Das Bundessozialgericht hat geurteilt: Überbrückungsgeld darf nicht als Vermögen bei Hartz IV angerechnet
Aus dem vorliegenden Urteil geht hervor, dass ein selbstständiger Gewerbetreibene im Vormonat drei Tage Überbrückungsgeld von der Arge erhalten hat. Bei erneuter Antragstellung hatte die Arge das Überbrückungsgeld mit auf das ALG II angerechnet. Der Mann klagte dagegen. Das Bundessozialgericht urteile (Aktenzeichen: B 14/11b AS 17/07 R) nun, dass das ausgezahlte Überbrückungsgeld nicht als Einkommen auf das Alg II angerechnet werden darf, wenn der Betrag auf dem Konto war, bevor ALG II beantragt wurde. das Überbrückungsgeld gilt demnach als Vermögensfreibetrag.
Ein Überbrückungsgeld kann beantragt werden, um verübergehende ALG II Leistungen zu erhalten. Das ALG II Überbrückungsgeld/Einstiegsgeld kann maximal ein halbes Jahr nach SGB II § 29 bis zu der Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt werden. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag für die Sozialversicherung. Das Überbrückungsgeld ist eine Kann-Leistung. Es gibt also keinen Rechtsanspruch darauf. (27.08.2008)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors