Bürgergeld: Wer blind ist riskiert Sanktionen vom Jobcenter

Lesedauer 2 Minuten

Wer auf Leistungen des Bürgergeldes angewiesen ist und zusätzlich an einer Sehbehinderung leidet, hat es in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter besonders schwer. Anträge, Bescheide und Briefe werden nicht in Blindenschrift (Braille) angeboten oder verschickt. Weil dadurch Termine im Jobcenter nicht wahrgenommen werden konnten, droht die Behörde mit Leistungsminderungen.

Jobcenter droht mit Sanktionen

Die Initiative “Sanktionsfrei e.V.” berichtet von einem aktuellen Fall. “T. ist blind. Eine Freundin schreibt von T. Das Jobcenter weigert sich, ihm seine Post barrierefrei zukommen zu lassen und droht immer wieder mit Sanktionen, wenn er Termine nicht wahrnimmt, von denen er teilweise gar nichts weiß, weil er seine Post ja nicht lesen kann.”

Auf diesen Umstand wurde das Jobcenter aufmerksam gemacht. Zudem müsste der zugteilte Sachbearbeiter in der Behörde eigentlich von der Sehbehinderung seines “Kunden” wissen. In einem Anschreiben der Behörde, dass dem Verein vorliegt, heißt es nur “Leider ist es dem Jobcenter noch nicht möglich, Unterlagen in Braille-Schrift zukommen zu lassen.”

Lesen Sie auch:
Blindengeld muss Blindheit ausgleichen können

Woran hapert es?

Helena Steinhaus, Vereinsvorsitzende von Sanktionfrei fragt deshalb zurecht via Twitter bei der Bundesagentur für Arbeit nach: “Woran hapert’s denn?”. Eine Antwort der Bundesagentur für Arbeit steht bislang aus.

Eine andere Userin bei Twitter bestätigte das Problem: “Das gleiche Problem hatte meine Freundin. Wir sind dann zu zweit zu ihrem Sachbearbeiter und er hat „gnädigerweise“ von einer Sanktion abgesehen.”

Sanktionen würden vor einem Gericht sehr wahrscheinlich nicht standhalten

Ob die Sanktionen vor einem Sozialgericht Bestand hätten, ist allerdings fraglich. Denn das Jobcenter hat sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Denn das BGG, § 10 BGG, regelt eindeutig:

“Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.”