Im Schwerbehindertenrecht geht es nicht um das Ausmaß des subjektiven Leidens, sondern um die objektive Einschränkung der Gestaltungsspielräume. Zusätzlich kommt es bei einem Grad der Behinderung nicht darauf an, ob in Zukunft mögliche Folgen eintreten können. So entschied das Sozialgericht Hamburg. (S 43 SB 478/21)
Hilfebedürftig wegen Diabetes
Die Betroffene hatte einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen H (Hilfebedürftigkeit) wegen Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund Diabetes mellitus Typ I. Das zuständige Versorgungsamt führte eine Nachprüfung durch.
In dieser schrieb die Betroffene auf die Frage, ob sie sich in ihrer Lebensführung gravierend beeinträchtigt fühlte, dies sei nicht der Fall und sie müsse damit leben. Das Amt beabsichtigte, den Grad der Behinderung auf 40 herabzustufen und das Merkzeichen H zu entziehen und hörte die Betroffene dazu an.
Grad der Behinderung herabgestuft
Im Neufeststellungsbescheid stufte das Amt den Grad der Behinderung auf 40 herab und sah keine Voraussetzungen mehr für das Merkzeichen H. Einen Widerspruch der Erkrankten, dem diese einen Befundbericht eines Krankenhauses zugefügt hatte, wies das Amt als unbegründet zurück.
Klage vor dem Sozialgericht
Die Betroffene klagte vor dem Sozialgericht, weil sie die Herabsetzung als ungerechtfertigt ansah. Sie argumentierte, dass ohne die fachkundige Versorgung durch ihre Mutter ein erhöhter Blutzuckerspiegel deutlich häufiger vorkäme und trotz der mütterlichen Vorsorge erhebliche Schwankungen auftreten würden.
Neuer Gutachter stellt ebenfalls einen Grad der Behinderung von 40 fest
Das Amt verwies auf die Begründungen in den verschickten Bescheiden. Das Gericht holte die medizinischen Befundberichte ein und beauftragte zusätzlich einen Facharzt für Allgemeinmedizin für ein Gutachten. Dieser erkannte ebenfalls einen Grad der Behinderung von 40.
Keine außergewöhnliche Behandlung
So spritze die Betroffene zwar vier- bis fünfmal täglich Insulin, es gebe aber keine Hinweise auf eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung. Die Stoffwechsellagen seien nicht außergewöhnlich schwer regulierbar, und es gebe auch keinen außergewöhnlich hohen Behandlungsaufwand. Die Berichte und Dokumentationen deuteten auf eine ausreichend gute Einstellung des Diabetes mellitus.
Das Gericht weist die Klage ab
Das Gericht erklärte, die Klage sei nicht begründet. Nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin sei ein Grad der Behinderung von 40 gerechtfertigt und keine Schwerbehinderteneigenschaft mehr festzustellen.
Die Lebensführung muss gravierend beeinträchtigt sein
Für einen Grad der Behinderung von 50 müssten nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag vorliegen, sowie ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis, sondern auch eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung.
Bei der Klägerin würden keine gravierenden Auswirkungen auf die Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen.
Ihre Nachteile seien zwar einschränkend und belastend, jedoch nicht gravierend.
Mögliche Veränderungen der Zukunft zählen nicht
Dabei komme es, entgegen der Auffassung der Betroffenen, nicht darauf an, ob eventuell in Zukunft schwerwiegende Stoffwechsellagen eintreten können, noch darauf, dass durch Vernachlässigung ihres Therapieverhaltens eine schlechtere Stoffwechsellage entstehen könnte.
Die gegenwärtige Versorgung durch die Mutter sei deshalb kein Argument, das einen höheren Grad der Behinderung rechtfertige.
Nicht die Diagnose zählt, sondern die Einschränkung
Von der Betroffenen erwähnte Probleme am Arbeitsplatz würden am niedrigeren Grad der Behinderung nichts ändern. Denn im Schwerbehindertenrecht ginge es nicht um das Ausmaß des subjektiven Leidens, sondern um die dadurch objektiv eingeschränkten Gestaltungsspielräume.
Nicht Diagnosen oder körperliche Defizite kennzeichneten den Grad der Behinderung, sondern das tatsächliche Ausmaß der aus der Erkrankung folgenden Beeinträchtigungen von Funktionen. Es fehle eine Dokumentation der am Arbeitsplatz beschriebenen Ereignisse, damit diese ärztlich bewertet werden könnten.




