Schulkinder bringen auch den Eltern ein Aufenthaltsrecht

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Bundesverwaltungsgericht: Polnische Mutter genießt Freizügigkeit

Gehen Kinder aus anderen EU-Staaten in Deutschland zur Schule, kann dies auch das Aufenthaltsrecht ihrer Eltern begründen. Das Aufenthaltsrecht der Eltern in Deutschland geht zumindest dann nicht verloren, wenn diese in Deutschland arbeitslos geworden sind und sie sich dennoch nicht erneut um eine Arbeit bemüht haben, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Mittwoch, 11. September 2019, verkündeten Urteil (AZ: 1 C 48.18).

Im konkreten Fall zog eine polnische Mutter mit ihren zwei minderjährigen Töchtern im Februar 2009 nach Görlitz an der deutsch/polnischen Grenze. Von Ende Mai 2012 bis Ende März 2013 hatte die Mutter eine Arbeitsstelle in Deutschland. Die Kinder gingen in deutsche Schulen. Als die Frau arbeitslos wurde, erhielt sie deutsche Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz wies sie nicht nach.

Daraufhin wurde die Ausländerbehörde aktiv und stellte für den Zeitraum von Juni bis August 2013 den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest. Ab August 2013 hatte die Frau wieder eine Beschäftigung, so dass ihr daraufhin wieder ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wurde.

Doch die Mutter war auch im Streitzeitraum nach EU-Recht weiter freizügigkeitsberechtigt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Auch wenn sie ihre Arbeitsstelle verloren und sich nicht um einen neuen Arbeitsplatz bemüht hatte und deshalb auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war, stand ihr wegen ihrer Töchter ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Diese seien in Deutschland zur Schule gegangen. Da die Mutter sorgeberechtigt sei, dürfe sie sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU dann auch als Familienangehörige in Deutschland aufhalten. Die Ausländerbehörde dürfe in solch einem Fall nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellen, urteilten die Leipziger Richter.

Die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach der sogenannten Unionsbürger-Richtlinie lägen hier aber nicht vor, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Diese Richtlinie erlaubt einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, wenn der EU-Bürger erwerbstätig ist oder studiert oder über ausreichende Existenzmittel verfügt, um keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. fle/mwo