Überschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern nur dann bei ihrem gesetzlichen Pfändungsfreibetrag berücksichtigen lassen, wenn tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 1. März 2024 entschieden (Az.: 8 Sa 136/23).
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen
Gegen den klagenden Monteur aus dem Westerwaldkreis wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem seiner Kinder in Höhe nicht nachgekommen, so das Amtsgericht Westerburg.
Die Kreisverwaltung als gesetzliche Vertreterin des Kindes führte an, dass der Kläger von Februar 2013 bis Ende März 2021 keinen ausreichenden Unterhalt geleistet habe.
Die Behörde forderte den Arbeitgeber des Monteurs daher auf, 400 Euro monatlich vom Arbeitseinkommen des Beschäftigten zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes einzubehalten und zu überweisen.
Der Arbeitgeber errechnete daraufhin die für den Arbeitnehmer geltende Pfändungsfreigrenze und das zu pfändende Arbeitseinkommen.
Hierzu hatte der Arbeitgeber verschiedene Lohnabzüge vorgenommen. So hatte der Arbeitnehmer von seinem Chef zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro erhalten, die der Arbeitnehmer monatlich abstottern sollte.
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Außerdem verwies der Arbeitgeber auf Lohnvorschüsse und vorliegende Lohnabretungen hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen.
Der klagende Monteur warf seinem Arbeitgeber vor, die Pfändungsfreigrenze seines Arbeitseinkommens nicht ausreichend beachtet zu haben. Der Arbeitgeber habe ihm von Januar 2021 bis Juni 2022 insgesamt 9.454 Euro zu wenig an Lohn ausgezahlt. So habe er Lohnansprüche nicht an die Pfändung betreibenden Gläubiger abgetreten.
Diese wären auch wegen des bestehenden Pfändungsfreibetrags unwirksam. Außerdem habe er eine Ehefrau ohne Einkommen und zwei unterhaltspflichtige Kinder. Dies müsse die Pfändungsfreigrenzen für sein Arbeitseinkommen erhöhen, was nicht berücksichtigt worden sei.
LAG Mainz: Fälligkeit von Lohnvorschüssen muss klar benannt sein
Das Arbeitsgericht Koblenz sprach dem Kläger nur eine Nachzahlung von 280,12 Euro zu. Die dagegen gerichtete Berufung des Monteurs blieb vor dem LAG weitgehend erfolglos. Die Mainzer Richter urteilten, dass dem Kläger wegen einer geringfügigen Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze in einigen Monaten weitere 163,45 Euro zustünden.
Einem Schuldner stehe zwar ein höheres unpfändbares Arbeitseinkommen zu, wenn er einem Ehepartner und seinen Kindern Unterhalt gewähre. Die entsprechenden erhöhten Pfändungsfreigrenzen seien aber nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachkomme. Dies sei hier nicht geschehen.
Bei der Berechnung des zu pfändenden Arbeitseinkommens habe der Arbeitgeber jedoch nicht vorab die vorgebrachten Lohnvorschüsse verrechnen dürfen.
Zwar sei die Pfändungsfreigrenze bei Lohnvorschüssen nicht zu beachten. Voraussetzung sei aber, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bei der Auszahlung darüber einig seien, „dass es sich um einen Vorschuss handelt, der bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird“, so das LAG. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. fle