Schwerbehinderung: Diese wichtigen Zuschläge können 2025 noch gesichert werden – Grundsicherung

Grundsicherung in Kombination mit Schwerbehinderung oder Pflegegrad eröffnet zusätzliche Leistungen und senkt laufende Kosten. Möglich sind Mehrbedarfe für Mobilität, Warmwasser und besondere Ernährung, Pflegeleistungen für Entlastung, Hilfsmittel und Zuschüsse für barrierefreie Umbauten.

Familien profitieren zusätzlich von Leistungen für Bildung und Teilhabe. Freibeträge erhöhen den Zahlbetrag, Nachteilsausgleiche wie Rundfunkbefreiung, ÖPNV-Wertmarke und Kfz-Steuererleichterungen entlasten spürbar; bei Heimunterbringung sichert die Hilfe zur Pflege die Finanzierung.

Monatliche Basis: Regelbedarf + Unterkunft und Heizung (KdU)

Die Grundsicherung setzt sich aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Regelbedarf deckt das tägliche Leben (Ernährung, Kleidung, Strom für Haushaltsgeräte, Telefon/Internet, Haushaltsführung). Die Miete und Heizkosten übernimmt das Sozialamt in „angemessener Höhe“.

Was „angemessen“ ist, bestimmen kommunale Richtwerte. Wichtig: Wenn die aktuelle Miete über den Richtwerten liegt, muss das Amt prüfen, ob ein Kostensenkungsverfahren zumutbar ist. Bei schwerer Behinderung oder Pflege kann ein Umzug unzumutbar sein – dann bleiben die tatsächlichen Kosten oft (weiter) anerkannt.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob im Bescheid die volle Warmmiete steht (Grundmiete + Nebenkosten + Heizung, ohne Haushaltsstrom). Bei zentraler Warmwasserbereitung gehört Warmwasser zu den Heizkosten; bei dezentraler Erwärmung (Boiler, Durchlauferhitzer) gibt es dafür einen separaten Mehrbedarf, siehe unten.

Mehrbedarfe: Zuschläge, die Ihren Zahlbetrag spürbar erhöhen

Mehrbedarfe sind Aufschläge auf den Regelbedarf. Sie werden zusätzlich gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Für Menschen mit Behinderung und Pflege sind diese Mehrbedarfe relevant:

Mobilität bei Merkzeichen „G“ (17 %)
Wer das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis hat, erhält einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs. Beim Regelbedarf 563 € (RBS 1) wären das rund 96 € monatlich zusätzlich. Der Mehrbedarf ist nicht an tatsächliche Fahrtkosten gebunden – er pauschaliert den erhöhten Mobilitätsaufwand.

Dezentrale Warmwasserbereitung
Wird Warmwasser mit Boiler/Untertischgerät bereitet, gibt es einen pauschalen Mehrbedarf. Die Pauschale richtet sich nach der Regelbedarfsstufe und fällt monatlich an. Achten Sie darauf, dass diese Position im Bescheid nicht fehlt – sie wird häufig übersehen.

Kostenaufwändige Ernährung
Liegt eine medizinisch begründete, teurere Ernährung vor (z. B. bei bestimmten Erkrankungen), kann ein individueller Mehrbedarf anerkannt werden. Maßgeblich sind ärztliche Bescheinigungen und – je nach Kommune – medizinische Empfehlungen zu Mehrbedarfsstufen.

Mittagsverpflegung in Werkstätten/Einrichtungen
Für das gemeinschaftliche Mittagessen (z. B. in WfbM, Tagesförderstätte, Schule) wird eine Pauschale je Anwesenheitstag berücksichtigt. Das entlastet das Haushaltsbudget spürbar, weil der Anteil am Essen, der sonst privat zu zahlen wäre, übernommen wird.

Weitere typische Mehrbedarfe
Schwangerschaft ab der 13. Woche, Alleinerziehung, unabweisbare laufende besondere Bedarfe (z. B. besondere Hygieneartikel, medizinisch notwendige Strommehrkosten für Hilfsmittel). Hier lohnt sich ein genauer Blick auf den individuellen Bedarf – Vieles kann begründet werden, wenn es nachweisbar ist.

Kinder im Haushalt: Bildung und Teilhabe (BuT)

Leben Kinder im Haushalt, gibt es zusätzliche Leistungen: Schulbedarf (einmal im Jahr im August und Februar, zusammen 195 €), Kostenübernahme für Klassenfahrten und Ausflüge, Lernförderung bei Bedarf, Schülerbeförderung sowie Mittagessen in Kita/Schule. Diese Leistungen werden zusätzlich zur Grundsicherung gewährt. Wichtig ist, die Anträge separat und rechtzeitig zu stellen – viele Kommunen bieten dafür einfache Formulare oder Online-Portale an.

Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge und Zuzahlungen

Wer die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken-/Pflegeversicherung nicht selbst tragen kann, erhält sie im Regelfall als Bedarf übernommen. Das verhindert Beitragsrückstände und Mahnkosten. Bei Privatversicherten kommt der Basistarif mit reduziertem Beitrag in Betracht; die Zahlungen laufen oft direkt zwischen Amt und Kasse.

Bei Zuzahlungen in der GKV gilt eine jährliche Belastungsgrenze (grundsätzlich 2 % der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 %). Sind Sie darüber, können Sie sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Bewahren Sie Quittungen auf und reichen Sie sie gebündelt ein – das spart Geld und Nerven.

Pflegeleistungen, die zusätzlich genutzt werden können (und nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden)

Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI) sind zweckgebunden. Richtig genutzt, verbessern sie die häusliche Versorgung, ohne Ihre Grundsicherung zu mindern:

Entlastungsbetrag (131 € monatlich)
Ab Pflegegrad 1 steht monatlich der Entlastungsbetrag zur Verfügung – z. B. für anerkannte Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienste, Angebote zur Unterstützung im Alltag oder Tagespflege. Unverbrauchte Beträge können, je nach Regelung, in Folgemonate übertragen werden. Üblich ist die Abrechnung über Gutscheine oder Kostenerstattung.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € monatlich)
Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliche Produkte erstattet die Pflegekasse pauschal bis 42 € pro Monat. Viele Sanitätshäuser bieten bequeme Monats-Pakete mit Direktabrechnung an.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.000 € je Maßnahme und Person)
Für barrierefreie Umbauten (z. B. bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterungen) gibt es Zuschüsse. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss entsprechend mehrfach fließen. Wichtig: Vor Beginn beantragen, Kostenvoranschlag beilegen, ärztliche/pflegerische Begründung mitgeben.

Stationäre Entlastungen
Kurzzeit- oder Tagespflege können Pflegepersonen entlasten und werden – je nach Pflegegrad und Budget – zusätzlich zur häuslichen Versorgung genutzt. Auch hier gilt: zweckgebundene Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.

Freibeträge beim Einkommen: So bleibt mehr von der Rente

Neben den Mehrbedarfen gibt es Freibeträge, mit denen ein Teil von Renten oder zusätzlicher Altersvorsorge anrechnungsfrei bleibt. Das erhöht Ihren Auszahlungsbetrag aus der Grundsicherung.

Grundrenten-Freibetrag (§ 82a SGB XII)
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, bekommt einen Freibetrag: zuerst 100 €, dann 30 % des darüberliegenden Betrags – gedeckelt auf 50 % des Regelbedarfs der Stufe 1. Bei einem Regelbedarf von 563 € liegt die Deckelung bei 281,50 €. Der Freibetrag gilt auch dann, wenn kein tatsächlicher Grundrentenzuschlag gezahlt wird – entscheidend sind die Zeiten.

Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 SGB XII)
Zahlungen aus Riester- oder Betriebsrenten werden begünstigt: 100 € bleiben immer frei, darüber hinaus 30 % bis zur gleichen Deckelung von 281,50 €. Dadurch lohnt sich private Vorsorge auch im Leistungsbezug.

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Beim Entgelt aus der Werkstatt gilt ein besonderer Freibetrag, sodass ein Teil des Einkommens nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Das motiviert Beschäftigung in der WfbM und sorgt dafür, dass das eigene Einkommen den Zahlbetrag tatsächlich erhöht.

So nutzen Sie die Freibeträge praktisch
Lassen Sie sich von der Rentenversicherung eine Übersicht Ihrer Zeiten geben (Stichwort: Grundrentenzeiten). Reichen Sie diese beim Sozialamt ein und bitten Sie ausdrücklich um Prüfung des Grundrenten-Freibetrags. Geben Sie außerdem Zahlungen aus Zusatzrenten an – mit Hinweis auf den Vorsorge-Freibetrag.

Nachteilsausgleiche: Fixkosten senken, Mobilität sichern

Rundfunkbeitrag
Beziehende von Grundsicherung können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Bewilligungsbescheid reicht als Nachweis. Die Befreiung entlastet das Budget um den monatlichen Beitrag, der sonst fällig wäre.

ÖPNV-Wertmarke (unentgeltliche Beförderung)
Mit Schwerbehindertenausweis und den entsprechenden Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, Gl) ist die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr möglich. Wer laufende Grundsicherung bezieht, erhält die Wertmarke kostenfrei. Das ist besonders wichtig für Menschen, die auf regelmäßige Arzt-, Therapie- oder Behördenwege angewiesen sind.

Kfz-Steuer
Je nach Merkzeichen sind eine vollständige Befreiung (H, Bl, aG) oder eine 50-prozentige Ermäßigung (G, Gl – bei Verzicht auf die ÖPNV-Freifahrt) möglich. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, senkt damit die Fixkosten spürbar.

Hilfe zur Pflege im Heim und die 100.000-€-Grenze für Kinder

Reicht das eigene Einkommen/Vermögen für die Heimkosten nicht aus, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten als Hilfe zur Pflege – nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung. Kinder werden nur beteiligt, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Das Einkommen des Schwieger-Partners spielt dabei keine Rolle. Für viele Familien nimmt diese Grenze den finanziellen Druck, einen Heimplatz zu organisieren.

Was nicht als Einkommen zählt – und warum das wichtig ist

Mehrere Leistungen sind zweckgebunden und werden nicht als anrechenbares Einkommen behandelt: der Entlastungsbetrag (131 €), Pflegehilfsmittel (42 €) und die Übernahme von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen als Bedarfe.

Das bedeutet: Sie verbessern Ihre Versorgung, ohne die Grundsicherungsleistung zu mindern. Achten Sie im Bescheid darauf, dass diese Positionen korrekt eingeordnet sind.

Schritt-für-Schritt zur vollen Leistung (Checkliste)

  1. Bescheid prüfen: Stimmen Regelbedarf, Miete/Heizung, Warmwasser? Fehlt ein Mehrbedarf (z. B. 17 % bei „G“)?
  2. Nachweise sammeln: Schwerbehindertenausweis/Bescheid, Pflegegrad, Atteste zur Ernährung, Nachweise zur dezentralen Warmwasserbereitung, Mietvertrag, Heizkostenabrechnung.
  3. Pflege-Extras ausschöpfen: Entlastungsbetrag beantragen, Pflegehilfsmittel-Pauschale nutzen, Umbauzuschuss vor Baubeginn klären.
  4. Freibeträge aktivieren: Grundrentenzeiten (≥ 33 Jahre) nachweisen und § 82a geltend machen; zusätzliche Altersvorsorge angeben.
  5. Fixkosten senken: Rundfunkbeitrag befreien lassen; Wertmarke (bei Grundsicherung kostenfrei) beantragen; Kfz-Steuer ermäßigen/erlassen.
  6. Heimfall absichern: Bei voraussichtlicher Heimaufnahme frühzeitig Hilfe zur Pflege beantragen; Angehörige über die 100.000-€-Grenze informieren.
  7. Widerspruch nicht vergessen: Stimmt etwas nicht, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Oft reicht eine kurze Begründung, Nachweise können nachgereicht werden.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Mehrbedarfe nicht beantragt: Viele verzichten auf Geld, weil sie den Anspruch nicht kennen. Prüfen Sie regelmäßig, ob neue Voraussetzungen vorliegen (z. B. nach Erhalt eines Merkzeichens).
  • Warmwasser übersehen: Dezentrale Warmwasserbereitung ist ein eigener Mehrbedarf, der separat eingetragen werden muss.
  • Freibeträge nicht ausgeschöpft: Der Grundrenten-Freibetrag greift nur, wenn die Zeiten nachgewiesen werden. Fordern Sie eine aktuelle Rentenauskunft an.
  • Pflegeleistungen nicht abrufen: Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel sind Monat für Monat bares Geld – lassen Sie nichts verfallen.
  • Bescheide ungeprüft lassen: Fehler passieren. Eine einfache Checkliste beim Posteingang spart viel Geld.