Obdachlosen Sozialhilfebeziehern kann bei vorübergehender Unterbringung in einer Pension ausnahmsweise nur für zwei Monate Sozialhilfe bewilligt werden. Die vorübergehende Unterbringung stelle einen sachlichen Grund dar, von der regelmäßig für zwölf Monate zu bewilligenden Sozialhilfeleistung abzuweichen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 9. Januar 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: L 4 SO 88/22).
Sozialhilfe kann ausnahmsweise auf nur zwei Monate befristet werden
Im konkreten Fall ging es um einen obdachlosen Rentner, der auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. In den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 war er vorübergehend in einer Pension untergebracht.
Das Sozialamt bewilligte dem Mann für zwei Monate Sozialhilfe und teilte ihm mit, dass er bis zum 27. Januar 2020„lückenlos“ Quittungen über die Übernachtungskosten der Pension vorlegen müsse. Davon werde die Weiterzahlung von Sozialhilfeleistungen abhängig gemacht.
Der Rentner klagte dagegen, dass die Sozialhilfeleistungen nur befristet für zwei Monate bewilligt worden seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Bewilligung für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen.
Es sei auch unzulässig, die Weitergewährung der Sozialhilfe von der Vorlage von Quittungen abhängig zu machen. Es werde bereits im Vorhinein ein Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung erlassen. Dies sei rechtswidrig.
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Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht Marburg als auch jetzt vor dem LSG erfolglos. Zwar seien Sozialhilfeleistungen „regelmäßig“ für die Dauer eines Jahres zu bewilligen, stellte das LSG in seinem Urteil vom 13. November 2024 klar. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes seien aber auch kürzere Zeiträume möglich.
LSG Darmstadt: Sachlicher Grund für kurze Befristung erforderlich
Die nur befristete Unterbringung in einer Pension stelle einen solchen sachlichen Grund dar, zumal der klagende Rentner nur wegen der anfallenden Unterkunftskosten Anspruch auf Sozialhilfe habe. Dauer und Umfang der Nutzung der Pension seien unklar gewesen. Rechtswidrig wäre allerdings eine „wiederholt monatsweise Bewilligung“. Denn damit würde die gesetzliche Vorgabe, dass Sozialhilfe „regelmäßig“ für ein Jahr zu bewilligen ist, unterlaufen.
Nicht zu beanstanden sei auch das Verlangen des Sozialhilfeträgers, „lückenlos“ Quittungen über die angefallenen Pensionskosten vorzulegen und andernfalls die Weiterzahlung von Sozialhilfeleistungen davon abhängig zu machen.
Hierbei handele es sich nicht um einen angreifbaren Verwaltungsakt, sondern nur um einen bloßen Hinweis. Die Behörde habe dies dem Kläger auch mitgeteilt.




