Die Rentenversicherung muss auch die Fahrtkosten für den Arbeitsweg übernehmen, wenn der Betroffene sich in einer stufenweisen Wiedereingliederung befindet. Das entschied das Sozialgericht Bremen (S 14 R 125/19).
Rechtliche Richtlinien für die stufenweise Eingliederung
Eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine Reha-Maßnahme. Die Deutsche Rentenversicherung informiert: “Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, teil arbeitsfähige Versicherte nach einer Krankheit schonend an ihre bisherige Arbeitsbelastung heranzuführen.”
Diese stufenweise Wiedereingliederung ist in der Regel der nächste Schritt nach der medizinischen Rehabilitation. So schreibt die Rentenkasse: “Wir sind verpflichtet, unmittelbar nach einer medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung zu erbringen, wenn das erforderlich ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen.” In diesem Fall wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.”
Stufenweise Wiedereingliederung
Nach einer Krankheit oder einem Unfall kehren Menschen oft in ihre Erwerbsarbeit zurück, obwohl sie noch nicht vollständig genesen sind. Zunächst arbeiten sie für einige Stunden, dann steigern sie schrittweise ihre Arbeitszeit. Wenn der Prozess reibungslos verläuft, können sie schließlich wieder regulär arbeiten und die Wiedereingliederung gilt als erfolgreich abgeschlossen.
Ablauf der Eingliederung
Zuerst einmal bescheinigt Ihr behandelnder Arzt, dass Sie erstens teilweise wieder belastbar sind und zweitens vermutlich am Ende der Maßnahme wieder voll in ihrem Beruf tätig sein können. Sie gelten jedoch während der Dauer der Wiedereingliederung nach wie vor als arbeitsunfähig und haben Anspruch auf Reha-Leistungen.
Wer ist an der Wiedereingliederung beteiligt?
Ihr behandelnder Arzt, Ihr Reha-Träger, Ihr Arbeitgeber und auch Sie selbst können dieses Verfahren vorschlagen. Die Zustimmung liegt jedoch ausschließlich bei Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Der behandelnde Arzt und der Reha-Träger beraten Sie in der Regel, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Ihrem Fall sinnvoll und / oder überhaupt möglich ist.
Sie erstellen zusammen einen Stufenplan. Darin sind die Aufgaben jeder Phase festgelegt und die Wochenstunden. Beide weiten sich mit jeder Stufe aus.
Rentenversicherung lehnt Zahlung der Fahrkosten ab
Soweit ist das erst einmal klar. Zu rechtlichen Konflikten kommt es allerdings bisweilen bei der Frage, was denn alles in den Rahmen der Wiedereingliederung gehört. In diesem Fall zahlte die Rentenversicherung zwar die Reha-Maßnahme und die stufenweise Wiedereingliederung, lehnte es aber ab, dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die Fahrtkosten vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu erstatten.
Das Sozialgericht gibt dem Kläger Recht
Der Betroffene klagte deshalb vor dem Sozialgericht, und dieses sah ihn im Recht. Denn, so das Gericht, die Wiedereingliederung sei eine einmalige Reha-Leistung, um eine Behinderung von Menschen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Die Fahrtkosten ergänzten die Reha-Leistung und gehörten deshalb zu den Kosten, die die Rentenversicherung übernehmen müsse.




