Hartz IV: Schmerzensgeld sowie daraus resultierende Zinsen dürfen nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden
Gezahltes Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens darf nicht auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden, urteilte das Sozialgericht Aachen (AZ: S 23 AS 2/08). Auch die darauf erhaltenen Zinsen dürfen nicht als Einkommen oder Vermögen durch die Argen/Jobcenter angesehen werden, so die Sozialrichter. Mehrere Kläger hatten dagegen geklagt, dass die zuständige Arge die Zinsbeträge aus den Anlagen als Einkommen berechnet hatte. Die Ämter hatten daraufhin das ALG II gekürzt.
Die Richter hatten klar gestellt, dass das Schmerzensgeld ein Ausgleich zu dem erlittenen Unrecht gilt und nicht zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Dem SGB II steht diese Auffassung entgegen und würde eine besondere Härte darstellen. Das Schmerzensgeld sei geschützt und damit auch die Zinseinkünfte bei einer Geldanlage. Zwar könne man die Zinsen bei Sozialleistungsempfängern als "anzurechnendes Einkommen" ansehen, doch die Berechnung des Schmerzensgeld bezieht auch die zu erwartenen Zinseinkünfte mit ein, um sich beispielsweise eine Schmerzensgeldrente zu sichern. Die Zinsberechnung ist demnach ein Bestandteil der Ausgleichszahlung zu dem erfahrenen Unrecht.
Schon das Bundessozialgericht in Kassel hatte geurteilt, dass beim Schmerzensgeld bei Hartz IV Bezug ausgeschlossen sei, dieses mit anzurechnen. Wichtig sei aber, dass der Kläger glaubhaft machen kann, dass das "Vermögen" vom Schmerzensgeld stammt. Durch den besonderen Entschädigungscharakter erlaube das Gesetz keine Anrechnung des Schmerzensgeld sowie laufender Schmerzensgeld-Zahlungen, so die Bundessozialrichter im Urteil Az: B 14/7b AS 6/07 R. Gezahltes Schmerzensgeld unterliegt dem gesetzlichen Schutz. (07.05.2009)
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