Was passiert, wenn sich die Lebensumstände von Sozialhilfeempfängern ändern und die Unterkunftskosten plötzlich zu hoch sind? Mit dieser Frage sah sich das Landessozialgericht (LSG) Bayern konfrontiert und hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Rechte der Leistungsberechtigten stärkt.
Untermieterin zog nach 2 Jahren aus
In dem vom LSG Bayern entschiedenen Fall ging es um eine Person, die in einer unangemessen teuren Wohnung lebte. Um die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, entschloss sich die leistungsberechtigte Person, ein Zimmer ihrer Wohnung an eine Untermieterin zu vermieten.
Die Situation änderte sich jedoch, als die Untermieterin nach fast drei Jahren auszog. Daraufhin beschloss der Sozialhilfeträger, die bis dahin gezahlten Unterkunftskosten zu kürzen, indem er die Einnahmen aus der Untervermietung auf die angemessenen Kosten anrechnete. Die Leistungsempfängerin wehrte sich gegen diese Entscheidung.
Sozialamt muss tatsächliche Aufwendungen zahlen
Das LSG Bayern entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) habe. Begründet wurde dies damit, dass mit dem Auszug der Untermieterin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Eine solche Änderung rechtfertige es, die Angemessenheit der Unterkunftskosten erneut zu prüfen.
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Das Gericht betonte, dass nach einem so langen Zeitraum, in dem die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden, eine erneute Kostensenkungsaufforderung durch den Sozialhilfeträger erforderlich sei. Diese müsse deutlich und konkret zum Ausdruck bringen, dass die bisherigen Aufwendungen nicht mehr als angemessen angesehen werden. Hierin liege die Bedeutung der Aufklärungs- und Warnfunktion einer solchen Aufforderung.
Zusammenfassend stellt das Urteil des LSG Bayern AZ – L 8 SO 214/22 eine wichtige Klarstellung zur Kostensenkungsaufforderung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse dar. Es stellt klar, dass der Sozialhilfeträger bei solchen Veränderungen verpflichtet ist, eine erneute Kostensenkungsaufforderung auszusprechen.