Rentner muss 80.000 Euro Rente zurückzahlen

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Beziehen Sie eine Altersrente? Dann sollten Sie unbedingt angeben, wenn Sie eine weitere Rente beziehen. Verschweigen Sie dies, dann können extreme Kosten auf Sie zukommen.

In einem konkreten Fall musste ein Mann, der eine Altersrente bezog, 80.000 Euro zurückzahlen, weil er eine Verletztenrente verschwiegen hatte. So urteilte das Landessozialgericht Hessen (Az: L 5 R 121/23)

Verletztenrente mindert Altersrente

Beziehen Sie eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung? Dann ist ihr Anspruch auf Altersrente geringer, als er es regulär wäre.

Es besteht eine Mitteilungspflicht

Bei einem Rentenantrag besteht eine Mitteilungspflicht. Sie müssen also im Antrag zur Altersrente selbst darauf hinweisen, dass Sie eine Verletztenrente beziehen. Wenn Sie das, ohne Absicht, nicht tun, dann gilt dies vor Gericht als grobe Fahrlässigkeit.

So urteilte das Hessische Landessozialgericht und verpflichtete deshalb den Betroffenen zur Rückzahlung der zu hohen Altersrente.

Schwerbehindert wegen Arbeitsunfall

Der Betroffene aus dem Kreis Kassel bekommt seit 1967 eine Verletztenrente aus der Berufsgenossenschaft. Seine Behinderung entstand infolge eines Unfalls.

Seit 2009 bezieht er auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese betrug ursprünglich 2.400 Euro pro Monat.

Verletztenrente nicht angegeben

Als es um den Rentenantrag ging, wies die Rentenversicherung den Mann deutlich darauf hin, dass es eine Mitwrkungspflicht gebe und fragte direkt, ob er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezöge.

Trotzdem erwähnte er nicht die Verletztenrente von damals 1.200 Euro pro Monat.

Zehn Jahre später wird die Rentenversicherung informiert

Fast zehn Jahre, nachdem der Betroffene den Antrag auf Altersrente gestellt hatte, setzte er bei der Berufsgenossenschaft eine Erhöhung seiner Verletztenrente durch, da sich deren Folgen verschlimmert hatten.

Die Genossenschaft meldete diese Veränderung der Rentenversicherung, und diese erfuhr so von der Verletztenrente.

Rentenversicherung fordert 80.000 Euro zurück

Die Rentenversicherung berechnete eine Überzahlung von 80.000 Euro und hörte den Betroffenen dazu an. Dieser erklärte, er sei erstens falsch beraten worden, und die Geschichte sei zweitens verjährt.

Zwei Instanzen des Sozialgerichts überzeugte die Argumentation des Rentners nicht. Sie hielten zwar keine Absicht für eindeutig bewiesen, denn dann hätte es sich um Betrug gehandelt.

Sowohl das Sozialgericht wie das Landessozialgericht gingen aber davon aus, dass er grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hätte. Grob fahrlässig heißt, er hätte wissen können und wissen müssen, dass diese Angaben zu leisten waren, hätte dies aber nicht getan.

Hinweise waren unmissverständlich

Grobe Fahrlässigket sahen die Gerichte, weil das Rentenantragsformular “klar, eindeutig und unmissverständlich” gefragt hätte. ob er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehe.

Er hätte gewusst oder wissen müssen, dass “ihm die zuerkannte Altersrente wegen des Bezugs seiner Verletztenrente nicht in der geleisteten Höhe zustehe.”

Ein Überlesen ist keine Entschuldigung – im Gegenteil

Er könne sich zudem nicht darauf berufen, den entsprechenden Hinweis nicht gelesen zu haben, denn dann hätte er in besonders schwerem Maße die erforderliche Pflicht verletzt.

Er könne sich auch nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein.

Rücknahme bis nach zehn Jahren

Die Sache sei, so das Gericht, auch nicht verjährt. Denn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung könnten “bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden”. Die Rentenversicherung habe fristgerecht reagiert, und die Rückforderung sei berechtigt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Was bedeutet das Urteil für Sie als Rentenberechtigte?

Wusste der Betroffene tatsächlich nicht, dass er die Verletztenrente beim Altersrentenantrag angeben musste? Das sei dahingestellt.

Jeder und jede von uns, die eine Altersrente beantragt, sollte sich genau informieren, welche Einnahmen im Antrag erwähnt werden müssen. Das nervt zwar, und Rentenrecht ist ein wahres Labyrinth.

An diesem konkreten Fall wird jedoch deutlich, dass Sie diese geforderten Angaben nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfen. Eine Unachtsamkeit kann dann nämlich in den finanziellen Ruin führen.

Als Durchschnittsrentner werden Sie nämlich kaum das Polster haben, um 80.000 Euro zu zahlen.