Schulkinder bringen auch den Eltern ein Aufenthaltsrecht

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Bundesverwaltungsgericht: Polnische Mutter genieรŸt Freizรผgigkeit

Gehen Kinder aus anderen EU-Staaten in Deutschland zur Schule, kann dies auch das Aufenthaltsrecht ihrer Eltern begrรผnden. Das Aufenthaltsrecht der Eltern in Deutschland geht zumindest dann nicht verloren, wenn diese in Deutschland arbeitslos geworden sind und sie sich dennoch nicht erneut um eine Arbeit bemรผht haben, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Mittwoch, 11. September 2019, verkรผndeten Urteil (AZ: 1 C 48.18).

Im konkreten Fall zog eine polnische Mutter mit ihren zwei minderjรคhrigen Tรถchtern im Februar 2009 nach Gรถrlitz an der deutsch/polnischen Grenze. Von Ende Mai 2012 bis Ende Mรคrz 2013 hatte die Mutter eine Arbeitsstelle in Deutschland. Die Kinder gingen in deutsche Schulen. Als die Frau arbeitslos wurde, erhielt sie deutsche Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bemรผhungen um einen neuen Arbeitsplatz wies sie nicht nach.

Daraufhin wurde die Auslรคnderbehรถrde aktiv und stellte fรผr den Zeitraum von Juni bis August 2013 den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest. Ab August 2013 hatte die Frau wieder eine Beschรคftigung, so dass ihr daraufhin wieder ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wurde.

Doch die Mutter war auch im Streitzeitraum nach EU-Recht weiter freizรผgigkeitsberechtigt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Auch wenn sie ihre Arbeitsstelle verloren und sich nicht um einen neuen Arbeitsplatz bemรผht hatte und deshalb auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war, stand ihr wegen ihrer Tรถchter ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Diese seien in Deutschland zur Schule gegangen. Da die Mutter sorgeberechtigt sei, dรผrfe sie sich nach dem Freizรผgigkeitsgesetz/EU dann auch als Familienangehรถrige in Deutschland aufhalten. Die Auslรคnderbehรถrde dรผrfe in solch einem Fall nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellen, urteilten die Leipziger Richter.

Die Voraussetzungen fรผr ein Daueraufenthaltsrecht nach der sogenannten Unionsbรผrger-Richtlinie lรคgen hier aber nicht vor, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Diese Richtlinie erlaubt einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, wenn der EU-Bรผrger erwerbstรคtig ist oder studiert oder รผber ausreichende Existenzmittel verfรผgt, um keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu mรผssen. fle/mwo