Arbeitslosengeld: Kein Gründungszuschuss bei Sperrzeit

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„Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht,

2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist un

3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg Az. L 2 AL 12/24 bei der Antragstellerin nicht vor, weil die Klägerin bis zur Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte.

Leistungsbezug nach dem SGB 3 ist Voraussetzung für den Gründungszuschuss

Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist notwendige tatbestandliche Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -).

Der Gründungszuschuss hat vor allem den Zweck , die mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit zugleich wegfallende Entgeltersatzleistung zu kompensieren (dazu BT-Drs. 16/1696, S. 30), liegt ein solcher Anspruch nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs gegeben sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R -).

Wird über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -).

Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Arbeitslosengeldanspruch durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden kann, haben hier keinen Platz (LSG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – L 2 AL 17/18 – ).

Fazit

1. Die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs sind auch in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 -), denn dieses bewirkt – ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist – eine Zahlungssperre.

2. Die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorliegen. Es genügt dagegen nicht schon die Arbeitslosmeldung, solange noch kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht (hier: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit )

Praxistipp von Detlef Brock

Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB 3 ist Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB 3 bei Arbeitslosigkeit, d. h. ein konkreter Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ( LSG Hamburg L 2 AL 50/18 ).

Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.