Mit Urteil vom 21.05.2025 gibt das Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen bekannt (Az. L 21 AS 426/24), dass während der Pandemie – keine Hilfebedürftigkeit gegeben sei bei Besitz eines erheblichen Vermögens des Antragstellers ( § 67 Abs. 1 und 2 SGB II in der Fassung vom 27.3.2020 (a.F.) .
Im Einzelfall kann ein höherer Vermögensbetrag unschädlich sein
In Anwendung von Grundsätzen aus dem Wohngeldrecht ist das Jobcenter davon ausgegangen, dass erhebliches Vermögen ab einem Betrag über 60.000 € vorliegt.
Dieser Auffassung haben sich verschiedene Landessozialgerichte angeschlossen ( vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2023 – L 3 AS 3160/21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.2.2021 – L 7 AS 1801/20 B – ).
Die Rechtsprechung und Literatur zum SGB II hat aber auch – teilweise vertreten – , dass im Einzelfall ein höherer Vermögensbetrag unschädlich sein könne (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.1.2021 – L 7 AS 5/21 B ER; ähnlich Knickrehm, in: BeckOGK-SGB II, § 67 (Stand 1.6.2021) Rn. 21; Lange, in: Luik u.a., SGB II, 2024 § 67 Rn. 10).
Das LSG Niedersachsen-Bremen nennt als Beispiel für einen möglichen Ausnahmefall Betriebsvermögen ( welches hier aber nicht vorlag ).
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Bescheid prüfenEinführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023
Mit Einführung des Bürgergeldes hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II Vermögen als erheblich definiert, wenn es einen Betrag von 40.000 € übersteigt.
Im Gesetzentwurf war noch eine Grenze von 60.000 € vorgesehen, womit ausdrücklich „die während der Geltung der Regelungen zum erleichterten Zugang zu den Grundsicherungssystemen aus Anlass der COVID-19-Pandemie angewandte Grenze für erhebliches Vermögen übernommen“ werden sollte (BT-Drs. 20/3873, S. 79 )
Fazit
In Anlehnung an die von der Rechtsprechung mehrheitlich gebilligte Praxis der Jobcenter und unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens bei der Neufassung von § 12 Abs. 4 SGB II, des Umstandes, dass der vom LSG Niedersachsen-Bremen genannte denkbare Ausnahmefall hier nicht vorliegt und des zutreffenden Hinweises des SG, dass Anlass für die Einführung von § 67 SGB II die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 17 f.), die Hilfebedürftigkeit der Klägerin damit aber in keinem Zusammenhang stand, hält der Senat das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin von über 92.000 € Anfang März 2020 für erheblich.