Sozialhilfe kann auf zwei Monate befristet werden

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Obdachlosen Sozialhilfebeziehern kann bei vorรผbergehender Unterbringung in einer Pension ausnahmsweise nur fรผr zwei Monate Sozialhilfe bewilligt werden. Die vorรผbergehende Unterbringung stelle einen sachlichen Grund dar, von der regelmรครŸig fรผr zwรถlf Monate zu bewilligenden Sozialhilfeleistung abzuweichen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 9. Januar 2025, verรถffentlichten Urteil (Az.: L 4 SO 88/22).

Sozialhilfe kann ausnahmsweise auf nur zwei Monate befristet werden

Im konkreten Fall ging es um einen obdachlosen Rentner, der auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. In den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 war er vorรผbergehend in einer Pension untergebracht.

Das Sozialamt bewilligte dem Mann fรผr zwei Monate Sozialhilfe und teilte ihm mit, dass er bis zum 27. Januar 2020โ€žlรผckenlosโ€œ Quittungen รผber die รœbernachtungskosten der Pension vorlegen mรผsse. Davon werde die Weiterzahlung von Sozialhilfeleistungen abhรคngig gemacht.

Der Rentner klagte dagegen, dass die Sozialhilfeleistungen nur befristet fรผr zwei Monate bewilligt worden seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Bewilligung fรผr die Dauer von zwรถlf Monaten vorgesehen.

Es sei auch unzulรคssig, die Weitergewรคhrung der Sozialhilfe von der Vorlage von Quittungen abhรคngig zu machen. Es werde bereits im Vorhinein ein Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung erlassen. Dies sei rechtswidrig.

Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht Marburg als auch jetzt vor dem LSG erfolglos. Zwar seien Sozialhilfeleistungen โ€žregelmรครŸigโ€œ fรผr die Dauer eines Jahres zu bewilligen, stellte das LSG in seinem Urteil vom 13. November 2024 klar. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes seien aber auch kรผrzere Zeitrรคume mรถglich.

LSG Darmstadt: Sachlicher Grund fรผr kurze Befristung erforderlich

Die nur befristete Unterbringung in einer Pension stelle einen solchen sachlichen Grund dar, zumal der klagende Rentner nur wegen der anfallenden Unterkunftskosten Anspruch auf Sozialhilfe habe. Dauer und Umfang der Nutzung der Pension seien unklar gewesen. Rechtswidrig wรคre allerdings eine โ€žwiederholt monatsweise Bewilligungโ€œ. Denn damit wรผrde die gesetzliche Vorgabe, dass Sozialhilfe โ€žregelmรครŸigโ€œ fรผr ein Jahr zu bewilligen ist, unterlaufen.

Nicht zu beanstanden sei auch das Verlangen des Sozialhilfetrรคgers, โ€žlรผckenlosโ€œ Quittungen รผber die angefallenen Pensionskosten vorzulegen und andernfalls die Weiterzahlung von Sozialhilfeleistungen davon abhรคngig zu machen.

Hierbei handele es sich nicht um einen angreifbaren Verwaltungsakt, sondern nur um einen bloรŸen Hinweis. Die Behรถrde habe dies dem Klรคger auch mitgeteilt.