Bürgergeld und Minijob – das bleibt tatsächlich übrig

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Minijobs gelten bis zu einem Einkommen von 520 Euro und sind beliebt: 6,5 Millionen Menschen in Deutschland übten im März 2023 diese Tätigkeit aus. Gerade Minijobber:innen, die von ihrem Verdienst nicht leben können, müssen häufig mit Bürgergeld aufstocken.

Fast jeder zweite Aufstocker hat einen Minijob

Laut der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeiteten im März 2023 348.004 Menschen, die Bürgergeld bezogen, in Minijobs bis 520 Euro. Das waren 44 Prozent aller Erwerbstätigen, die Bürgergeld bezogen und 48,2 Prozent aller abhängig Beschäftigten, die mit Bürgergeld aufstockten. Insgesamt stockten 722.352 abhängig Beschäftigte auf.

Viele Aufstocker sind alleinstehend

Vom Minijob allein kann ein Mensch nicht leben, geschweige denn eine Familie. Viele Minijobber (die kein Bürgergeld beziehen) leben in einer Beziehung und verdienen zum Einkommen des Partners / der Partnerin hinzu oder haben selbst zusätzlich zur geringfügigen Beschäftigung weitere Einnahmequellen. Minjobber:innen, die aufstocken sind mehrheitlich kinderlose Alleinstehende und Alleinerziehende.

Minijob ist meldepflichtig

Sie müssen dem Jobcenter, wenn Sie Bürgergeld beziehen, ihren Minijob melden. Wenn Sie bereits Bürgergeld beziehen, müssen Sie den Minijob melden, bevor Sie ihn antreten beziehungsweise bevor Sie das erste Gehalt empfangen. Dazu sind Sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet. Wenn Sie dies nicht tun kann dies eine Geldbuße nach sich ziehen. Das Bußgeld beträgt bis zu 5000 Euro, und auch eine Anzeige wegen Betrugs ist möglich.

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Was wird vom Minijob angerechnet?

In einem Minijob zahlen Arbeitgeber:innen maximal 520 Euro aus. Beim Bürgergeld sind die gleichen Freibeträge gültig wie zuvor bei Hartz IV. Verdienen Sie mehr als 100 und bis zu 520 Euro? Dann gelten 20 Prozent des Geldes als Freibetrag, Das bedeutet bei einem Minijob für 520 Euro: 100 Euro sind sowieso frei und werden abgezogen; von den übrigen 420 Euro werden 80 Prozent angerechnet, 84 bleiben frei. Damit bleiben 184 Euro frei und 336 Euro werden angerechnet.

Würden Sie 400 Euro im Minijob verdienen, dann blieben nach Abzug des Freibetrags von 100 Euro noch 300 Euro über, von denen 80 Prozent angerechnet würden, also 240 Euro. Von den 400 Euro bleiben dann noch 160 Euro frei.

Bei Schülern sind Minijobs anrechnungsfrei

Seit dem 1.07.2023 gilt eine Sonderregelung für Minijobs bei Schüler:innen und Studierenden sowie Auszubildenden, die nicht älter als 25 Jahre sind. Die Regel gilt außerdem für im Freiwilligendienst Tätige und Schulabgänger einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zum dritten Monat nach dem Abschluss. Dabei geht es ausdrücklich nicht um Einkommen aus der betrieblichen Ausbildung, sondern ausdrücklich um bis zu 520 Euro, die außerhalb der Ausbildung hinzuverdient werden.

Eine geringfügige Beschäftigung laut § 8 Abs 1a SGB IV, der Minijob, gilt bei der genannten Gruppe nicht als Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet wird. Die Betroffenen können also pro Jahr 6.240 Euro dazuverdienen, und dies wird nicht auf die Leistungen des SGB II angerechnet.