Sozialhilfe muss 24-Stunden-Betreuung Zuhause gewährleisten

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SG Fulda: Pflegeheim für Hirngeschädigten unzumutbar

Wird ein auf Pflege angewiesener Behinderter rund um die Uhr ambulant von Familienangehörigen zu Hause gut versorgt, darf die Sozialhilfe wegen der zu tragenden Kosten nicht pauschal auf eine Heimunterbringung verweisen. Denn ist im Einzelfall die stationäre Unterbringung wegen negativer Auswirkungen auf die Gesundheit unzumutbar, muss der Sozialhilfeträger die Kosten des Persönlichen Budgets für die ambulante 24-Stunden-Pflege übernehmen, entschied das Sozialgericht Fulda in einem am Mittwoch, 9. Mai 2018, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 7 SO 73/16).

Konkret ging es um einen mittlerweile 28-jährigen Kläger, der infolge eines Verkehrsunfalls im Jahr 2012 ein massives Schädelhirntrauma erlitt. Der mit einem Grad von 100 behinderte Mann erhält von der Pflegeversicherung Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 5.

Im März 2014 beantragte der Kläger bei dem Landkreis Fulda Hilfe zur Pflege und Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als Persönliches Budget für eine ambulante 24-Stunden-Pflege. Konkret ging es um Kosten in Höhe von 13.000 Euro monatlich. Die Betreuung und Versorgung sollte seine im selben Haus lebende Mutter übernehmen.

Der Landkreis bewilligte nur Leistungen in Höhe von monatlich 4.800 Euro monatlich und begründete dies damit, dass er die aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe sparsam verwenden müsse. Es sei zumutbar, dass der behinderte Mann in einer rund 20 Kilometer entfernten Einrichtung untergebracht und dort stationär betreut wird. Die stationäre Einrichtung stelle die Pflege, Betreuung und Therapie von Menschen mit schweren Hirnschädigungen sicher. Es gebe dort auch gut ausgestattete Therapieräume.

Das Sozialgericht urteilte, dass der Kläger Anspruch auf das Persönliche Budget für die ambulante 24-Stunden-Pflege in voller Höhe hat. Denn die stationäre Versorgung sei für ihn unzumutbar. Der Kläger habe eine sehr intensive Beziehung zu seiner Mutter aufgebaut. Ein Umzug hätte „erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Klägers“.

Im häuslichen Umfeld könne der Kläger dauerhaft von vertrauten Personen versorgt und betreut werden, was im stationären Rahmen mit vergleichbarer Intensität nicht möglich sei. Ohne ständige Anregungen würden die in den vergangenen Jahren mit Unterstützung der Mutter erworbenen Fähigkeiten wieder zum Stillstand kommen oder sich zurückbilden.

Der gesamte pflegerische Zustand würde sich bei einer stationären Unterbringung schon wegen der Personalsituation voraussichtlich verschlechtern, befand das Sozialgericht. fle/mwo

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