Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Entscheidungen gefällt, die die Vergabe des Merkzeichens aG (außergewöhnlich gehbehindert) für schwerbehinderte Menschen neu regeln.
Die Kernfrage dabei: Die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum gilt als ausschlaggebendes Kriterium.
Gehfähigkeit im öffentlichen Raum entscheidend
Das Urteil legte fest, dass für die Gewährung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen die Fähigkeit, sich im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, maßgeblich ist.
Wenn eine Person dort nur mit erheblicher Anstrengung oder mithilfe Dritter fortbewegen kann, wird das Merkzeichen aG zuerkannt – vorausgesetzt, die Mobilitätseinschränkung entspricht einem Behinderungsgrad von mindestens 80.
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Klarstellung durch Fallbeispiele
Das BSG präzisierte die Regelung anhand konkreter Fälle: In einem Rechtsstreit konnte ein Kläger auf Krankenhausfluren noch gehen, aber nicht mehr sicher im öffentlichen Raum mit verschiedenen Hindernissen navigieren. Ein anderer Fall zeigte einen Betroffenen, der nur in vertrauten Umgebungen frei gehen konnte, nicht aber in neuen oder unbekannten Situationen.
Bedeutung für die Betroffenen
Die Gerichtsentscheidung betont, dass Menschen in vergleichbaren Situationen grundsätzlich Anspruch auf das Merkzeichen aG haben. Dies basiert auf dem Verständnis, dass das Schwerbehindertenrecht das uneingeschränkte Recht auf volle Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft unterstützt.
Dies beinhaltet explizit auch die Möglichkeit, sich in veränderlichen und unbekannten Umgebungen zu bewegen!
Die neuen Leitlinien des BSG bieten eine klarere Richtlinie für die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Sie soll dazu beitragen, die Teilhabemöglichkeiten schwerbehinderter Personen im öffentlichen Raum zu verbessern. (Az: B 9 SB 1/22 R und Az: B 9 SB 8/21 R)
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