Teilweise Erwerbsgemindert: Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente wenn keine Arbeit gefunden wird

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Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hat mit Urteil (Az.: L 5 R 226/18) eine für teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer wegweisende Entscheidung getroffen. Ein Bauzeichner, der aufgrund einer psychischen Erkrankung seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, hatte keine Teilzeitstelle gefunden.

Das Urteil zeigt, unter welchen Bedingungen teilweise erwerbsgeminderte Versicherte Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben können – insbesondere, wenn ihnen der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

Wie unterscheiden sich beide Rentenarten?

Erwerbsminderung wird im deutschen Rentenrecht durch § 43 SGB VI geregelt und unterscheidet zwischen:

  1. Teilweiser Erwerbsminderung: Arbeitnehmer können noch drei bis unter sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten.
  2. Voller Erwerbsminderung: Arbeitnehmer sind weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig oder können aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ihre Arbeitskraft nicht einsetzen.

Im vorliegenden Fall beantragte der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente, da er nur noch drei bis sechs Stunden arbeitsfähig war. Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob die Rentenzahlung auf eine teilweise Erwerbsminderung beschränkt bleibt oder ob aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht.

Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt?

Das Konzept der „Arbeitsmarktrente“ besagt, dass teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben, wenn sie ihre Restarbeitskraft aufgrund der Arbeitsmarktlage faktisch nicht einsetzen können. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn:

  • Innerhalb eines Jahres nach Rentenantrag weder die Rentenversicherung noch das Arbeitsamt einen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellen können.
  • Die Arbeitsmarktlage es dem Versicherten praktisch unmöglich macht, eine entsprechende Teilzeitstelle zu finden.

Im Fall des Bauzeichners konnte weder der Rentenversicherungsträger noch das Arbeitsamt eine geeignete Teilzeitstelle anbieten. Somit galt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, und der Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bestand rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Welche Verpflichtungen bestehen gegenüber dem Arbeitgeber?

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Frage, ob Arbeitnehmer vor Beantragung der Rente verpflichtet sind, ihren Arbeitgeber um einen Teilzeitarbeitsplatz zu bitten. Das LSG stellte klar:

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  • Es besteht keine Verpflichtung, vor dem Rentenantrag einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit oder Bereitstellung eines Teilzeitarbeitsplatzes zu stellen.
  • Entscheidend ist vielmehr, ob ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz objektiv verfügbar ist.

Das Urteil stärkt damit die Position erwerbsgeminderter Arbeitnehmer und entlastet sie von zusätzlichen Hürden im Antragsverfahren.

Welche Ausnahmen gibt es?

Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt nicht als verschlossen, wenn:

  • Der Versicherte eine Teilzeitstelle ausübt und mehr als geringfügige Einkünfte erzielt.
  • Ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird, der jedoch ohne triftigen Grund abgelehnt wird.

Im Fall des Bauzeichners lagen keine dieser Ausnahmen vor.

Warum ist dieses Urteil von Bedeutung?

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat weitreichende Implikationen für die Auslegung von Erwerbsminderungsrentenansprüchen:

  • Rechtsklarheit: Es präzisiert die Bedingungen, unter denen teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben.
  • Stärkung der Arbeitnehmerrechte: Das Urteil entlastet Betroffene von der Verpflichtung, aktiv nach Teilzeitarbeitsplätzen zu suchen oder ihren Arbeitgeber um eine Reduktion der Arbeitszeit zu bitten.
  • Soziale Absicherung: Versicherte, die ihre Restarbeitskraft aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht nutzen können, erhalten eine angemessene soziale Absicherung.

Was bedeutet das Urteil für betroffene Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bedeutet dieses Urteil:

  • Es lohnt sich, bei Ablehnung einer vollen Erwerbsminderungsrente die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zu prüfen.
  • Die Jahresfrist zur Arbeitsplatzvermittlung sollte genau dokumentiert werden.
  • Betroffene sollten sich rechtzeitig rechtlichen Beistand holen, um ihren Anspruch durchzusetzen.

Fazit

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt, dass der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente nicht allein von der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abhängt, sondern auch von der tatsächlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt. Dies ist insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung, die trotz Teilzeitarbeitsfähigkeit faktisch keine Chance auf eine passende Stelle haben.