Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung darauf hinweisen, dass diese zusätzliche Urlaubstage haben. Diese Informationspflicht berechtigt betroffene Arbeitnehmer zu Schadensersatzansprüchen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (2 Sa 567/18)
Der Fall
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin klagte nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses auf Schadensersatz in Form einer Abgeltung. Sie hatte in den Jahren zuvor ihre zusätzlichen Urlaubstage nicht genommen, die ihr als Mensch mit Schwerbehinderung zustehen.
Schadensersatz forderte sie mit der Begründung, dass der Arbeitgeber sie auf diesen Anspruch hätte hinweisen müssen, dies aber nicht getan hätte. Laut der Klägerin hätte der Arbeitgeber sich pflichtwidrig verhalten.
Klage scheitert vor dem Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht in Hameln teilte diese Ansicht nicht. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtgewährung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte bestünde nicht. Vielmehr sei die Klägerin selbst in der Verantwortung gewesen, diese Urlaubstage geltend zu machen.
Die Arbeitnehmerin ging in Berufung und gewann.
Landesarbeitsgericht stimmt der Klägerin zu
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stimmte dann der Klägerin zu und verpflichtete den Arbeitgeber dazu, den Schadensersatz auszuzahlen. Es hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hameln auf.
Die Klägerin hätte diesen Anspruch auf Schadensersatz, weil der Arbeitgeber sie während der kompletten Arbeitszeit weder auf den zusätzlichen Urlaub hingewiesen hätte noch sie dazu aufgefordert hätte, diesen in Anspruch zu nehmen.
Es bestünde aber eine Informations- und Hinweispflicht des Arbeitgebers. Komme er dieser nicht nach, dann bestünde Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs. Sei das Arbeitsverhältnis beendet, dann bedeute dies eine Abgeltung.
Das Landesarbeitsgericht berief sich dabei auf den Paragrafen 241, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Dort steht zu Pflichten aus dem Schuldverhältnis: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung
Ein Nachteilausgleich für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung sind zusätzliche Urlaubstage. Die Höhe dieses Zusatzurlaubs hängt ab von den wöchentlichen Arbeitsstunden. Bei fünf Arbeitstagen pro Wochen sind es fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, bei vier Arbeitstagen verringern sich die zusätzlichen Urlaubstage auf vier.
Diesen zusätzlichen Urlaub muss der Arbeitgeber zusätzlich zum Grundurlaub gewähren. Der Anspruch gilt ab dem Zeitpunkt, in dem das zuständige Amt die Schwerbehinderung feststellt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze auf Entstehung, Gewährung und Abgeltung wie bei dem Grundurlaub.
Da für schwerbehinderte Arbeitnehmer dieser Anspruch gesetzlich besteht, muss er nicht extra im Arbeitsvertrag erwähnt werden, um gültig zu sein.
Es kann zwar tariflich oder im Arbeitsvertrag für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ein längerer Zusatzurlaub vereinbart werden, ein kürzerer Zusatzurlaub ist hingegen nicht erlaubt.




