Verfassungsrechtlich kein Anspruch von Familien durchgehend Kinderzuschlag zu erhalten

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Nach Aufnahme einer Erwerbstรคtigkeit besteht nicht sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag!

Nach Aufnahme einer Erwerbstรคtigkeit besteht nicht sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auch wenn das laufende Einkommen der Hรถhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begrรผnden wรผrde. Denn fรผr die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (ยง 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maรŸgeblich.

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss zum Kinderzuschlag Az. L 9 BK 2/25 B -.

Kurzbegrรผndung und Sachverhalt

Fรผr die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (ยง 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maรŸgeblich.

Dass nach Aufnahme der Erwerbstรคtigkeit sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen mรผsse, wenn das laufende Einkommen โ€“ wie es wohl bei der Klรคgerin der Fall ist โ€“ der Hรถhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begrรผnden wรผrde, besteht keine Rechtsgrundlage.

Fรผr eine von der Klรคgerin gewรผnschte โ€“ wie auch immer geartete โ€“ abweichende Auslegung ist bereits deswegen kein Raum, weil nicht nur der Gesetzeswortlaut eindeutig ist, sondern auch der Gesetzgeber ausdrรผcklich darauf hingewiesen hat, dass mรถgliche nachteilige Folgen fรผr die Betroffenen aufgrund der Heranziehung des Einkommens vor Beginn des Bewilligungszeitraums abgemildert werden, etwa indem Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden kรถnnen.

Angesichts dieser Abmilderungen seien die gegebenenfalls nur fรผr einzelne von hรถchstens sechs Monaten eintretenden Nachteile fรผr die Betroffenen im Hinblick auf das Anliegen einer grundlegendenden Verwaltungsvereinfachung hinnehmbar (BT-Drs. 19/7504 S. 36).

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere – nicht verletzt. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, indem Familien vom Kinderzuschlag ausgeschlossen werden, die vor dem maรŸgeblichen Bewilligungszeitraum kein Einkommen erzielt haben, wรคhrend andere Familien mit dem gleichen Einkommen ihn erhalten kรถnnen, wenn sie dieses schon vor dem Bewilligungszeitraum bezogen haben. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

Der Umstand, dass โ€“ wie im vorliegenden Fall โ€“ bei einem Wechsel vom SGB II-Bezug in die Erwerbstรคtigkeit ggfs. โ€“ bis zum durchschnittlichen Erreichen der Mindesteinkommensgrenze โ€“ kein Kinderzuschlag zusteht, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Denn anders als die Klรคgerin wohl meint gibt es keinen verfassungsrechtlich geschรผtzten Anspruch von Familien mit Kindern, durchgehend entweder Leistungen nach dem SGB II oder einen Kinderzuschlag zu erhalten.

Fazit:

Nach Aufnahme einer Erwerbstรคtigkeit besteht – nicht sofort – ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auch wenn das laufende Einkommen der Hรถhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begrรผnden wรผrde.

Denn fรผr die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (ยง 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maรŸgeblich.

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.