Wenn Sie Krankengeld beziehen und an einer Wiedereingliederung teilnehmen, dann kann in bestimmten Fällen der Wiedereingliederungsplan die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzen. So entschied das Sozialgericht Hamburg (S 46 KR 2302/2017).
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für Krankengeld
Wenn Sie längerfristig erkranken und gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld, das bis zu 78 Wochen ausgezahlt werden kann. Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist in der Regel eine lückenlose ärztliche Krankschreibung wegen derselben Erkrankung. Lückenlos bedeutet dabei meist, dass erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingereicht werden, ohne dass die vorherige bereits verstrichen ist.
Wiedereingliederung bei Arbeitsunfähigkeit
Eine stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht, dass Sie bereits während Ihrer Krankschreibung Schritt für Schritt in Ihre Berufstätigkeit zurückfinden.
Das Ausmaß der Arbeit und die Tätigkeiten werden dabei leidensgerecht und in Absprache mit den behandelnden Ärzten an Ihr vorhandenes Leistungsvermögen angepasst. Bei Komplikationen können diese Bedingungen verändert werden, und es ist auch möglich, die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen abzubrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie hat.
Die Wiedereingliederung setzt nicht Ihren Anspruch auf Krankengeld außer Kraft, denn Sie gelten nach wie vor als arbeitsunfähig. Auch während der Wiedereingliederung müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen, um Krankengeld zu erhalten.
Welche Form muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben?
Das Sozialgericht Hamburg musste über einen Fall entscheiden. In dem die Krankenkasse einen Wiedereingliederungsplan erhielt. Dieser vermerkte, dass die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt sei und zugleich, wann mit einer vollen Wiederherstellung gerechnet werden könnte.
Die Krankenversicherung lehnte es ab, das Krankengeld weiter auszuzahlen, weil dieser Wiedereingliederungsplan nicht dem für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehenen Vordruck entsprach (landläufig als gelber Schein bezeichnet).
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Krankenkasse behauptet, Wiedereingliederungsplan sei als Nachweis umstritten
Gegenüber dem Gericht argumentierte die Krankenkasse, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt keine „bloße Förmelei“ darstelle. Vielmehr sei es umstritten, ob ein stufenweiser Wiedereingliederungsplan ausreiche, um eine Arbeitsunfähigkeit festzustellen.
Die Richter entscheiden gegen die Krankenkasse
Die Richter sahen das anders. Sie erklärten den Bescheid der Krankenkasse, das Krankengeld zu entziehen, für rechtswidrig und als Verletzung der Rechte des Erkrankten. Der behandelnde Arzt hätte vor dem Wiedereingliederungsplan die Arbeitsunfähigkeit durchgehend mit dem üblichen Vordruck bestätigt. Derselbe Arzt habe den Wiedereingliederungsplan erstellt, und dieser schließe lückenlos an die vorhergehenden Krankschreibungen an.
Arbeitsunfähigkeit ist bestätigt
Der Gesetzestext fordere allein die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht die Verwendung eines bestimmten Formulars für diese. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch im Wiedereingliederungsplan durch den Arzt eindeutig bestätigt.
Es geht um Leistungsmissbrauch und nicht um ein bestimmtes Formular
Zweck der Vorschrift sei die Vereinfachung der Verwaltung und die Verhinderung von Leistungsmissbrauch. Bei einer zeitnahen und durchgehenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei das Muster unwichtig.
Wiedereingliederung bedeutet Arbeitsunfähigkeit
Auch systematisch liege die Krankenkasse falsch. Denn bei einer stufenweisen Wiedereingliederung bestehe grundsätzlich Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiedereingliederung erfolge nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.
Die Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, das Krankengeld in Höhe von 1.743,42 Euro nachzuzahlen.




