Ein Entziehungsbescheid kann vom Jobcenter nicht darauf gestützt werden ( § 66 Abs. 1 SGB 1 ), dass der Leistungsempfänger keinen Nachweis über die Beantragung von BAföG-Leistungen erbracht hat.
Einem Verstoß des Hilfesuchenden gegen seine aus § 12a SGB 2 folgende Pflicht, einen Antrag auf andere Sozialleistungen zu stellen, sofern das zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, kann das Jobcenter nämlich nach § 5 Abs 3 SGB 2 dadurch begegnen, dass es den Antrag anstelle des Hilfesuchenden stellt ( LSG Berlin – Brandenburg Az. L 5 AS 525/11 B ER ).
Eine Teilzeitausbildung ist im Sinne des § 7 Abs 5 SGB 2 nicht dem Grunde nach förderungsfähig ( hier: Fernlehrgang ), so dass der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bürgergeld ist nicht zum Ruhen gekommen oder weggefallen ist.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
In letzter Zeit hört man immer wieder, dass Behörden Versagungsbescheide erlassen aufgrund fehlender Mitwirkungspflichten. Dabei hat sich aber auch heraus gestellt, dass viele Entziehungsbescheide rechtswidrig sind, weil eine – falsche Rechtsgrundlage – benannt wurde.
Behörden dürfen grundsätzlich nicht zur Aufforderung der Rente hinwirken mit Androhung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB !.
Auch wenn selbst eine Mitwirkungspflicht bestanden haben sollte, muss das Jobcenter – sein ihm eingeräumtes Ermessen beachten.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass das Jobcenter nach § 5 Abs. 3 SGB 2 den Antrag auf eine andere Sozialleistung – selbst – stellen kann und darf.
Das Jobcenter darf auch kein Bürgergeld versagen oder entziehen, wenn der Rentenantrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente vom Rentenversicherungsträger versagt wurde (SG Berlin, Beschluss vom 29.07.2024 – S 127 AS 3296/24 ER -).
Auch müssen die Jobcenter eine ordnungsgemäße Belehrung der Hilfebedürftigen zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SGB II vornehmen, erfolgt das nicht, ist die Versagung von ALG II rechtswidrig ( so ausdrücklich LSG Sachsen- L 4 AS 567/23 B ER –).
Grundsätzlich gilt:
Bürgergeldempfänger für ihr Verhalten zu bestrafen, ist nicht Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 SGB II