Sozialhilfe: Mehr Miete monatlich wegen Klimakomponente

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Das Gericht verpflichtet den Sozialhilfetrรคger im Eilverfahren vorlรคufig zu weiteren Leistungen fรผr die Unterkunft als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII in Hรถhe von monatlich 19,20 EUR, wenn bereits im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass die Hilfebedรผrftigen einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen fรผr die Unterkunft aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des schlรผssigen Konzepts haben.

Dies ist vorliegend der Fall, denn das Sozialamt hat die zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten abgeleiteten Werte aus der sogenannten Wohngeldtabelle unzutreffend herangezogen.

Dazu fรผhrt das Gericht aus: Zitat

“Bedarfe fรผr Unterkunft und Heizung werden gemรครŸ ยง 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Hรถhe der tatsรคchlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. รœbersteigen die Aufwendungen fรผr Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Trรคger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten gemรครŸ ยง 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie รผber die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie รผber das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

Der Anspruch auf Leistungen fรผr Unterkunft und Heizung dient der Umsetzung der Gewรคhrleistungsverpflichtung, die den Staat aufgrund der Menschenwรผrdegarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip trifft. Dabei ist die Ausgestaltung des konkreten Leistungsanspruchs des Grundrechtstrรคgers gegen den Leistungstrรคger Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers.

Der anzuerkennende angemessene Wohnbedarf ergibt sich einfachgesetzlich aus der Aufgabe der Sozialhilfe nach ยง 1 SGB XII, wonach den Leistungsberechtigten die Fรผhrung eines Lebens zu ermรถglichen ist, das der Wรผrde des Menschen entspricht, sowie aus ยง 27a SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt zu leisten ist”

Zur Bestimmung der Angemessenheitswerte ist der Zuschlag Klimakomponente zu berรผcksichtigen

Bei einem Erkenntnisausfall zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete und somit bei Heranziehung der Anlage 1 zu ยง 12 Abs. 1 WoGG ist auch der zum 01. Januar 2023 eingefรผhrte Zuschlag (Klimakomponente) zu berรผcksichtigen

Nach Auffassung des Gerichts ist bei einem Erkenntnisausfall zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete und somit bei Heranziehung der Anlage 1 zu ยง 12 Abs. 1 WoGG auch der zum 01. Januar 2023 eingefรผhrte Zuschlag (sog. Klimakomponente) gemรครŸ ยง 12 Abs. 7 WoGG in Hรถhe von monatlich 19,20 EUR (Einpersonenhaushalt) zu berรผcksichtigen.

Es handelt sich auch mit der Klimakomponente weiterhin nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu รผbernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung, die unabhรคngig von den konkreten Umstรคnden im Vergleichsraum erfolgt.

Denn auch in Verbindung mit der Klimakomponente erheben die in der Anlage 1 zu ยง 12 Abs. 1 WoGG festgeschriebenen Werte nicht den Anspruch, die realen Verhรคltnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden, weswegen sie bei einer Heranziehung zur Bestimmung der Angemessenheitswerte in Verbindung mit dem Zuschlag Klimakomponente zu berรผcksichtigen sind (so auch SG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 โ€“ S 37 AS 506/23 โ€“, angedeutet Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 โ€“ L 32 AS 1179/23 B ER โ€“ ).

Keine Erhรถhung des Betrages gemรครŸ ยง 12 Abs. 6 WoGG zur Entlastung bei den Heizkosten

Eine Erhรถhung des Betrages gemรครŸ ยง 12 Abs. 6 WoGG zur Entlastung bei den Heizkosten kommt hingegen nicht in Betracht, da die Bedarfe fรผr Heizung gemรครŸ ยง 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gesondert ermittelt und im vorliegenden Fall als sog. einmalige Heizkostenbeihilfe nach jรคhrlicher Befรผllung des Flรผssiggastanks berรผcksichtigt werden.

Fazit

Fรผr die Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sinne von ยง 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist ein Rรผckgriff auf die Tabellenwerte der Anlage 1 zu ยง 12 Abs. 1 WoGG mรถglich, wenn dder Grundsicherungstrรคger kein (tragfรคhiges) schlรผssiges Konzept zur Ermittlung eines Quadratmeterpreises fรผr Wohnungen einfachen Standards vorgelegt hat und nach Ausschรถpfung aller Ermittlungsmรถglichkeiten des Gerichts und des Leistungstrรคgers weitere Erkenntnismรถglichkeiten zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im entscheidungserheblichen Zeitraum fehlen.

Bei einem Erkenntnisausfall zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete und somit bei Heranziehung der Anlage 1 zu ยง 12 Abs. 1 WoGG ist auch der zum 01. Januar 2023 eingefรผhrte Zuschlag (sogenannte Klimakomponente) gemรครŸ ยง 12 Abs. 7 WoGG zu berรผcksichtigen.

Anmerkung vom Experten fรผr Sozialrecht Detlef Brock

1. Diese Entscheidung ist grundsรคtzlich zu begrรผรŸen, vor allem wegen der Berรผcksichtigung der Klimakomponente.

2. Diese Rechtsprechung dieses Gerichts lรคsst sich problemlos auf das Bรผrgergeld รผbertragen!

Bรผrgergeld: Anspruch auf hรถhere Unterkunftskosten durch Klimakomponente

3. Bei Streitigkeiten zur Beurteilung der Angemessenheit der tatsรคchlichen Aufwendungen fรผr die Unterkunft kommt eine vorlรคufige Verpflichtung des Grundsicherungstrรคgers im Eilverfahren zur รœbernahme der tatsรคchlichen Unterkunftskosten, sofern sie nach dem Konzept des Grundsicherungstrรคgers beziehungsweise aufgrund der herangezogenen Wohngeldtabelle unangemessen sind, in der Regel nicht in Betracht.

4. Etwas anderes gilt aber dann, wenn bereits im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass die Hilfebedรผrftigen einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen fรผr die Unterkunft aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des (schlรผssigen) Konzepts bzw. der Wohngeldtabelle haben, was hier der Fall war.