Hartz IV: Schülerin muss Fahrtkosten zur Nachhilfe selbst bezahlen

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LSG Celle: Kosten sind bei Hartz IV nicht Teil der Lernförderung

Zahlt das Jobcenter einer Schülerin Nachhilfe als Leistung zur Bildung und Teilhabe, gehören die Fahrtkosten nicht dazu. Solche Mobilitätskosten müsse die Schülerin grundsätzlich aus dem Regelbedarf finanzieren, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 14. Mai 2018, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 AS 891/16). Im Einzelfall könne allenfalls bei „atypischen Bedarfslagen“ ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Konkret ging es um eine Realschülerin der 10. Klasse, die in einem Dorf im Landkreis Nienburg wohnt. In der Volkshochschule Nienburg hatte sie einen Nachhilfekurs in Physik und Mathematik belegt.

Die Kosten hierfür erhielt die Hartz-IV-Bezieherin vom Jobcenter aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket erstattet. Allerdings lag der Unterrichtsort für die Nachhilfe 16 Kilometer entfernt und außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Schülermonatskarte. Die Eltern fuhren daher ihr Kind mit dem Auto dorthin.

Die Schülerin verlangte, dass das Jobcenter auch die Kosten für die erforderliche Autofahrt im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets bezahlen muss. Sie verlangte pro gefahrenen Kilometer 0,20 Euro.

Das Jobcenter lehnte dies ab. Im Regelbedarf seien bereits monatliche Mobilitätskosten in Höhe von 15,55 Euro enthalten. Die Schülerin müsse darauf zurückgreifen.

Das LSG bestätigte nun diese Entscheidung in seinem Urteil vom 22. März 2018. Bewohner des ländlichen Raumes müssten höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinnehmen. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, dass diese Fahrtkosten übernommen werden müssen.

Nur im Einzelfall sei es möglich, dass Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer als Mehrbedarf anerkannt und erstattet werden. Hierfür müssten aber die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschreiten. Solch eine atypische Bedarfslage liege hier aber nicht vor. Hier sei der Verkehrsanteil nur um höchstens 3,65 Euro pro Monat überschritten. fle/mwo

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