Das Bundessozialgericht urteilte: Bei einer Steuererstattung für das Vorjahr kommt es auf den Zeitpunkt der Auszahlung an.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie mit einem Kind die Einkommenssteuer- und Kirchensteuer in Höhe von 2.405 Euro vom Finanzamt erstattet bekommen. Kurze Zeit später stellte die Familie einen Antrag auf das Arbeitslosengeld II. Die zuständige Arge zählte die Steuererstattung als Einkommen dazu und zog monatlich ein Zwölftel der Summe vom ALG II ab. Daraufhin klagte die Familie. Das höchste bundesdeutsche Sozialgericht, das Bundessozialgericht urteilte, dass bei einer Steuererstattung entscheidet, wann diese ausgezahlt wird (Aktenzeichen: B 14/7b AS 12/07 R).
Erhält ein ALG II Berechtigter eine Steuer-Rückerstattung von dem Jahr zuvor, bevor dieser einen Anspruch auf das ALG II hat, so zählt die Steuererstattung als Vermögen. Ein Vermögen wird dem Hartz IV Betroffenen in einer gewissen Höhe zugestanden. Wird die Steuerstattung allerdings in dem Zeitraum ausgezahlt, wenn der Betroffene bereits ALG II berechtigt ist, so wird dies als Einkommen gewertet und mit auf das ALG II angerechnet.
Ein "Vermögen" ist alles das ist, was man vor der Bedarfszeit bereits hatte. Auch das Einkommen vor der Bedarfszeit wird zum Vermögen gezählt.
Tipp: Vor Antragstellung ALG II sollte man sich überlegen, ob man vorher für seine Lebensversicherung mit seiner Versicherung einen Verwertungsausschluß nach § 165 Abs. 3 VVG vereinbaren will, dann fällt diese nicht mehr unter den Vermögens- sondern den wesentlich höheren Altersvorsorgefreibetrag. (28.08.2008)
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