ihres Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit finanzieren. Die Höhe einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt nur die Hälfte einer vollen Erwerbsminderung, und das deswegen, weil die Betroffenen doppelt so lange pro Tag Geld durch Arbeit verdienen können.
Wo liegt die Grenze des Hinzuverdienstes?
Es spielt keine Rolle, ob die Arbeit selbstständig oder angestellt ausgeübt wird, entscheidend ist vielmehr das Einhalten der maximal möglichen Tagesarbeitszeit. Außerdem gilt eine Hinzuverdienstgrenze, über die 40 Prozent des Einkommens aus Erwerbsbeschäftigung an die Rente angerechnet werden. Diese beträgt bei voller Erwerbsminderung in diesem Jahr 19.661,25 € pro Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist sie doppelt so hoch.
Aktuelle Hinzuverdienst-Grenzen bei der EM-Rente (Stand 2025)
Art der Rente | Mind. jährliche Hinzuverdienstgrenze 2025 | Ø Monatsbetrag (nur zur Orientierung) |
Volle Erwerbsminderungsrente | 19 661,25 € | ≈ 1 638 € |
Teilweise Erwerbsminderungsrente | 39 322,50 € (individuell oft höher) | ≈ 3 277 € |
Die Grenze gilt immer für das gesamte Kalenderjahr; eine monatliche Aufteilung ist nur rechnerisch.
Werden Fahrtkosten abgezogen?
Ein Forenmitglied von juraforum.de schildert folgende Situation: “B ist freiberuflicher Künstler und erhält Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Laut Bescheid darf B. jährlich den Betrag X hinzuverdienen.
Weil B´s Tätigkeit größtenteils mit Fahrten zu Veranstaltungsorten verbunden ist, steht folgende Frage: Kann B. die Fahrtkosten vom Hinzuverdienst in der Endabrechnung abziehen oder nicht? Läuft es so, dass der Nachweis des Hinzuverdienstes gegenüber der RV ohnehin über den Steuerbescheid (ESt) stattfindet, wo Werbungs- und Fahrtkosten geltend gemacht werden?”
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Fahrtkosten bei der Steuer
Fahrtkosten beim Hinzuverdienst und Fahrtkosten beim Steuerbescheid sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Grundsätzlich haben alle Beschäftigten bei der Steuer Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale. Es müssen jedoch die folgenden Punkte beachtet werden: Arbeitstage, Arbeitsweg, Tätigkeitsstelle, Höchstbetrag, Transportmittel. Der absetzbare Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro pro Jahr.
Im obigen Beispiel des Künstlers könnten Reisekosten von der Steuer abgerechnet werden, da es sich um Auswärtstätigkeiten handelt. Bei einem Auto wären das 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, und bei einem Motorrad 20 Cent. Hinzu kommen dann noch absetzbare Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten.
Fahrtkosten bei der Erwerbsminderungsrente
Für abhängige Beschäftigte können Werbungskosten – einschließlich Fahrtkosten – den Hinzuverdienst nicht mindern. Bei selbstständiger Tätigkeit zählt jedoch der steuerrechtliche Gewinn, also das Einkommen nach Abzug der Betriebsausgaben wie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.