Krankengeld berechnet sich an der Höhe Ihrer zuvor ausgeübten versicherten Erwerbsbeschäftigung. Was passiert aber, wenn Sie in mehreren Jobs tätig waren, bevor Sie erkrankten? Wie läuft dann die Berechnung?
Es geht um Brutto- und Nettoverdienst
Das Krankengeld orientiert sich an Ihrem letzten Einkommen, Brutto wie Netto. Es soll 70 Prozent des Bruttoverdienstes betragen, darauf aber niemals höher als 90 Prozent des Nettogehalts sein. Über den Daumen gepeilt können Sie damit rechnen, im Krankengeld rund 80 Prozent Ihrer vorherigen Kaufkraft zu erhalten.
Das gilt auch bei mehreren Gehältern
Wenn Sie vor der langfristigen Erkrankung in zwei oder mehr Jobs tätig waren, ändert sich an dieser Berechnung grundsätzlich nichts. Beide Erwerbsbeschäftigungen werden berücksichtigt, und für beide erfolgt eine getrennte Berechnung.
Das gilt immer dann, wenn alle Beschäftigungen versicherungspflichtig sind. Sie erhalten also bei beiden Arbeitsverhältnissen eine monatliche Lohnabrechnung mit Abzügen zur Krankenkasse, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dann haben Sie während der Krankheit nach dem Ablauf von sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld – und nur dann!
Kein Krankengeld ohne Krankenversicherung
Egal, ob es sich um den ersten oder zweiten Job handelt: Ohne gesetzliche Krankenversicherung bekommen Sie auch in Krankengeld. Wenn Sie also tagsüber sechs Stunden täglich versicherungspflichtig bei einer Firma in der Vermittlung tätig sind und abends auf Honorarbasis Werbetexte schreiben, dann gilt das Krankengeld nur für den ersten Job.
Wären Sie aber statt auf Honorarbasis im Nebenjob mit einem versicherungspflichtigen Werkvertrag angestellt, dann bekämen Sie für beide Beschäftigungen Krankengeld.
Bei einer privaten Krankenversicherung bekommen Sie nur dann Krankengeld, wenn Sie zusätzlich eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen.
Es gilt die Höchtsgrenze
Wenn die Krankengeldentgelte aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt übersteigen, dann werden die anteiligen Regelentgelte verrechnet und für eine Vergleichsberechnung genutzt.
Wie ist es bei Minijobs?
Für Minijobs wird kein Krankengeld ausgezahlt. Das hat allerdings einen Vorteil. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Basis des Krankengeldes bezieht sich auf den konkreten Arbeitsplatz, und damit in der Regel auf den Hauptjob.
Krankengeld plus Nebenjob
Wenn Sie also noch in der Lage sind, Ihren Minijob auszuüben, dann dürfen Sie dort während Ihrer Krankmeldung und während des Bezugs von Krankengeld weiterarbeiten.
Sie erhalten also Krankengeld, verdienen indessen noch einige hundert Euro aus Ihrem Minijob hinzu. Damit können Sie den Verlust der Kaufkraft teilweise ausgleichen.
Sie können sich sogar während des Krankengeldes einen Minijob suchen. Christian Schulz vom SoVD Schleswig-Holstein warnt allerdings, die Situation zu berücksichtigen:
„Aber: Natürlich muss man sich das Ganze immer im Kontext anschauen. Wenn ein Patient beispielsweise an einer schweren Depression leidet, wird nur schwer zu vermitteln sein, warum er nun plötzlich wieder arbeiten geht. Obwohl das angeblich im Hauptjob nicht möglich ist. Wenn Sie also mit einem neuen Minijob um die Ecke kommen, wird die Krankenkasse erst einmal misstrauisch sein.“