Veränderungen im Wohneigentum, die Barrieren für Menschen mit Behinderung reduzieren, sind auch dann berechtigt, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht oder Anwohner ästhetische Bedenken haben. Das klärte der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen (V ZR 244/22 sowie V ZR 33/23)
Barrierefreiheit und Denkmalschutz
In beiden Fällen ging es um bauliche Veränderungen durch Wohneigentümer. Im Fall V ZR 244/22 hatten die Betroffenen in der Eigentümerversammlung gefordert, einen Außenaufzug am Hinterhaus für Menschen mit Behinderungen anzubringen.
Die Eigentümerversammlung des Mehrfamilienhauses im Jugendstil, das unter Denkmalschutz steht, lehnte dieses Begehren ab. Daraufhin zogen die Betroffenen vor Gericht. Die ersten Instanzen beurteilten die Frage unterschiedlich, und die darauffolgende Revision beim Bundesgerichtshof gab den Klägern recht.
Trotz des Denkmalschutzes und ästhetischer Bedenken sei es rechtens, einen Aufzug anzubauen, um die Barrieren für Menschen mit Behinderung zu reduzieren.
Welches Recht haben einzelne Eigentümer?
Im zweiten Fall V ZR 33/23 ging es ebenfalls um eine bauliche Veränderung, die Menschen mit Behinderung den Zugang zum Gebäude erleichtern sollte, dieses Mal um eine erhöhte Terrasse mit Zugangsrampe. Hier beschloss zwar die Eigentümerversammlung die bauliche Veränderung, aber einzelne Eigentümer lehnten diese ab.
Auch im zweiten Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass die Barrierefreiheit Vorrang hat vor den Interessen der jeweiligen Eigentümer.
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Was bedeuten diese Urteile für Menschen mit Behinderung?
Beide Urteile stellen sich hinter Wohnungseigentümer, die auf eigene Kosten bauliche Veränderungen vornehmen wollen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zum Gebäude zu erleichtern.
Zugang zur Wohnung ist essenziell
Darüber hinaus stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Menschen mit Schwerbehinderung und ihren Anspruch, für bestehende Nachteile aufgrund ihrer Einschränkung, einen Ausgleich zu erhalten, um gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben zu können. Ein barrierefreier Zugang zu Gebäuden und einzelnen Wohnungen ist ein essenzieller Nachteilsausgleich.
Barrierefreiheit hat Vorrang
Hier hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Barrierefreiheit grundsätzlich als angemessen angesehen werden muss. Sie hat den beiden Urteilen zufolge auch klaren Vorrang vor Bedenken wegen Denkmalpflege oder wegen ästhetischer Vorstellungen.
Keine Benachteiligung anderer Eigentümer und keine komplette Umgestaltung
In beiden Fällen ging es dabei deutlich um Maßnahmen, die Wohneigentümer, die diese umsetzen wollen, selbst zu tragen haben. Andere Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft dürfen dabei nicht unbillig benachteiligt werden. Außerdem ging es in beiden Fällen um Anbauten, bei denen die Grundstruktur der Wohnanlage erhalten bleibt.
Eine grundlegende Umgestaltung, die etwa den Status des Denkmalschutzes infrage stellen würde, wird von beiden Urteilen nicht gedeckt, sondern sogar implizit verneint.
Worauf können Sie als Eigentümer achten?
Wenn Sie als Wohneigentümer solche Maßnahmen zur Barrierefreiheit bereits im Kopf haben, dann geben Ihnen diese Urteile Rechtssicherheit, diese auch umzusetzen.
Grundsätzlich sollten Sie allerdings, im Interesse aller Beteiligten und vor allem der Menschen mit Behinderungen, die diesen Zugang nutzen, diese baulichen Veränderungen in der Eigentümergemeinschaft ansprechen und auf mögliche Bedenken anderer Eigentümer eingehen.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs bieten eine zusätzliche Unterstützung bei der Argumentation, sie als Druckmittel einzusetzen, um selbst vor Gericht zu gehen, sollten Sie jedoch erst dann ins Auge fassen, wenn Gespräche mit den anderen Eigentümern gescheitert sind.




