Schwerbehinderung: Rente mit 62 Jahren bei 45 Jahren Wartezeit?

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Es gibt bei der gesetzlichen Rente drei Möglichkeiten, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen: Erstens die Altersrente für langjährig Versicherte, zweitens die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und drittens die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Diese verschiedenen Regelungen verwirren, und deswegen haben manche Rentenberechtigte mit Schwerbehinderung falsche Vorstellungen. So entgehen ihnen die echten Vorteile, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit sich bringt.

Für Schwerbehinderte ist Rente mit 62 Jahren möglich

Der Rentenexperte Peter Knöppel erläutert: „Die Altersrente mit 62 wegen Schwerbehinderung – geht das mit 45 Jahren Wartezeit? Es ist ein weit verbreiteter Irrtum. Viele schwerbehinderte Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit glauben, sie müssten bis 65 Jahre arbeiten, um eine abschlagsfreie Rente zu erhalten – denn dieses Alter gilt ab Geburtsjahrgang 1964 sowohl für die Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) als auch für die abschlagsfreie Variante der Schwerbehindertenrente.

Doch das ist nur eine Option – keine Pflicht. Wer schwerbehindert ist, kann bereits mit 62 gehen, auch bei voller Wartezeit 45 Jahre.“

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Unter den vorzeitigen Altersrenten ist die für schwerbehinderte Menschen die flexibelste. Sie setzt voraus, dass Sie erstens mindestens 35 Jahre Wartezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können, und dass Sie zweitens zum voraussichtlichen Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung haben.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten, ohne Abschläge auf Ihre Rente zu bekommen. Sie können sogar weitere drei Jahre früher in Rente gehen, für diese müssen Sie jedoch 0,3 Prozent Abschläge pro Monat leisten – maximal also 10,8 Prozent.

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Woher kommen die falschen Vorstellungen?

Bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte beträgt die Wartezeit 45 Jahre. Dann können die Betroffenen ohne Abschläge zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten, also beim Jahrgang 1964 mit 65 Jahren.

Das gilt also ebenso wie bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Doch mit Schwerbehinderung beträgt die Wartezeit für eine um zwei Jahre vorgezogene Rente ohne Abschläge nicht 45 Jahre, sondern nur 35 Jahre.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte müssen Betroffene wie bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre Wartezeit vorweisen. Sie können dann bis zu vier Jahre früher in Rente gehen und müssen dafür pro Monat 0,3 Prozent Abschläge leisten. Beim Jahrgang 1964 und einem Regelalter von 67 Jahren könnten Betroffene also frühestens mit 63 Jahren in den Ruhestand eintreten.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Sie die Beschränkungen der beiden anderen vorzeitigen Rentenformen nicht. Sie haben mit 35 Jahren Wartezeit dieselbe Möglichkeit einer um zwei Jahre vorgezogenen abschlagsfreien Rente wie Nicht-Schwerbehinderte nach 45 Jahren, und zusätzlich die Option für weitere drei Jahre mit Abschlägen.

Lassen Sie sich eine Rentenauskunft erstellen

Peter Knöppel rät: „Die Rentenversicherung muss auf ihr Verlangen, § 109 Absatz 1 Satz 5 SGB VI, diese Rentenauskunft nach Ihren Wünschen erstellen!  So lassen sich die finanziellen Unterschiede klar erkennen – und fundierte Entscheidungen treffen.“

Wie können Sie Abschläge ausgleichen?

Wenn Sie als Mensch mit Schwerbehinderung Ihren Anspruch voll ausreizen und mit 62 Jahren in Rente gehen, können Sie die Abschläge zum Teil ausgleichen. Sie können nämlich weiterhin rentenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben.

Dafür müssen Sie nicht voll arbeiten, sondern auch in einem Teilzeit- oder Minijob mit Versicherungspflicht sammeln Sie Punkte bei der Rentenkasse.