Eine von der Pflegeversicherung zu bezuschussende „Wohnumfeldverbesserung“ für behinderte Versicherte umfasse keine Video-Türsprechanlage.
Da eine solche Video-Türsprechanlage inzwischen kabellos und batteriebetrieben erhältlich und damit nicht fest mit der Wohnung verbunden sei, könne die Anlage nicht als „Wohnumfeldverbesserung“ eingestuft werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem bekanntgegebenen Urteil (Az.: B 3 P 5/22 R).
Die Video-Türsprechanlage könne aber dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen und daher von der Krankenkasse als Hilfsmittel bewilligt werden, so das Bundessozialgericht.
Schwerbehinderter klagte auf Video-Türsprechanlage
Im konkreten Fall war der Kläger aus dem Raum Nürnberg aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas auf einen Rollstuhl angewiesen. Außerdem leidet er an einem zentralen Schwindel, einem hirnorganischen Psychosyndrom und einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit.
Wenn Besucher bei ihm klingeln, kann er die Haustür nicht selbst öffnen. Deshalb beantragte der privat krankenversicherte Mann bei seiner Pflegekasse einen Zuschuss von über 3.800 Euro für den Einbau einer videogestützten Türöffnungsanlage als „Wohnumfeldverbesserung“. Die Anlage bestand aus drei Monitoren, zwei Videotürstationen und zwei Türöffnern.
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Pflegekasse muss nicht zahlen
Doch sowohl das Bayerische Landessozialgericht in München als auch das BSG wiesen den behinderten Kläger ab.
„Eine videogestützte Türöffnungsanlage ist ihrer Zweckbestimmung nach keine von der Pflegeversicherung zu bezuschussende Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes, sondern ein der Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung zuzuordnendes Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich“, urteilte das BSG.
So sei beispielsweise für Lichtsignalanlagen bei Gehörlosigkeit anerkannt, dass diese als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich von der Krankenkasse übernommen werden können.
Um einen Zuschuss für eine „Wohnumfeldverbesserung“ aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müsse es sich um fest mit der Wohnung verbundene Anlagen handeln, die bei einem Umzug typischerweise dort verbleiben.
“Videogestützte Türanlagen gibt es aber mittlerweile auch kabellos und batteriebetrieben. Diese sind nicht fest mit der Wohnung verbunden”, so die Richter am Bundessozialgericht.
BSG: Krankenversicherung kann diese als Hilfsmittel übernehmen
Ob der Kläger die Anlage als Hilfsmittel von seiner Krankenkasse beanspruchen könne, könne hier nicht entschieden werden, so das BSG. Da er privat versichert sei, seien in diesem Fall die Zivilgerichte zuständig. fle
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