Ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 9 SB 2/15 R) klärt, dass die Aufhebung einer einmal festgestellten Schwerbehinderung auch viele Jahre später zulässig ist – sofern sich die gesundheitlichen Voraussetzungen geändert haben.
Selbst ein unbefristet ausgestellter Schwerbehindertenausweis schützt Betroffene nicht davor, den Status wieder zu verlieren. Für Betroffene kann dies gravierende Folgen haben: Steuererleichterungen, besonderer Kündigungsschutz und Zugang zu früherer Rente entfallen.
Krankheit überstanden: Wann darf die Behörde den GdB aufheben?
Im konkreten Fall hatte ein Mann nach einer Hodenkrebserkrankung seit 1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt bekommen. Dieser Wert wurde unter der Annahme vergeben, dass eine sogenannte Heilungsbewährung – also eine Zeit ohne Rückfall – abgewartet werden müsse. Gesetzlich beträgt dieser Zeitraum meist fünf Jahre.
Trotz ärztlicher Hinweise auf eine erneute Überprüfung ab 1997 unterblieb diese. Die zuständige Behörde verlängerte den Ausweis stattdessen mehrfach – zuletzt unbefristet. Erst 2011, also fast zwei Jahrzehnte später, wurde ein neuer medizinischer Gutachter eingeschaltet.
Dieser kam zu dem Ergebnis, dass mittlerweile keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr vorlägen, die einen GdB von 50 rechtfertigen.
Vertrauen schützt nicht vor Statusverlust
Der Kläger berief sich darauf, dass er auf den Fortbestand seines Schwerbehindertenstatus vertraut habe – nicht zuletzt wegen der mehrfachen Verlängerungen durch die Behörde. Er argumentierte, der Staat habe durch die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises bei ihm ein schützenswertes Vertrauen erzeugt.
Dem widersprach das Gericht entschieden. Entscheidend sei, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie die Feststellung einer Schwerbehinderung – nur dann bestehen bleiben könne, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt seien.
Sobald sich diese ändern, sei die Behörde gesetzlich sogar verpflichtet, den Bescheid für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein einmal erteilter Ausweis sei lediglich eine Urkunde, nicht aber ein rechtlich bindender Anspruch auf unbefristete Anerkennung.
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Heilungsbewährung: Rechtliche Grundlage für die Neubewertung
Laut Versorgungsmedizin-Verordnung endet der pauschale GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung. Ab diesem Zeitpunkt muss die Bewertung der Behinderung individuell nach den verbleibenden körperlichen oder psychischen Einschränkungen erfolgen. Im Fall des Klägers sahen die Gerichte keine relevanten Gesundheitsstörungen mehr, die einen GdB von mindestens 20 rechtfertigten – die gesetzliche Mindestgrenze für eine Schwerbehinderung.
Zehnjahresfrist schützt nicht bei Zukunftsentscheidungen
Der Kläger verwies auch auf die im Sozialrecht bestehende Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Diese soll verhindern, dass rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden. Das BSG stellte jedoch klar: Die Zehnjahresfrist gilt nur für rückwirkende Änderungen. Für Entscheidungen mit Wirkung in die Zukunft bleibt die Aufhebung rechtmäßig – selbst wenn die relevante Veränderung viele Jahre zurückliegt.
Langsame Behördenarbeit: Kein Grund für Vertrauensschutz
Ein weiteres Argument des Klägers: Die Verwaltung habe 14 Jahre lang untätig zugesehen und erst dann reagiert. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Zwar erkannte es die Untätigkeit der Behörde an, doch ein sogenanntes „Verwirkungsverhalten“ – also ein klarer Verzicht auf die Nachprüfung – sei nicht ersichtlich gewesen.
Eine einfache Verlängerung oder sogar unbefristete Ausstellung des Ausweises reiche für ein solches Vertrauen nicht aus. Maßgeblich sei allein, ob die gesundheitliche Lage eine Schwerbehinderung objektiv noch rechtfertigt.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil hat Signalwirkung für alle Menschen mit befristetem oder auch unbefristetem Schwerbehindertenausweis. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung steht immer unter dem Vorbehalt der Veränderung des Gesundheitszustands. Die Verwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Neubewertung vorzunehmen, wenn sich der Zustand gebessert hat. Das gilt auch dann, wenn sie jahrelang nicht reagiert hat.
Für Betroffene bedeutet das konkret:
Wenn sich der Gesundheitszustand deutlich verbessert hat, können die damit verbundenen Vorteile wie Steuerfreibeträge, Sonderurlaub oder Kündigungsschutz wieder entfallen – auch nach Jahren.




