Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ruht das aktive Arbeitsverhältnis. Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beschäftigungsverhältnis. Und dieser Unterschied führte dazu, dass der Arbeitgeber einer Betroffenen Weihnachtsgeld zahlen muss. So entschied das Arbeitsgericht Mannheim. (Az: 11 CA 57/23)
Weihnachtsgeld laut Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag sicherte der Betroffenen Weihnachtsgeld zu, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres ununterbrochen mindestens 12 Monate bestand.
Nachdem sie ein befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, zahlte der Arbeitgeber dieses Weihnachtsgeld jedoch nicht. Er begründete dies damit, dass ihr Arbeitsverhältnis ruhe.
Es geht vor Gericht
Die Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht Mannheim und argumentierte, sie habe Anspruch auf das Weihnachtsgeld, da das Arbeitsverhältnis formal weiter bestehe. Das Arbeitsgericht stimmte ihr zu. Es ginge in erster Linie um den Wortlaut des Vertrags.
Dieser sei, laut Gericht, eindeutig. Der Arbeitgeber nenne eine Mindestmonatszahl der Betriebszugehörigkeit und einen Stichtag. Regelungen zu vorzeitigem Ausscheiden und einer anteiligen Auszahlung bei einem solchen Ausscheiden fehlten hingegen.
Das Weihnachtsgeld sei nicht mit einer geleisteten Arbeit verbunden. Die Höhe des Weihnachtsgeldes sei von einer im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung abgekoppelt, und es gebe keine Rückzahlungspflicht.
Weihnachtsgeld kein Teil der Vergütung
Das Weihnachtsgeld sei hier klar kein Teil der Vergütung, sondern eine Gratifikation und als Sonderzahlung aufgeführt. Es sei also nicht ausschlaggebend, dass für den Anspruch auf Weihnachtsgeld eine Arbeitsleistung erbracht würde.
Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis ist nicht dasselbe
Das Weihnachtsgeld sei an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und nicht an das bestehende Beschäftigungsverhältnis – also an die Vertragsbeziehung im Arbeitsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis bezeichnet hingegen Entgeltleistungen, tatsächliche Beschäftigung sowie Sozialversicherungen wie Krankenkasse.
Zwar setzt eine Beschäftigung regelmäßig ein Arbeitsverhältnis voraus. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann aber auch beendet sein, wenn das formale Arbeitsverhältnis weiterbesteht.
Das gilt zum Beispiel bei Arbeitslosengeld bei bestehendem Arbeitsverhältnis oder bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente.
Arbeitgeber unterscheidet selbst zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigung
Der Arbeitgeber würde, so das Gericht, im Arbeitsvertrag selbst zwischen „Arbeitsverhältnis“ und „Beschäftigungsverhältnis“ unterscheiden. Beim Weihnachtsgeld würde jedoch der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ nicht fallen.
Weihnachtsgeld auch bei Nicht-Beschäftigung
Der Arbeitsvertrag sei so zu verstehen, dass die formale Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit das Weihnachtsgeld begründeten. Deshalb hat die Betroffene auch Anspruch auf Weihnachtsgeld, während sie eine volle befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie nicht beschäftigt ist.




